Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Die Novelle vom 22. August 1891 zum Gold- 
gesetz in Transvaal.“) 
Den Bemühungen der Johannesburger Berg- 
werkskammer ist es zu verdanken, daß das Gold-- 
gesetz vom 1. August 1890 durch eine Novelle vom 
22. August 1892 abgeändert und ergänzt worden 
ist. Der durch seine sachkundigen Schriften über die 
Bergwerksindustrie in Südafrika bekannte Berg- 
referendar Knochenhauer hat in der Zeitschrift für 
Bergrecht (33. Bd. IV. Heft) diese Novelle übersetzt 
und erläutert. Wie dort des Näheren ausgeführt 
wird, war die ungenügende Sicherheit der Rechts- 
titel ein Hauptmangel des bisherigen Berggesetzes, 
der nunmehr als beseitigt gelten kann. Die Ver- 
leihung von Wasserrechten ist ebenfalls neu geregelt 
und das Recht der Vesitzergreifung fremder Felder 
durch Dritte, das sogenannte „Jumpen“, aufgehoben 
worden. Einc weitere wichtige Aenderung ist die 
Abschaffung der Grubenausschüsse. Dieselben sollten 
in Ermangelung geeigneter Beamten gewisse Ver- 
waltungsfunktionen ausüben, beispielsweise über An- 
träge auf Wasserrechte und bauliche Anlagen be- 
schließen. Nachdem es sich indessen herausgestellt 
hat, daß die Mitglieder der Ausschüsse sich in ihren 
Entscheidungen vielfach von persönlichen Motiven 
leiten lichen, ist die ganze Einrichtung aufgehoben 
worden, wozu um so mehr Veranlassung war, als der 
Regierung gegemwärtig tüchtige Beamte in genügender 
Zahl zur Verfügung stehen. 
Für die Gebiete, welche von Kaffernstämmen be- 
wohnt werden, sind besondere bergrechtliche Bestim- 
mungen erlassen worden. Hiernach sind die Kaffern- 
häuptlinge befugt, der Negierung Personen vorzu- 
schlagen, die zum Schürfen in ihren Gebieten 
zugelassen werden sollen. Der Regierung sieht es 
frei, auch andere Personen hierzu zu ermächtigen. 
Wenn Edelmetalle in banwürdiger Menge ge- 
sunden werden, so hat die Regierung das Recht, das 
betreffende Gebiet unter nachstehenden Beschränkungen 
für ein öffentliches Grubengebiet zu erklären: 
1. Der Häuptling und sein Volk behallen das 
Recht aus Viehweide. % 
2. Ihre Kraale und Ländereien dürfen nur mit 
ihrer Zustimmung beunutzt werden. 
3. Für ihren häuslichen Gebrauch und ihr Vieh 
muß genügendes Wasser verbleiben. · 
4. Die Häuptlinge und deren Volk erhalten 
einen Theil der Einkünfte aus den Bergabgaben. 
) ##l. Kol.-Vl. 1891 S. 444. 
Jahrbuch, Koloniales. 
Im Cburch Missionary) lntelligencer findet 
die dem deutschen Kolonialetat beigefügte erläuternde 
Denkschrift über Östafrika eine günstige Be- 
urtheilung. Man findet, daß die Denkschrift im 
Einklang mit den philanthropischen Gesichtspunkten 
steht, welche Deutschland sich für Afrika zu eigen 
gemacht hat. Die Verwaltung eines Landes, größer 
als Deutschland mit 400 Meilen Seeküste, *“ sich 
nicht auf militärischer Basis aufbauen. 1200 Mann 
und 400 Polizisten genügten dazu nicht im Ent- 
fernlesten. Deutschland müsse, soweit als möglich, 
freundliche und persönliche Beziehungen mit den 
Eingeborenen unterhalten und sich den Friedenskünsten 
widmen. 
Der Missionar Dale spricht sich anerkennend 
über den guten Einfluß der deutschen Antoritäten 
in Ostafrika aus. Er ist überzeugt von dem ernsten 
Willen Deutschlands zur Civilisirung seiner Kolonien 
und ebenso davon, daß es trotz aller Schwierigkeiten 
am Ende alle Hindernisse überwinden werde. 
In einem längeren Aufsatze in Englers 
„Botanischem Jahrbuch“ Bd. XVI, Heft 3 bespricht 
L. Kärnbach die Nutbpflanzen der Eingeborenen 
in Kaiser Wilhelmsland. Da der Verfasser fünf Jahre 
in Kaiser Wilhelmsland in sietem Verkehre mit den 
Eingeborenen war und während dieser Zeit, wie er 
selbst sagt, seine besondere Aufmerksamkeit der Nutz- 
anwendung der Pflanzen der malayischen Inselwelt 
zugewandt hat, so muß die Schrist als eine sehr 
dankenswerthe Bereicherung der botanischen Litteratur 
namentlich nach der praktischen Seite hin an- 
gesehen werden. 
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+. J. . A. L. A. A. 4. A. A. K. A. A. Z. A. . A. A.A J. A. S. A. S. A.K. A. A. S A 
Tikterakur-Verzeichnik. 
"„ Ruhle, F., Datsche Afritareisende eer. 1egen 
wart. 3. Bd.: Em j 
Münster i i. Won lhen. sche Bchhandüing. 
—–. von G. Meinecke. 
5. Jahrg. Das Jahr 189 1 7.50. 
Verlin, Carl Heymanns — 
Seekarten der Kaiserlich deutschen Admiralität. 
Herausgegeben vom K##ographischen Amt des Neichs- 
Marine: Anits. Nr. 
Afrika. Westküste. Der delen von Kamerun und seine 
nördhe „Vortsetung. 1:15.000. Farben 695 
Verii, Dietrich Reimer (Hoeser & Vohsen). 
 
	        
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