Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

unterbrochen hatte. Durch eine am 20. September 
d. Is. erlassene Verordnung ist die Einfuhr und der 
Umlauf der im Vergleich zu den deutsch-ostafrikanischen 
und indischen Rupies minderwerthigen britisch-ost- 
afrikanischen Silbermünzen (sogenannter Mombassa- 
Rupies) verboten worden. Eine Einwirkung der 
im Sommer d. Is. von der Britisch-Indischen Re- 
gierung getroffenen Münzmaßregel, welche zur Hebung 
des Silberkurses bestimmt sein sollte, ist in Bezug 
auf Ostafrika noch nicht fühlbar geworden. Der 
Handel mit Ostindien erfolgt durch die Vermittelung 
von Sansibar und dieses befindet sich zur Küste in 
einem Austauschverhältniß, bei welchem die Ausfuhr 
bei Weitem überwiegt. Die Regierung widmet jedoch 
den indischen Münzverhältnissen ihre fortgesetzte Auf- 
merkfamkeit. 
Ein= und Ausfuhr. 
Ueber die gesammte Ein= und Ausfuhr nach und 
aus dem Schutzgebiet für das zweite bis vierte Viertel- 
jahr des Kalenderjahres 1892 giebt die im amtlichen 
Deutschen Kolonialblatt 1893 Nr. 14 S. 328 ver- 
öffentlichte Statistik eingehende Auskunft. Soweit 
man nach den Zolleinnahmen urtheilen kann, hat 
sich die Waareneinfuhr und Produktenausfuhr in 
Deutsch-Oftafrika im Jahre 1892 auf annähernd 
gleicher Höhe gehalten wie im Jahre 1891. 
Nach der von dem handelspolitischen Büreau in 
Hamburg zusammengestellten tabellarischen Uebersicht 
belief sich die Einfuhr Hamburgs aus Deutsch-Ost- 
afrika im Jahre 1891 auf 572 400 kg im Werthe 
von 520 270 Mk. gegen 109 900 kgx im Werlhe 
von 158 240 Mk. im Vorjahre. Die Gesammt- 
ausfuhr aus Hamburg nach Deutsch-Ostafrika betrug 
in densetben Zeitraum 4 746 600 kg im Werthe 
von 2 236 640 Mk. gegen 997 100 kg im Werthe 
von 158 890 Mk. im Vorjahre. (Vergl. D. K. B. 
1891 S. 387 und 1892 S. 529.) 
Dieser statistische Nachweis der Antheilnahme 
Hamburgs an dem ostafrikanischen Handel ist für 
den Verkehr des Mutterlandes mit der Kolonie nicht 
als maßgebend zu betrachten. Bisher waren die 
Produkte der deutschen Schutzgebiete dem autonomen 
Zolltarif unterworfen und standen schlechter als die 
gleichen Produkte der durch Zollverträge mit dem 
Deutschen Reiche verbundenen Staaten. Infolge dessen 
war es in ganz erheblichem Umfange vortheilhafter, 
aus Deutsch-Ostafrika Erzeugnisse des Landes nach 
außerdeutschen Häsen wie Marseille, Amsterdam, 
Neapel, Lissabon zu verschiffen, als sie direkt nach 
Deutschland verbringen zu lassen. 
Erst nach einem Beschluß des Bundesrathes vom 
2. Juni d. Is. sind auf die Erzeugnisse der deutschen 
Kolonien und Schutzgebiete die ermäßigten Zollsätze 
der Handelsverträge in Anwendung zu bringen. 
Man darf hoffen, daß sich nunmehr der unmittel- 
bare Verkehr zwischen Mutterland und Schutzgebiet 
vergrößern wird, nur darf man nicht übersehen, daß 
althergebrachte Handelsverbindungen erst 
  
mit der 
Zeit gelöst werden können. Endlich darf man nicht 
außer Acht lassen, daß die gesammte Ausfuhr aus 
Sansibar mit verschwindenden Ausnahmen nur die 
Produkte der deutsch-ostafrikanischen Kolonie darstellt. 
Zollwesen. 
Seit dem 1. Januar 1891 erfolgt die Erhebung 
der Zölle in Deutsch-Ostafrika für eigene Rechnung 
des Reiches, seit dem 1. Juli desselben Jahres durch 
eine eigene Kaiserliche Zollverwaltung, während bis 
dahin die Zollerhebung durch die Organe der Deutsch- 
ostafrikanischen Gesellschaft bewirkt worden war. 
Infolge der veränderten Verhältnisse war der Erlaß 
einer neuen Zollordnung erforderlich geworden. Nach- 
dem ein von der Zolldirektion in Ostafrika ausge- 
arbeiteter Entwurf dem Kolonialrath zur Begut- 
achtung vorgelegen und eine theilweise Abänderung 
erfahren hatte, ist die Zollordnung für Deutsch-Ost- 
afrika in der nach Maßgabe der Berathungen des 
Kolonialraths abgefaßten und in wenigen Punkten 
in Berücksichtigung des lokalen Bedürfnisses abge- 
änderten Fassung seit dem 1. April d. Is. in Kraft 
getreten. Die Bestimmungen der neuen Zollordnung 
beruhen im Wesentlichen auf demselben Zollsystem, 
welches dem zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Sultan von Suusibar abgeschlossenen Handelsvertrage 
zu Grunde liegt 
Geeichzeiteg mit Einführung der neuen Zoll- 
ordnung wurde seitens des Kaiserlichen Gouverne- 
ments in Dar-es-Saläm die Nothwendigkeit einer 
Abänderung des bisherigen Abgabenwesens in Deutsch- 
Ostafrika dargelegt. 
Die vom Gouverneur durch Verordnung vom 
18. Juni 1891 eingeführte Hafengebühr für Segel- 
schiffe hatte nach dem übereinstimmenden Urtheil 
sowohl der Beamten des Gouvernements als auch 
der betheiligten geschäftlichen Kreise ungünstig auf 
die Entwickelung des Handels eingewirkt und einen 
erheblichen Rückgang der Segelschifffahrt zur Folge 
gehabt. Der Kaiserliche Gonverneur hat sich daher 
genöthigt gesehen, nach eingeholter Genehmigung die 
gedachte Verordnung am 13. Mai d. Is. wieder 
aufzuheben. Bei den ungünstigen finanziellen Ver- 
hältnissen des Schutzgebietes mußte jedoch darauf 
Bedacht genommen werden, den Ausfall der Ein- 
nahmen, welcher jährlich auf 19 000 bis 20 000 
Rupie zu schätzen ist, anderweit wieder zu ersetzen. 
Es ist daher im Anschluß an die neue Zollordnung 
vom 1. April d. Is. für einzelne Positionen des 
Tarifs eine Zollerhöhung in Aussicht genommen und, 
wie einer telegraphischen Meldung des Kaiserlichen 
Gouverneurs zu entuehmen, inzwischen bereits in 
Kraft gesetzt worden. Bei den Ausfuhrzöllen soll 
eine Erhöhung der bisherigen Zollsätze nur bei 
wenigen Waarengaktungen eintreten und zwar soll 
bei Edelhölzern und Regertabak, in der Annahme, 
daß diese Artikel einen höheren Zoll wohl tragen 
können, der einschließlich einer Umschlagsabgabe von 
1½ Prozent 6½/ Prozent des Werthes betragende
	        
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