Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amisblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Herausgegeben in der Kolonial Ablhrilung des Auswärligen Amto. 
  
  
WV. Jahrgang. gerlin, 1. Septenber 1993. 25 . 
Diele ## — am 1. und 15. jedes Monats. S#e# werden als Bbsa- ainesenr die E einmal o er- 
Srküte betbeilungen von Forschungsreieenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegoben von Dr. 
bertellndrouen ür das Kolonialblan mit den Beibejlen beirägt 3 Mark. a abonhnirt ber allen Vostämtern und Srabeisroel — 
m’ßmp und Ansragen sind an die Aoͤnigliche Leib begn do Ezaen Siegfricd Mittler und Sohn, Berlin SW 12, Koch- 
—70, zu 
  
Auhai. Allerhöchse Verordnung, betressend die in den deutschen Schutgebieten von den girumafebuge und 
den Negierungsgebänden einzelner Verwaltungen (Lootsen= und Zollverwaltung) zu führenden Flaggen S. 415. 
Sremung eines Beisitzers des Shaiserlichen Gerichts des Schuhgebietes von Kamerun S. 416. — Personallen 
S. 416. — Schisssbewegungen S. 417 
Nichtamtlicher Theil: Hessoval Nachrichten S. 417. — Verkehrs-Nachrichten S. 417. — Sieg des stell- 
vertretenden Gouverneurs von Ostafrila Obersten Freiherrn v. Schele am Kilimandjaro S. 419. — Beeicht des 
Kompagnieführers Herrmann über die Lage der Stationen Bukoba und Mwana, vom 1. Mai d. Is. S. 419. — 
Bereisung des Nio del NRey-Gebietes durch den Gonverneur von Kamerun S. 419 Gesnndhesberich des Re- 
gierungsarztes Dr. Plehn in Kamerun für den Monat Juni S. 420. — Zum Antau# europäischer Gemüse in Togo 
und Namerun S. 421. — Von der Expevition des Premierlieutenants v. Stetten S. 422. — Aus Deutsch- uuer 
afrika S S. . 122. — Besuch eines italienischen Kriegsschisses in Dar-es- Saläm S. 422. — Anzeigen S. S. 422. 
Amtlicher Theil. 
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Allerhöchste Verordnung, betreffend die in den deutschen Schutzgebieten von den 
Negierungsfahrzeugen und den Negierungsgebäuden einzelner Verwaltungen 
(Lootsen= und Zollverwaltung) zu führenden Flaggen. 
Ich bestimme, daß in den deutschen Schutzgebieten die Regierungsfahrzeuge und die Regierungs- 
gebäude einzelner Verwaltungen in der Reichs-Dienstflagge des Auswärtigen Amts die nachstehend auf- 
geführten besonderen Abzeichen in der dem Flaggenstocke zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens zu 
führen haben: 
1. im Bereiche der Lootsenverwaltung einen gelben unklaren Anker zwischen den rothen Buch- 
staben LV. 
2. im Bereiche der Zollverwaltung denselben Anker zwischen den rothen Buchstaben 2V. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Kiel, den 13. August 1893. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. R. 
An den Reichskanzler (Answärtigs Amt). ogez. Graf v. Caprivi. 
Hinsichtlich der Maße und Form der zcennsen war in Ausführung der Allerhöchsten 
Verordnung vom 8. November 1892 (D. Kol. Bl. 1893, S. 1 und S. 52) durch Bekanntmachung des 
Neichskanzlers vom 20. Jannar 1893 (Centr. Bl. ". d. Deussche NReich, S. 9) Folgendes bestimmt worden: 
Das Verhältniß der Höhe der Flagge zur Länge ist zwei zu drei. Behufs Aufnahme der Abzeichen 
der Verwaltungszweige ist der weiße Streifen der Flagge in der Mitte zu einem kreisrunden, in den 
schwarzen und rothen Streifen übergreifenden Felde erweitert. Der Durchmesser des Kreises beträgt fünf 
Neuntel, die Höhe der in den schwarzen und den rothen Streifen übergreifenden Kreisabschnitte ein 
Neuntel der Höhe der Flagge. Der Farbenton ist bei dem rothen Streifen hell (ziegelroth, englisch roth), 
bei dem Gelb der Abzeichen dunkel (goldgelb) gehalten. 
Auf Schisfen und Fahrzengen ist, soweit nicht § 4 der Allerhöchsten Verordnung Anderes be- 
stimmt, die Reichsdienstflagge anstatt der Nationalflagge am Heck oder am hinteren Maste — und zwar
	        
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