Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Artilel 8. 
Widerstand von Kapitän und Besatzung eines Schiffes 
gegen die Anordnungen von Kriegsschiffsoffizieren. 
Jeglicher Widerstand seitens des Kapitäns oder 
Personen der Besaßzung gegen die Anordnungen der 
befehligenden Offiziere, welche kraft der Artikel 42 ff. 
der Generalakte der Brüsseler Konferenz handeln, 
wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem 
Jahre und mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Frcs. 
getrennt oder in Verbindung miteinander bestraft. 
Artikel 9. 
Rückfall. 
Beim Rückfalle kann der Höchstbetrag der Strafen 
verdoppelt werden. 
Artikel 10.7) 
Anwendbarkeit verschiedener Bestimmungen des 
code pénal auf dieses Gesetz. 
Abweichend vom Artikel 100 des code pénal 
sollen die Bestimmungen in Kapitel 7, den §§ 2, 3 
des Artikels 72 dem § 2 des Artikels 76 und dem 
Artikel 83 des code pénal auf die in diesem Gesetz 
vorgesehenen strafbaren Handlungen amwendbar sein. 
Artikel 11. 
Ausdehnung des Gesetzes über Auslieferungen auf 
die Strafthaten dieses Gesetzes. 
Dem Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 
18747#) über die Auslieferungen werden folgende 
Bestimmungen zugefügt: 
31. wegen Sklavenhandels (Artikel 1, 2, 3, 5 des 
Gesetzes), 
32. wegen Widerstandes seitens des Kapitäns oder 
Personen der Besahung eines Schiffes gegen 
die Anordnungen der in Gemäßheit der Ar- 
tikel 42 ff. der Generalakte der Brüsseler 
Konferenz vom 2. Juli 1890 handelnden 
Offiziere, 
  
*) Durch diesen Arlilel sind die Bestimmungen des 
belgischen code pénal über die Bestrafung der Theilnehmer 
an einem Verbrechen oder Vergehen, über die Zwangs- 
erziehung von Angeschuldigten, welche im Moment der That 
das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten und wegen 
mangelnder Erkenntniß der Strafbarkeit ihrer Handlungs- 
weise freigesprochen sind, über die Behandlung von in 
gleicher Lage befindlichen Taubstummen, welche zur Zeit 
der That das 16. Lebensjahr überschritten hatten, und über 
die Herabsetzung der Strafen beim Vorhandensein mildern- 
der Umstände auf die in diesem Gesetz bezeichneten Straf- 
thaten für anwendbar erklärt, während sie ohne ausdrück- 
liche Vorschrift nach Artikel 100 nicht zur Anwendung ge- 
langen konnten. 
) Der Artikel 1 lautet: 
Die Regierung kann den Negierungen der fremden 
Länder unter Toraussegung der Gegenseitigkeit jeden 
Fremden ausliefern, welcher von den Gerichten der fremden 
Länder als Thäter oder Theilnehmer verfolgt, in Unter- 
suchung oder Anklagezustand versetzt oder verurtheilt ist 
wegen einer der hierunter ausgezählten im Auslande be- 
vangenen strafbaren Handlungen. 
u. s. w. 
  
  
388 — 
33. wegen Zuwiderhandlung gegen die die Feuer- 
wassen und Munition betreffenden Vorschriften 
der Artikel 8 und 9 der Generalakte der 
Brüsseler Konferenz vom 2. Juli 1890. 
Artikel 12. 
Außhebung der früheren Gesetze wider den 
Sklavenhandel. 
Die Gesetze vom 20. November 1818 und 
23. Dezember 1824) werden aufgehoben. 
  
Ueber das Schicksal Emin Paschas"s) 
entnehmen wir einem Privatbriefe des Kaiserlichen 
Kommissars Major v. Wissmann Folgendes: 
Ueber Emin Pascha erzählen aus Njidgi 
kommende Leute: Emin sei westlich vom Nyansa (un- 
gefähr nördlich von Kabambarre) auf den Araber 
Said bin Abed gekrossen und habe von ihm Zeug auf 
Kredik kaufen wollen. Der Araber habe, weil Emin 
am Viktoriasee angeblich drei Araber hätte hinrichten 
lassen, ihn mit seiner ganzen Karawane von seinen 
Wakussa-Rugu-Rugu niedermachen lassen. 
  
Einem Berichte des Leiters der Station Bismarckburg 
L. Conradt 
vom 30. April entnehmen wir Folgendes: 
Die zoologischen Sammlungen hier werden auch 
stets größer und hoffe ich, zu Beginn der Trockenzeit, 
was ich für das Beste halte, eine größere Sendung 
nach Berlin zu schicken, darunter sehr interessante 
Sachen, so über 200 Nummern Spirituspräparate, 
als Schlangen, Eidechsen, kleine Säugethiere 2c., Felle 
und Skelette von Assen und Schädel von Büffeln, 
3 Antilopenarten, Wildschweine, Stachelschweine 2c. 
und gegen 15 000 Exemplare aller Insektenklassen 
in sehr vielen und interessanten Species; ethnographisch, 
anthropologisch und mit der Sprache werde ich mich 
sogleich beschäftigen, sobald ich mal erst etwas freier 
von den Hof-= und Feldarbeiten sein werde. 
Ein Erdbeben in Deutsch-Ostafrika 
ist nach einem Berichte vom 7. April d. Is. am 
27. und 28. März nachis 1 Uhr 50 Minnten be- 
merkt worden. Es bestand in einem Stoß, der, in 
der Richtung von Süden nach Norden verlaufend, 
etwa zwei bis drei Sekungen dauerte und von 
donnerartigem Getöse begleitet war. „Ich wurde“, 
  
*) Dies sind die bisher in Belgien bestehenden Gesetze 
wider den Sklavenhandel. 
*“) Vergl. dazu D. Kol. Bl. Nr. 11, S. 275.
	        
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