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Hanseatische Land-, Minen= und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrik
In Gemäßheit des § 8 des Gesebes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Der Bundesrath hat in der Sißung vom 6. Juli d. J. beschlossen, der „Hanseatischen Land-,
Minen= und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika") auf Grund des ihrer Eingabe
vom 29. Mai d. J. beigelegten und von dem Reichskanzler genehmigten Statuts die Fähigkeit beizulegen,
unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu
erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Statut.
I. Sitz und Zweck der Gesellschaft.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
82
„Herr L. von Lilienthal zu Elberfeld und die R West Alrica COompany Liwmited zu London
bringen in die Gesellschaft ein:
1. die Rechte und Pflichten aus der dem Ingenieur Fleck von dem Kapitän der Rehobother
Bastards, Hermanus von Wyk, am 29. März 1889 ertheilten Konzession;
2. die Rechte und Pflichten aus der sogenannten Hoepfnerschen Rehoboth-Konzession vom
11. Oktober 1884;
3. die Rechte und Pflichten aus der dem Ingenieur Fleck am 24. März 1890 von dem Khauas-
häuptling Andreas Lambert ertheilten Konzession;
44 7 von 8 ideellen Antheilen an den 8 südwestafrikanischen Diggerclaims;
die Rechte und Pflichten aus einem Vertrage mit der South-West Africa Company Limited
zu an iber Eisenbahnrechte;
Recht auf Erwerb der Altiva und Passiva des Waarengeschäfts des Herrn L. von Lilien-
thal in
88.
Die Gesellschaft hat den Zweck, in Deutsch-Südwestafrika nach Maßgabe der dafür geltenden all-
gemeinen Gesetze und Verordnungen die Ansiedelung, den Bodenbau, den Bergbau und sonstige Zweige der
wirthschaftlichen Thätigkeit und des Handels zu entwickeln und zu fördern, sowie selbst Ländereien zu
erwerben, zu bewirthschaften und zu verwerthen, Handel, Gewerbe, Bergbau und alle dem Handel und
Verkehr dienlichen Unternehmungen zu betreiben, bezw. sich daran zu betheiligen.
II. Grundkapital.
5.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zunächst auf 2 400 000 Mk., eingetheilt in 12 000 An-
theile zu je 200 Mk. festgesetzt.
Hiervon erhalten Herr L. von Lilienthal zu Elberseld und die South-West Africa Compan)
Limited zu London gemeinschaftlich 11 000 als voll eingezahlt geltende Antheile wegen des in § 2 be-
zeichneken Einbringens.
Die übrigen 1000 Antheile sind zu ihrem Nennwerthe gegen baar übernommen worden. Die
erste Einzahlung von 50 Prozent des Neunwerths dieser 1000 Antheile ist geleistet. Die Einzahlung der
weiteren 50 Prozent ist nach Bestimmung des Verwaltungsraths zu leisten. Die Aufforderung zu einer
Einzahlung muß mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine durch die Gesellschaftsblätter (§ 41)
bekannt gemacht werden.
III. Haftbarkeit.
86.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
IV. Mitgliedschaft, Antheilscheine.
87.
Jeder Inhaber eines Antheilscheins bezw. jeder Eigenthümer eines Interimsscheins ist Mitglied
der Gesellschaft.
*) Vergl. Kol.-Vl. Nr. 14, S. 364.