Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonsal--Ablheilung des Auswärligen Amls. 
  
7V. Jahrgang. J zerlin, 15. Aannar 193. „m Nummer 2. 
Kiele Zeitschrift erscheint am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden dois Beibefte beigesüigt die mindestens einmal Furrtelishlich Schzinen- 
„Nilttheilungen von Forschungsroisendon und Golehrton aus don doutschon Sehutebsoln herausgegoben von Dr. Froiherr v. Da n. 
— Miekelsaeprre jur das Kolonialblatt mit den Beiheflen beträgt 3 Mark. Man abonnirt bei allen Postämtern und Grerihrn — 
Einsendungen und Anfrogen sind an die Königliche — # Strgeolrd Mittler und Sohn, Berlin S8W 12, Koch. 
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Inhalt: ##weisung, deltesend d die gichtigselung der geographischen Namen in den Kolonien S. 27. — Verordnung, 
betreffend die deldepflicht der Europäer in Togo S. 30. — Inkrafttreten der Quarantäne-Ordnung für das Schutz- 
gebiet der Marshall-Inseln S. 31. — Schisssbewegungen S. 31. 
Nichtamtlicher Theil: Personal- Nachrichten S. 31. — Verkehrs-Nachrichten S. 3 Das ndrdliche 
HKinterland von Kamerun S. 33. Allgemeiner Bericht über die Station Baliburg (Nord- n S. 3 
ericht des Lehrers Koebele über die Regierungsschule in Togo S. 39. — Ueber die Polizeitruppe des Bor- 
ebietes S. 41. — Auszug aus dem Elfenbeinbericht von Heinr. Ad. Meyer in Hamburg, Dezember 1892 S. 42.— 
eber den ESllavenhandel am Victoria-Nyansa S. 43. — Kapitän Lugard über Uganda und die östlich gelegenen 
Gebiete S. 44. — Einfuhrzoll für den Hafen von Sansibar S. 6. — *F2 Einwanderung von cinischen Kulis 
S. 46. — Heranziehung von Eingeborenen für den Kolonialdienst S Zur Leleuchiumg der Rechtslage bei 
dem internationalen Streit, betr. die Lorenzo-Marques= Shient ild, nn S. 46. — Beendigung des 
Konsliktes zwischen dem Kongostaat und den belgischen Kongo-Gesellschaften S. 46. — Ueber die Philippinen 
47. Einfuhr nach Mombassa S. 47. — Die Vlockade der Sklavenküste S. 47. — Litterarische Be 
Sichungen St “ — Anzeigen. 
  
  
  
  
  
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. 
In Nummer 16 des Deutschen Kolonialblattes vom 15. August 1892 (S. 407 ff.) sind die Regeln 
zum Abdruck gelangt, welche für die Schreib- und Sprechweise der geographischen Namen in den deutschen 
Schutzgebieten zu gelten haben. Die für die Durchführung der hierauf beziglichen Kommissionsbeschlüsse 
vom Auswärtigen Amt zusammenberufenen Sachverständigen Dr. Büttner, Dr. Frhr. v. Dauckelman 
und Vohsen haben nunmehr die Schreibung der wichtigeren bekannten Namen aus den einzelnen Schutz 
gebieten fesigestellt. 
Auf Grund dieser Feststellungen sind Namensverzeichnisse aufgestellt worden, welche dem im 
Verlage von Dietrich Reimer & Co. (Hoefer und Vohsen) erschienenen „Deutschen Kolonialatlas 
für den amtlichen Gebrauch“ beigegeben sind und welche außerdem in Sonderabzügen den Behörden 
in den Schutgebieten werden übermittelt werden. Die sich aus diesen Verzeichnissen ergebende 
Schreibweise ist fortan im amtlichen Verkehr in und mil den Schutgebieten ausschließlich 
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die den Sprachen des südwestafrikanischen Schutzgebietes eigenthüm- 
lichen Schnalzlaute nicht durch besondere Zeichen wiederzugeben sind. 
Ferner ist von dem Dr. Büttner eine Anweisung ausgearbeitet worden, welche den Mitgliedern 
von Expeditionen, Leitern von Stalionen r. Anhaltspunkte für die Erkundung der richtigen Namen und 
ihrer richtigen Aussprache zu geben bestimmt ist. Dieselbe ist nachstehend abgedruckt: 
Anweisung. 
betreffend die Nichtigstellung der geographischen Namen in den Kolonien. 
Bei der Richtigstellung der geographischen Namen in den Kolonien handelt es sich um zwei Dinge: 
A) Es ist der richtige Name zu erkunden. 
.B) Es ist die richtige Aussprache dieses Namens festzustellen.
	        
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