unterbrochen hatte. Durch eine am 20. September
d. Is. erlassene Verordnung ist die Einfuhr und der
Umlauf der im Vergleich zu den deutsch-ostafrikanischen
und indischen Rupies minderwerthigen britisch-ost-
afrikanischen Silbermünzen (sogenannter Mombassa-
Rupies) verboten worden. Eine Einwirkung der
im Sommer d. Is. von der Britisch-Indischen Re-
gierung getroffenen Münzmaßregel, welche zur Hebung
des Silberkurses bestimmt sein sollte, ist in Bezug
auf Ostafrika noch nicht fühlbar geworden. Der
Handel mit Ostindien erfolgt durch die Vermittelung
von Sansibar und dieses befindet sich zur Küste in
einem Austauschverhältniß, bei welchem die Ausfuhr
bei Weitem überwiegt. Die Regierung widmet jedoch
den indischen Münzverhältnissen ihre fortgesetzte Auf-
merkfamkeit.
Ein= und Ausfuhr.
Ueber die gesammte Ein= und Ausfuhr nach und
aus dem Schutzgebiet für das zweite bis vierte Viertel-
jahr des Kalenderjahres 1892 giebt die im amtlichen
Deutschen Kolonialblatt 1893 Nr. 14 S. 328 ver-
öffentlichte Statistik eingehende Auskunft. Soweit
man nach den Zolleinnahmen urtheilen kann, hat
sich die Waareneinfuhr und Produktenausfuhr in
Deutsch-Oftafrika im Jahre 1892 auf annähernd
gleicher Höhe gehalten wie im Jahre 1891.
Nach der von dem handelspolitischen Büreau in
Hamburg zusammengestellten tabellarischen Uebersicht
belief sich die Einfuhr Hamburgs aus Deutsch-Ost-
afrika im Jahre 1891 auf 572 400 kg im Werthe
von 520 270 Mk. gegen 109 900 kgx im Werlhe
von 158 240 Mk. im Vorjahre. Die Gesammt-
ausfuhr aus Hamburg nach Deutsch-Ostafrika betrug
in densetben Zeitraum 4 746 600 kg im Werthe
von 2 236 640 Mk. gegen 997 100 kg im Werthe
von 158 890 Mk. im Vorjahre. (Vergl. D. K. B.
1891 S. 387 und 1892 S. 529.)
Dieser statistische Nachweis der Antheilnahme
Hamburgs an dem ostafrikanischen Handel ist für
den Verkehr des Mutterlandes mit der Kolonie nicht
als maßgebend zu betrachten. Bisher waren die
Produkte der deutschen Schutzgebiete dem autonomen
Zolltarif unterworfen und standen schlechter als die
gleichen Produkte der durch Zollverträge mit dem
Deutschen Reiche verbundenen Staaten. Infolge dessen
war es in ganz erheblichem Umfange vortheilhafter,
aus Deutsch-Ostafrika Erzeugnisse des Landes nach
außerdeutschen Häsen wie Marseille, Amsterdam,
Neapel, Lissabon zu verschiffen, als sie direkt nach
Deutschland verbringen zu lassen.
Erst nach einem Beschluß des Bundesrathes vom
2. Juni d. Is. sind auf die Erzeugnisse der deutschen
Kolonien und Schutzgebiete die ermäßigten Zollsätze
der Handelsverträge in Anwendung zu bringen.
Man darf hoffen, daß sich nunmehr der unmittel-
bare Verkehr zwischen Mutterland und Schutzgebiet
vergrößern wird, nur darf man nicht übersehen, daß
althergebrachte Handelsverbindungen erst
mit der
Zeit gelöst werden können. Endlich darf man nicht
außer Acht lassen, daß die gesammte Ausfuhr aus
Sansibar mit verschwindenden Ausnahmen nur die
Produkte der deutsch-ostafrikanischen Kolonie darstellt.
Zollwesen.
Seit dem 1. Januar 1891 erfolgt die Erhebung
der Zölle in Deutsch-Ostafrika für eigene Rechnung
des Reiches, seit dem 1. Juli desselben Jahres durch
eine eigene Kaiserliche Zollverwaltung, während bis
dahin die Zollerhebung durch die Organe der Deutsch-
ostafrikanischen Gesellschaft bewirkt worden war.
Infolge der veränderten Verhältnisse war der Erlaß
einer neuen Zollordnung erforderlich geworden. Nach-
dem ein von der Zolldirektion in Ostafrika ausge-
arbeiteter Entwurf dem Kolonialrath zur Begut-
achtung vorgelegen und eine theilweise Abänderung
erfahren hatte, ist die Zollordnung für Deutsch-Ost-
afrika in der nach Maßgabe der Berathungen des
Kolonialraths abgefaßten und in wenigen Punkten
in Berücksichtigung des lokalen Bedürfnisses abge-
änderten Fassung seit dem 1. April d. Is. in Kraft
getreten. Die Bestimmungen der neuen Zollordnung
beruhen im Wesentlichen auf demselben Zollsystem,
welches dem zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Sultan von Suusibar abgeschlossenen Handelsvertrage
zu Grunde liegt
Geeichzeiteg mit Einführung der neuen Zoll-
ordnung wurde seitens des Kaiserlichen Gouverne-
ments in Dar-es-Saläm die Nothwendigkeit einer
Abänderung des bisherigen Abgabenwesens in Deutsch-
Ostafrika dargelegt.
Die vom Gouverneur durch Verordnung vom
18. Juni 1891 eingeführte Hafengebühr für Segel-
schiffe hatte nach dem übereinstimmenden Urtheil
sowohl der Beamten des Gouvernements als auch
der betheiligten geschäftlichen Kreise ungünstig auf
die Entwickelung des Handels eingewirkt und einen
erheblichen Rückgang der Segelschifffahrt zur Folge
gehabt. Der Kaiserliche Gonverneur hat sich daher
genöthigt gesehen, nach eingeholter Genehmigung die
gedachte Verordnung am 13. Mai d. Is. wieder
aufzuheben. Bei den ungünstigen finanziellen Ver-
hältnissen des Schutzgebietes mußte jedoch darauf
Bedacht genommen werden, den Ausfall der Ein-
nahmen, welcher jährlich auf 19 000 bis 20 000
Rupie zu schätzen ist, anderweit wieder zu ersetzen.
Es ist daher im Anschluß an die neue Zollordnung
vom 1. April d. Is. für einzelne Positionen des
Tarifs eine Zollerhöhung in Aussicht genommen und,
wie einer telegraphischen Meldung des Kaiserlichen
Gouverneurs zu entuehmen, inzwischen bereits in
Kraft gesetzt worden. Bei den Ausfuhrzöllen soll
eine Erhöhung der bisherigen Zollsätze nur bei
wenigen Waarengaktungen eintreten und zwar soll
bei Edelhölzern und Regertabak, in der Annahme,
daß diese Artikel einen höheren Zoll wohl tragen
können, der einschließlich einer Umschlagsabgabe von
1½ Prozent 6½/ Prozent des Werthes betragende