Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und des Umlaufs der Mombassa-Rupic. 
81. 
Die Einfuhr der britisch-ostafrikanischen (Mombassa-) Rupie wird hierdurch in Gemäßheit der 
Zollverordnung vom 1. April 1893 verboten. 
8 2. 
Vom 1. November 1893 ab dürfen die britisch-ostafrikanischen (Mombassa-) Rupies weder in 
Zahlung genommen noch gegeben werden. 
83. 
Gewohnheits= oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung werden mit 
Geldstrase bis zu 500 Rupies oder Haft bestraft. Daneben ist auf Einziehung der in Zahlung gegebenen 
oder genommenen Münzen zu erkennen. 
Dar-es-Saläm, den 20. September 1893. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. v. Schele. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, 
betreffend die Errichtung von Nechtsgeschäften Farbiger. 
§ 1. 
Die Verordnung vom 7. August 1891, betreffend die Errichtung von Rechtsgeschäfsten Farbiger, 
wird ihrem vollen Umfange nach außer Kraft gesetzt. 
« §2. 
Einseitige Rechtsgeschäfte Farbiger, sowie Rechtsgeschäfte zwischen Farbigen untereinander müssen 
durch die zuständige Behörde beurkundet werden. 
" 83. 
Zuständig für die Beurkundung der Rechtsgeschäste ist jeder Bezirksamtmann bezw. Stationschef. 
Betrifft das Rechtsgeschäst eine unbewegliche Sache, so ist der Bezirksamtmann bezw. Stationschef, in 
dessen Bezirk die Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. 
* 4. 
Die Beurkundung erfolgt nach Wahl der Betheiligten entweder 
1. in der Weise, daß der Beamte nach sorgfältiger Ermittelung des Willens der Aussteller lediglich den 
Inhalt der abgegebenen Erklärungen in deutscher Sprache wiedergiebt, oder 
2. in der Weise, daß die Betheiligten dem Beamten ein in der ihnen geläufigen Sprache abgesaßtes 
Schriftstück vorlegen, und dieser den wesentlichen Inhalt darauf in deulscher Sprache vermerkt. 
In beiden Fällen hat der Beamte seine Unterschrift und den von ihm geführten Stempel bei- 
zusügen. 
5 Für die Auslegung des gemäß Nr. 2 beurkundeten Rechtsgeschäftes ist in erster Linie der deutsche 
Text maßgebend. Der in der fremden Sprache abgefaßte Text ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er 
dem deutschen Texte nicht widerspricht. 
* 
Rechlsgeschäfte, welche nicht behördlich beurkundet sind, sind nicht klagbar, wenn die Erfüllung 
derselben noch von keiner Seite begonnen worden ist. Hat aber auf Grund eines nicht behördlich beur- 
kundeten Rechtsgeschäftes die Erfüllung auch nur von einer Seile begonnen, so ist die Klage zulässig, es 
sind aber diejenigen, welche das Rechtsgeschäft errichtet haben, mit dem doppelten Betrage der zu entrich- 
tenden Beurkundungsgebühr zu bestrafen, so daß zwar jeder der Aussteller für die volle Strassumme 
haftbar ist, diese aber im Ganzen nur einmal eingezogen wird. Die nachträgliche Beurkundung hat in 
diesem Falle auf Ansuchen unentgeltlich zu erfolgen. 
§ . 
Die Gebühr für die Beurkundung beträgt bei einem Werthe bis zu 1000 (tausend) Rupies 
1½ Prozent, von dem Mehrwerth 1 Prozent.
	        
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