— 215 —
In demselben Sinne ist die von dem Kompagnieführer Ramsay in der Zeit vom 21. Jannar
bis zum 5. Juli 1892 geleitete Expedition in das südliche Hinterland des Schutzgebietes von Kamerun
als ein Feldzug anzusehen.
Berlin, den 17. April 1893.
Wilhelm.
In Vertretung des Reichskanzlers:
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). Hollmann.
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu genehmigen geruht, daß die Nothe
Adler-Medaille und die Kronen-Orden-Medaille auch an eingeborene Civilpersonen der deutschen Schutz-
gebiete in Anerkennung guter Leistungen verliehen werden.
Die amtliche Thätigkeit des Kaiserlichen Konsulats in Weidah ist vorläufig eingestellt; das Archiv
des Konsulats befindet sich bei dem Kommissariate für Togo in Sebbe.
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gonvernements von Deutsch-Ostafrika, betreffend die
Führung der Neichsflagge durch einheimische Schiffe, sowie die Anusfertigung von
Musterrollen und Passagierlisten.
In Ausführung der Artilel XXX ff. der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom
2. Juli 1890 (R. G. Bl. 1892, S. 605 ff.) wird hiermit auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 15. März 1888 (N. G. Bl. S. 75) und der Kaiser-
lichen Verordnung, betreffend die Ertheilung des Rechts zur Führung der Reichsflagge an Eingeborene des
deutsch-ostafrikanischen Schutgebietes, vom 28. Juli 1891 (Deutsches Kolon#alblatt S. 363) mit Genehmi-
gung des Reichskanzlers verordnet, was folgt:
§ 1. Einheimische Schiffe. Merkmale.
Die Bezeichnung „einheimisches Schiff“ findet auf solche Schisse Anwendung, welche eine der beiden
folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie müssen eine einheimische Bauart und Takelung zeigen.
2. Von der Besatzung müssen der Kapitän und die Mehrzahl der Matrosen Eingeborene eines
der vom Indischen Ozean, vom Rothen Meer oder vom Persischen Meerbusen bespülten
Linder sein.
§ 2. Flaggenatteste.
Das Recht, die Reichsflagge zu führen, kann den einheimischen Schissen nur verliehen werden,
wenn sie gleichzeitig den folgenden drei Bedingungen entsprechen:
1. Die Nheder oder Schiffseigner müssen deutsche Unterthanen oder Schutbefohlene sein.
2. Sie sind gehalten, nachzuweisen, daß sie im Bereich der Behörde, an welche ihr diesbezügliches
Gesuch gerichtet ist, Grundeigenthum besitzen, oder eine genügende Kaution stellen zur
Sicherheit für die etwa von ihnen verwirkten Geldstrafen.
3. Die Rheder oder Schiffseigner, sowie der Kapitän des betreffenden Schiffes müssen den Nach-
weis erbringen, daß sie sich eines guten Rufes erfreuen und insbesondere noch niemals sich
wegen Sklavenhandels eine Verurtheilung zugezogen haben.
§ 3.
Die bewilligte Berechligung muß jedes Jahr ernenert werden. Dieselbe kann jederzeit zeitweilig
aufgehoben oder zurückgezogen werden.
8 4.
Die Berechtigungsurkunde (Flaggenattest) [Formular 1*] hat die zum Erweis der Identität des
betreffenden Schiffes erforderlichen Angaben zu enthalten.
*) Die Formulare sind hier nicht mit abgedruckt.