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3. Gun 15 Prozent ad valorem,
4. Nelten, iiisieb der w der Sousiber 30 - -
5. Sesamsaat 12 - -
6. Orseille... .10 - -
7. Ebenholz. 5 - -
Z. Bourlies (Holzbalken) 10 2 -
9. Alle Art einheimischen Tabaass 5 - -
10. Häute 10 - -
11. Rhiiiozeroshoriier und Ssiawohä 10 - -
12. Schild patt. 10 - - -
13. Kauris.ß 5 -
14. Pfefffrer rr . 10 - -
15. Erdnüsse 12 - - -
16. Mais, Negerkorn, Mawele, Linsen, sowie alle ähnlichen Korn= oder
Hisensrüchte, soweit sie nicht anderweit in dem Tarif benannt oder das Djislamaß soll
verzollt sind . 35 Cents per Diisla, 360 Pfund engl.
17. Reis, ungeschälter 5 Negerkorn enthalten.
18. Chiroko . 1 Doll. »
19. Kameele 2 Doll., Pferde 10 Doll., mcch 1 Ddoll. Schase und Ziegen 25 Cents
per Stück
2. Zusatz zu dem Tarif für die Ausfuhrzölle laut Gouvernements-Verordnung vom
1. Mai 1892.
20. Nellensteugel per Frazila (35 Pfd. engt) . . 2Doll.
21. Feuerholz (kuni) ... ............10pCt.
22. Geschälter Reis für das Dissla .... ....35Cts.
Anmerkung: Mischungen von pbeschältem zud„ aarcnlen Reis
werden nach dem Mischungsverhältniß verzollt. Ist dasselbe 1: 1, so tritt
der Zollsatz für geschällen Reis ein.
23. Hörner aller Art (ausschließlich Rhinozeroshörner, welche wie bisher verzollt werben) 10 pCt.
24. Esel: a) Maskat-Esel, für das Stück . 8 Doll.
b) Halbblut= und sonstige Esel (Wanyanwesi- Esel), für das Stück. 5
Aumerkung: Hoch sangende Eselfüllen, welche der Mutter folgen,
sind vollständig frei.
Anlage B der Zollordnung.
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Liste der vom Einfuhrzolle befreiten Gegenstände.
1. Waaren und Güter, welche, um die von einem Schisfe durch Unwetter oder andere Sceunfälle
erlittenen Beschädigungen auszubessern, umgeladen oder an Land gebracht werden mögen, vorausgesetzt, daß
die so becösche Ladung wieder ausgeführt wird.
Alle dem Kaiserlichen Gonwernement von Deutsch-Ostafrika gehörigen oder für dasselbe be-
stimmten aue und Güter.
3. Alle Ausrüstungsstücke der Offiziere und Unterosffiziere der Schutztruppe, sowie der Beamten
des Gonvernements.
* Kohlen, Proviant, sowie alle Ausrüstungsstücke für die Kaiserlichen Kriegsschiffe und Fahrzeuge
der Flottille.
5. Landwirlhschaftliche Maschinen und Geräthe, soweit sic nicht zum Verkaufe eingehen, desgleichen
alles Material, was zum Wegebau, sowie zur Anlage und zum Betriebe von Tramways oder Eisenbahnen
dient, sowie auch alle Transportmittel; alle diese Gegenstände jedoch nur, sofern sie nach Ausweis einer
obrigkeitlichen Bescheinigung für das Schutgebiet bestimmt sind.
6. Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen.
7. Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Geräthschaften, welche Handwerker oder Künstler, die
sich in Deulsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen.
8. Physikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu Handelszwecken eingeführt
werden, sowie Arzneien, Bücher, Drucksachen und Muster, Statuen und Bilder.