fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Bleiben die zulaͤssigen Vertreter aus, ohne daß dieses hinlaͤnglich entschul- 
digt werden kann, so ist die sonst übliche Gemeindebuße verwirkt. 
Von solchen Anverwandten oder anderen Bevollmächtigten darf keiner 
mehr als zwei Vollmachten gleichzeitig führen. 
Uebrigens werden in der Ortsgemeinde-Versammlung auch die Flur= und 
Heimaths-Genossen, als von den stimmberechtigten Ortsnachbarn vertreten, 
betrachtet und haben ein besonderes persönliches Stimmrecht nicht in Anspruch 
zu nehmen. 
g. 52. 
Der Vorsitz und die Geschaͤftsleitung in der Versammlung steht dem 
Schuldheißen oder dem von ihm beauftragten oder ihn vertretenden Vorsteher 
zu. Erscheint aber ein ortsobrigkeitlicher Beamter oder in Gerichtsorten bei 
geeigneten Faͤllen der Gerichtsherr in der Versammlung, so geht auf jenen 
oder auf diesen der Vorsitz und die Geschäftsleitung über. 
g. 53. 
Die Guͤltigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt durch 
gehörige Anordnung (C. 49) und Bekanntmachung der Gemeindever- 
sammlung (C. 50), 
Gegenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen aller stimm- 
fähigen Nachbarn, vorbehäaltlich der Ausnahme am Ende dieses F., 
eine Stimmenmehrheit, und zwar bei allen Verhandlungen außer den 
Wahlen eine solche, welche die Hälfte der Abstimmenden überschreitet 
(absolute Stimmenmehrheit). 
Bei Stimmengleichheit steht demjenigen, welcher die Verhandlung leitet, 
außer seiner persönlichen auch die entscheidende Stimme zu. 
Erscheinen, der gehörigen Anordnung und Bekanntmachung ungeachtet, 
nicht zwei Dritttheile der stimmberechtigten Nachbarn zu der festgesetzten Zeit: 
so ist die Berufung, allenfalls bei erhöheter Geldbuße, zu wiederholen (F. 50); 
und führt auch dieses nicht zu einer vollständigen Versammlung von zwei 
Dritttheilen: so gilt dasjenige als Gemeindebeschluß, was die Stimmenmehr- 
heit deos gegenwärtigen stimmberechtigten Gemeinde= und Ortsvorstands-Glieder 
beschließt. 
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