Artilel 8.
Widerstand von Kapitän und Besatzung eines Schiffes
gegen die Anordnungen von Kriegsschiffsoffizieren.
Jeglicher Widerstand seitens des Kapitäns oder
Personen der Besaßzung gegen die Anordnungen der
befehligenden Offiziere, welche kraft der Artikel 42 ff.
der Generalakte der Brüsseler Konferenz handeln,
wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem
Jahre und mit einer Geldbuße von 50 bis 1000 Frcs.
getrennt oder in Verbindung miteinander bestraft.
Artikel 9.
Rückfall.
Beim Rückfalle kann der Höchstbetrag der Strafen
verdoppelt werden.
Artikel 10.7)
Anwendbarkeit verschiedener Bestimmungen des
code pénal auf dieses Gesetz.
Abweichend vom Artikel 100 des code pénal
sollen die Bestimmungen in Kapitel 7, den §§ 2, 3
des Artikels 72 dem § 2 des Artikels 76 und dem
Artikel 83 des code pénal auf die in diesem Gesetz
vorgesehenen strafbaren Handlungen amwendbar sein.
Artikel 11.
Ausdehnung des Gesetzes über Auslieferungen auf
die Strafthaten dieses Gesetzes.
Dem Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März
18747#) über die Auslieferungen werden folgende
Bestimmungen zugefügt:
31. wegen Sklavenhandels (Artikel 1, 2, 3, 5 des
Gesetzes),
32. wegen Widerstandes seitens des Kapitäns oder
Personen der Besahung eines Schiffes gegen
die Anordnungen der in Gemäßheit der Ar-
tikel 42 ff. der Generalakte der Brüsseler
Konferenz vom 2. Juli 1890 handelnden
Offiziere,
*) Durch diesen Arlilel sind die Bestimmungen des
belgischen code pénal über die Bestrafung der Theilnehmer
an einem Verbrechen oder Vergehen, über die Zwangs-
erziehung von Angeschuldigten, welche im Moment der That
das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten und wegen
mangelnder Erkenntniß der Strafbarkeit ihrer Handlungs-
weise freigesprochen sind, über die Behandlung von in
gleicher Lage befindlichen Taubstummen, welche zur Zeit
der That das 16. Lebensjahr überschritten hatten, und über
die Herabsetzung der Strafen beim Vorhandensein mildern-
der Umstände auf die in diesem Gesetz bezeichneten Straf-
thaten für anwendbar erklärt, während sie ohne ausdrück-
liche Vorschrift nach Artikel 100 nicht zur Anwendung ge-
langen konnten.
) Der Artikel 1 lautet:
Die Regierung kann den Negierungen der fremden
Länder unter Toraussegung der Gegenseitigkeit jeden
Fremden ausliefern, welcher von den Gerichten der fremden
Länder als Thäter oder Theilnehmer verfolgt, in Unter-
suchung oder Anklagezustand versetzt oder verurtheilt ist
wegen einer der hierunter ausgezählten im Auslande be-
vangenen strafbaren Handlungen.
u. s. w.
388 —
33. wegen Zuwiderhandlung gegen die die Feuer-
wassen und Munition betreffenden Vorschriften
der Artikel 8 und 9 der Generalakte der
Brüsseler Konferenz vom 2. Juli 1890.
Artikel 12.
Außhebung der früheren Gesetze wider den
Sklavenhandel.
Die Gesetze vom 20. November 1818 und
23. Dezember 1824) werden aufgehoben.
Ueber das Schicksal Emin Paschas"s)
entnehmen wir einem Privatbriefe des Kaiserlichen
Kommissars Major v. Wissmann Folgendes:
Ueber Emin Pascha erzählen aus Njidgi
kommende Leute: Emin sei westlich vom Nyansa (un-
gefähr nördlich von Kabambarre) auf den Araber
Said bin Abed gekrossen und habe von ihm Zeug auf
Kredik kaufen wollen. Der Araber habe, weil Emin
am Viktoriasee angeblich drei Araber hätte hinrichten
lassen, ihn mit seiner ganzen Karawane von seinen
Wakussa-Rugu-Rugu niedermachen lassen.
Einem Berichte des Leiters der Station Bismarckburg
L. Conradt
vom 30. April entnehmen wir Folgendes:
Die zoologischen Sammlungen hier werden auch
stets größer und hoffe ich, zu Beginn der Trockenzeit,
was ich für das Beste halte, eine größere Sendung
nach Berlin zu schicken, darunter sehr interessante
Sachen, so über 200 Nummern Spirituspräparate,
als Schlangen, Eidechsen, kleine Säugethiere 2c., Felle
und Skelette von Assen und Schädel von Büffeln,
3 Antilopenarten, Wildschweine, Stachelschweine 2c.
und gegen 15 000 Exemplare aller Insektenklassen
in sehr vielen und interessanten Species; ethnographisch,
anthropologisch und mit der Sprache werde ich mich
sogleich beschäftigen, sobald ich mal erst etwas freier
von den Hof-= und Feldarbeiten sein werde.
Ein Erdbeben in Deutsch-Ostafrika
ist nach einem Berichte vom 7. April d. Is. am
27. und 28. März nachis 1 Uhr 50 Minnten be-
merkt worden. Es bestand in einem Stoß, der, in
der Richtung von Süden nach Norden verlaufend,
etwa zwei bis drei Sekungen dauerte und von
donnerartigem Getöse begleitet war. „Ich wurde“,
*) Dies sind die bisher in Belgien bestehenden Gesetze
wider den Sklavenhandel.
*“) Vergl. dazu D. Kol. Bl. Nr. 11, S. 275.