uralten und üiberwiegenden. Handelsbeziehungen: zu
Indien die indische Rupiewährung eingebürgert. Ob-
wohl diese Währung allen Schwankungen des Silber-
marktes unterworfen ist und für die Entwickelung
des Handels vielfache Nachtheile im Gefolge hat, so
konnte doch bei Uebernahme der Verwaltung durch
das Denitsche Reich an eine Aenderung dieses Wäh-
rungssystems nicht geracht werden, sölange es nicht
möglich war, den Handel dem indischen Einfluß zu
entziehen, und die (Entwickelung des Handels im
Lande noch eine zu wenig selbständige war, um die
Einführung eines eigenen Münzsystems zu recht-
sortigen. Andererseits stand zu befürchten, daß die
Einführung einer neuen. Münze, hei der Abneigung
der binnenafrikanischen. Negerstämme- gegen alle ihnen
unbekannten Zahlungsmittel- im Lande selbst auf die
Handelsverhältnisse einen ungünstigen, Einfluß aus-
üben würde. Man entschloß sich daher, die- iindische
Rupiewährung zunächst in vollem. Umfange bei-
zubehalten und innerhalb des Rahmens derselben
Silber= und Kupfermünzen eigener Prägung ein-
zuführen. Die Befugniß, Silber= und Kupfermünzen
zu prägen und auszugeben, welche an den öffent-
lichen Kassen des Schutzgebjets, dessen Zubehörungen
und der Insel Mafia an Zahlungsstatt genommen
werden müssen, ist in §. 7. Nr. 5: des Vertrages
zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft vom 20. November 1890
der genannten Gesellschaft vorbehalten. In den
Jahren 1890 bis 1893 sind von der genannten
Gesellschaft 708.000 Silberrupies und. 31 Millionen
Kupferpesas ausgeprägt und in den Verlehr gebracht
worden.
Um die Ostafeikanische Gesellschaft. in dem ihr
vertragsmäßig zustehenden Münzregal den gewünschten
Schutz zu gewähren und einer weiteren Ueber-
schwemmung des Landes mit ausländischen Münzen
vorzubeugen, wurde am 22. März 1892 von dem
Kaiserlichen Gouverneur eine Verordnung erlassen,
nach, welcher alle, nicht von, der Deutsch- Ostafri=
kanischen Gesellschaft ausgeprägten Münzen einem
Einfuhrzoll und einer Verbrauchsstener unterworfen
werden sollten. Diese Maßregel konnte jedoch nicht
im vollen Umfange aufrecht erhalten werden, da in
Ostafrika, wie dies auch in Indien und anderen
orientalischen Ländern üblich ist, durch Verarbeitung
zu Schmuckgegenständen große Mengen von Silber=
rupies aus dem Verkehr gezogen wurden, ohne daß
wegen der damit verbundenen Zollschwierigkeiten ein
Ersatz von außen eingetreten wäre, und die Ost-
afrikanische Gesellschaft wegen der Kürze der Zeit
eine genügende Menge von Silberrupies nicht auf
den Markt zu bringen vermochte. Nachdem die oben
angeführte Verordnung am 20. Juli. 1892 zunächst
auf drei Monate suspendirt war, wurde sie am
5. April d. Is. für Silbermünzen bis auf Weiteres
ganz aufgehoben, wogegen der Einfuhrzoll. und die
Verbrauchssteuer auf alle nicht von der Ostafrika-
nischen Gesellschaft ausgeprägten Kupferpesas be-
stehen blseb. Diese Maßregel genügte jedoch nicht,
aum befriedigenden Wandel zu schaffen, da nach wie
vor durch indische Geschäftsleute auf dem Wege des
Schmüggels große Mengen von. fremden Kupfer-
pesas eingeführt wurden, mit denen ein schwung-
hafter-Handel getrieben wurde. In Deutsch-Ostafrika
waren damals außer den Pesas der Gesellschaft noch
indische Pesas, Pesas des Sultans von Sansibar
und olche der Britisch -Ostafrikanischen Gesellschaft
im Umlauf. Alle diese Münzen, einschließlich der-
jenigen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, stehen
einander an Größe und Kupfergehalt gleich und ent-
sprechen win Nennwerth nach dem 64. Theil einer
Rupie. (l upie = 16 Anna; 1. Anna. 4 Pesas).
Seit einiger Zeit war indessen der thatsächliche Werth
der Pesas in Sansibar wie in Deutsch-Ostafrika un-
erwünschten Schwankungen ausgesetzt, welche die
Folge einer schrankenlosen Ansbeutung des in San-
sibar bestehenden Münzregals, insbesondere durch
eine mit der. Ausübung dieses Regals betraute nicht-
deutsche Firma, war. Letztere hat den ostafrikanischen
Markt derart mit ihren Kupfermünzen überschwemmt,
daß sie dieselben schließlich nur noch unter dem Renn-
werth hat in den Verkehr bringen können. Das
Vorgehen der betreffenden Firma und die dadurch
Leförderte Spekulation, durch welche die Sultans-
Pesas in großen Mengen auch nach Deutsch-Ost-
afrikn# eingeschleppt wurden, hatte es bewirkt, daß
in demselben Maß, wie alle Pesas, auch die Pesas
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft entwerthet
worden sind. Die Entwerthung betrug nahezu 9
vom Hundert. Alle Kupferpesas waren nach wie
vor einem Disagio unterworfen, welches sie ihrer
Eigenschaft als Werthmesser verlustig gehen ließ und
zur bloßen Handelswaare herabdrückte. Ein solcher
Zustand widersprach, was die Münzen der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft anbetrifft, sowohl deren
anerkanntem Münzwerth, als auch den wirthschaft-
lichen Interessen des Schutzgebietes.
Um diese Uebelstände zu beseitigen, wurde auf
Grund eines von dem Kolonialrath eingeholien
Gutachtens am 117. Januar d. Is. vom Kaiserlichen
Gouverneur eine Verordnung erlassen, nach welcher
die Einfuhr von Kupfermünzen anderen Gepräges
als desjenigen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
verboten wurde. Da diese Maßregel ohne Härte
und. bei gleichzeitigem Ersatz der zunächst noch im
„Umlauf befindlichen fremden Münzen ausführbar
war, so hatte sich die Gesellschaft bereit erklärt, diese
fremden. Münzen gegen solche ihres Gepräges binnen
einer bestimmten Frist umzutauschen. Ausgenommen
sollten nur die Pesas der Britisch -Ostafrikanischen
Gesellschaft sein, da dieselben niemals anerkanntes
Zahlun smittel im deutschen Schutzgebiet und ebenso
wie ihre Silbermünzen minderwerthige Prägungen
gewese waren. Die Umtauschfrist war zunächst auf
vier Monate festgesetzt, wurde aber später auf sechs
Monate ausgedehnt, da die mit der Regenzeit ver-
bundene Geschäftsstockung den Umtausch fast völlig