Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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.die Anlündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Landansprüchen den Verlust der- 
selben zur Folge hat; 
die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schuhgebiet ihren Wohnsitz oder 
Aufenthalt haben, für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd außhaltenden Vertreter 
zu bestellen und der Gerichtsbehörde namhaft zu machen haben; 
. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag stattfindet. 
* 4. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Verordnungen des Kaiser- 
lichen Kommissars hergebrachten Weise, sowic durch Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in 
drei durch den Kaiserlichen Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes 
der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche zu geschehen. 
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Einrückung. Auf die Gültigkeit 
der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht 
eingehalten sind. 
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86. 
Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der geltend gemachten Landansprüche ent- 
halten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine Abschrift derselben beigefügt werden. 
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsiß oder Aufenthalt haben, müssen für 
das Verfahren einen im Schutzgebict sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und denselben in 
der Anmeldung namhaft machen. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren 
Sitz haben. ’ 
Die Anmeldungen sind bei der Gerichtsbehörde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen. 
86. 
Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Landansprüche zur Folge. Der Ausschluß 
nicht angemeldeter Landansprüche wird nach Ablauf der Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar 
verfügt und öffentlich bekannt gemacht. 
Anmeldungen, welche nach Ablauf der Anmeldefrist, aber vor der Verfügung des Ausschlusses 
eingehen, sind zu berücksichtigen. 
87. 
Zur Prüfung der angemeldeten Landansprüche bestimmt die Gerichtsbehörde einen Termin, zu 
welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst belannten Berechtigten (§ 2 
Absatz 2) zu laden sind. 
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im Schutgebiet 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellt 
und der Gerichtsbehörde namhaft gemacht haben. 
Dicjenigen, welche Landansprüche angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der durch die Beweis- 
erhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der Gerichtsbehörde festzusetzenden 
Kostenvorschuß einzuzahlen. 
88. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Landansprüche mit den Betheiligten erörtert. 
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so lann die Gerichtsbehörde nach ihrem Ermessen 
in Abwesenheit derselben verhandeln-oder einen neuen Termin anberaumen. 
Die Gerichtsbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweiserhebungen und 
ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht gebunden. 
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Civil- 
prozeßorduug Anwendung. 
§ 9. 
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Gerichtsbehörde über die Rechtsgültigkeit der an- 
gemeldeten Landansprüche. 
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. 
Sie ist den Betheiligten zuzustellen. 
8 10. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an die Gerichtsbehörde zweiter 
Instanz zu. 
Die Beschwerde muß bei dieser Behörde vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der 
Entscheidung schriftlich angemeldet werden.
	        
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