Die Novelle vom 22. August 1891 zum Gold-
gesetz in Transvaal.“)
Den Bemühungen der Johannesburger Berg-
werkskammer ist es zu verdanken, daß das Gold--
gesetz vom 1. August 1890 durch eine Novelle vom
22. August 1892 abgeändert und ergänzt worden
ist. Der durch seine sachkundigen Schriften über die
Bergwerksindustrie in Südafrika bekannte Berg-
referendar Knochenhauer hat in der Zeitschrift für
Bergrecht (33. Bd. IV. Heft) diese Novelle übersetzt
und erläutert. Wie dort des Näheren ausgeführt
wird, war die ungenügende Sicherheit der Rechts-
titel ein Hauptmangel des bisherigen Berggesetzes,
der nunmehr als beseitigt gelten kann. Die Ver-
leihung von Wasserrechten ist ebenfalls neu geregelt
und das Recht der Vesitzergreifung fremder Felder
durch Dritte, das sogenannte „Jumpen“, aufgehoben
worden. Einc weitere wichtige Aenderung ist die
Abschaffung der Grubenausschüsse. Dieselben sollten
in Ermangelung geeigneter Beamten gewisse Ver-
waltungsfunktionen ausüben, beispielsweise über An-
träge auf Wasserrechte und bauliche Anlagen be-
schließen. Nachdem es sich indessen herausgestellt
hat, daß die Mitglieder der Ausschüsse sich in ihren
Entscheidungen vielfach von persönlichen Motiven
leiten lichen, ist die ganze Einrichtung aufgehoben
worden, wozu um so mehr Veranlassung war, als der
Regierung gegemwärtig tüchtige Beamte in genügender
Zahl zur Verfügung stehen.
Für die Gebiete, welche von Kaffernstämmen be-
wohnt werden, sind besondere bergrechtliche Bestim-
mungen erlassen worden. Hiernach sind die Kaffern-
häuptlinge befugt, der Negierung Personen vorzu-
schlagen, die zum Schürfen in ihren Gebieten
zugelassen werden sollen. Der Regierung sieht es
frei, auch andere Personen hierzu zu ermächtigen.
Wenn Edelmetalle in banwürdiger Menge ge-
sunden werden, so hat die Regierung das Recht, das
betreffende Gebiet unter nachstehenden Beschränkungen
für ein öffentliches Grubengebiet zu erklären:
1. Der Häuptling und sein Volk behallen das
Recht aus Viehweide. %
2. Ihre Kraale und Ländereien dürfen nur mit
ihrer Zustimmung beunutzt werden.
3. Für ihren häuslichen Gebrauch und ihr Vieh
muß genügendes Wasser verbleiben. ·
4. Die Häuptlinge und deren Volk erhalten
einen Theil der Einkünfte aus den Bergabgaben.
) ##l. Kol.-Vl. 1891 S. 444.
Jahrbuch, Koloniales.
Im Cburch Missionary) lntelligencer findet
die dem deutschen Kolonialetat beigefügte erläuternde
Denkschrift über Östafrika eine günstige Be-
urtheilung. Man findet, daß die Denkschrift im
Einklang mit den philanthropischen Gesichtspunkten
steht, welche Deutschland sich für Afrika zu eigen
gemacht hat. Die Verwaltung eines Landes, größer
als Deutschland mit 400 Meilen Seeküste, *“ sich
nicht auf militärischer Basis aufbauen. 1200 Mann
und 400 Polizisten genügten dazu nicht im Ent-
fernlesten. Deutschland müsse, soweit als möglich,
freundliche und persönliche Beziehungen mit den
Eingeborenen unterhalten und sich den Friedenskünsten
widmen.
Der Missionar Dale spricht sich anerkennend
über den guten Einfluß der deutschen Antoritäten
in Ostafrika aus. Er ist überzeugt von dem ernsten
Willen Deutschlands zur Civilisirung seiner Kolonien
und ebenso davon, daß es trotz aller Schwierigkeiten
am Ende alle Hindernisse überwinden werde.
In einem längeren Aufsatze in Englers
„Botanischem Jahrbuch“ Bd. XVI, Heft 3 bespricht
L. Kärnbach die Nutbpflanzen der Eingeborenen
in Kaiser Wilhelmsland. Da der Verfasser fünf Jahre
in Kaiser Wilhelmsland in sietem Verkehre mit den
Eingeborenen war und während dieser Zeit, wie er
selbst sagt, seine besondere Aufmerksamkeit der Nutz-
anwendung der Pflanzen der malayischen Inselwelt
zugewandt hat, so muß die Schrist als eine sehr
dankenswerthe Bereicherung der botanischen Litteratur
namentlich nach der praktischen Seite hin an-
gesehen werden.
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Tikterakur-Verzeichnik.
"„ Ruhle, F., Datsche Afritareisende eer. 1egen
wart. 3. Bd.: Em j
Münster i i. Won lhen. sche Bchhandüing.
—–. von G. Meinecke.
5. Jahrg. Das Jahr 189 1 7.50.
Verlin, Carl Heymanns —
Seekarten der Kaiserlich deutschen Admiralität.
Herausgegeben vom K##ographischen Amt des Neichs-
Marine: Anits. Nr.
Afrika. Westküste. Der delen von Kamerun und seine
nördhe „Vortsetung. 1:15.000. Farben 695
Verii, Dietrich Reimer (Hoeser & Vohsen).