Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegebeu in der Kolonial-Ablheilung des Auswärligen Anls.
IV. Jahrgang. Berlin, 15. Juni 1893. 6 * J Nunmer 12.
Diese Feisschrist erscheint am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibeste abeigelsgt die mindellens elnmal vierleliöbrlich erscheinen-
A#tben lungen von Forschungereisenden und Golchrion aus ent ou ein Schutrgobiclen", herausgogoben von Dr. Freiherr v. Panckelman.
— ndr Vierieljahrspreis fur das Kolonialblal mit den Beihesten beträg" 3 Mark. Nan- abonnirt bei aih Polstänneern und uchbanlungeen. —
Einserungen und Anfragen sind an die Königliche E— * laässt Siegfried Miltler und Sohn, Verlin SW 12, Koch-
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Inhelt= Geses, betrefsend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze u. s. w., vom 22. Mai 1893
83. — Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf die Erzeugnisse der deutschen Kolonien uud „Schupzebiete
.— Bekaiiiiliiiachuiiq, betreffend Vergwerksgerechtsame im sthwestafritanischen Schutzgebiet
Sssitren im Sqhutze bieke der Marshall-Inseln im Jahre 1892 S. 284. — Nachweisung der Bruäk= Einnahmen
bei der Zollverwaltung a4 Deutsch-Ostafrike im Monat März 1893 S. *2 — Lagerhäuser in Kamerun S. 285.—
Personalien S. 285. — Schisssbewegungen S. 285.
Nichtamtlicher Theil: Personal= Nachrichten S. 285. — Verkehrs-Nachrichten S. 2866. —. Von der
Wissmann-Dampfer-Expedition S. 287. Besuch des Gouverneurs von Kamerun in Busa S. 288. — Aus
Südwestafrila S. 289. — Bericht des Lieutenants z. S. Fromm über eine Nekognoszirungsfahrt nach dem Rufiyi
. — Vom nördlichen Kamerungebiet S. 294. — Anwerbung von eingeborenen Arbeitern in Kamerun
294. — leber Asterismus an Veryll aus Deutsch-Südwestafrika S 294. — Missenschaftliche Sendung aus
tn S. 295. — Litteratur-Verzeichniß S. 295. — Aneigen.
Amtlicher Theil.
Geseke; Vervrdnungen der Reichsbehörden.
Gesetz, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Militärpensions-
gesetze u. s. w., vom 22. Mai 1893.
(N. G. Bl. S. 171 ff)
Artikel 17, Nr. 2.
Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutz-
gebieten und deren Hinterländern im Dienst des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst
zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie mindestens sechs
Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost= und Nordsec rechnen hierbei der
Verwendung in den Schutgebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre sallende Dienstzeit, welche bereits
als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Anwendung der vertragsmäßzigen Zollsätze auf die Erzengnisse der deutschen
Kolonien und Schutzgebiete.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 2. d. Ms. beschlossen, daß auf die Erzeugnisse der
deutschen Kolonien und Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zollsätze in Anwendung zu bringen sind.