Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

6  Landeskreditanstalt  in  Hannover  —  Landeskulturrentenbanken

Landeskreditanstalt  in  Hannover  ist  eine  liorationen,  Moore  und  Moorvorzugsweise
  landwirtschaftlichen  Interessen  die=  kolonien)  und  das  ländliche  Kreditwesen,
nende  Kreditanstalt,  deren  Rechte  und  Pflichten  nicht  zuletzt  auch  die  Maßnahmen  zur  Pflege  und
sich  aus  dem  Statut  vom  18.  Juni  1842  (Kann=  Erhaltung  des  Waldes  und  Aufforstung  oder
GS.  1,  87),  dem  Hann  G.  vom  12.  Aug.  1846  sonstigen  Kultur  der  Odländereien.
sowie  aus  den  G.  vom  25.  Dez.  1869  ((  S.  1269),  Landeskulturedikt  s.  Agrargesetzge-24.
  Juli  1875  (GS.  567),  7.  März  1879  (GS.  125)  bung.
und  15.  Juni  1904  (G  S.  137)  ergeben.  Nach  §s1¼  Landeskulturrentenbanken.  I.  L.  sind  öffentdes
  Gesetzes  vom  25.  Dez.  1869  sind  mit  dem  1.  Jan.  liche  Kreditanstalten,  die  Gemeinden,  Genossen-1870
  die  gesamten  Rechte  und  Verbindlichkeiten  schaften  und  auch  einzelnen  Grundbesitzern  zur
des  Staates  hinsichtlich  der  Anstalt  auf  den  durch  Ausführung  von  Bodenmeliorationen  Darlehen
die  V.  vom  22.  Aug.  1867  gebildeten  provinzial=  gewähren.  In  Sachsen,  wo  sie  zuerst  ins  Leben
ständischen  Verband,  jetzt  der  Provinzialverband  getreten  sind,  sind  es  Staatsanstalten,  ebenso
der  Prov.  Hannover,  übergegangen  und  die  in  Bayern  und  Hessen.  Dagegen  können  sie  in
Anstalt  wird  seitdem  als  eine  prodinzielle  unter  Preußen  nach  dem  G.,  betr.  die  Errichtung  von  L.,
Aufsicht  und  nach  den  Beschlüssen  des  Provin=  vom  13.  Mai  1879  (GS.  367)  nur  als  Anstalten
ziallandtages  verwaltet.  der  Provinzialverbände  (in  Hessen-Nassau  der  Be-Landeskreditkasse

  in  Kassel  ist  durch  das  zirksverbände)  errichtet  werden  (§  2).  Die  Er-KurhessG.
  vom  23.  Juni  1832,  die  Errichtung  richtung  erfolgt  auf  Beschluß  des  Provinzialeiner
  Landeskreditkasse  betreffend,  ins  Leben  (Kommunahllandtags  (§  3).  Die  Organisation
gerufen  worden.  Nach  §  1  des  mebrfach  ab=  und  Verwaltung  wird  durch  ein  Statut  gegeänderten
  G.  vom  25.  Dez.  1869  (G.  1279)  regelt  (§  2  Abs.  2),  das  nach  näherer  Vorschrift
sind  mit  dem  1.  Jan.  1870  sämtliche  Rechte  und  des  §  52  des  G.  aufszustellen  ist  und  der  landes-Verbindlichkciten
  des  Staates  hinsichtlich  der  herrlichen  Genehmigung  bedarf  (§  53).  Bisher
Landeskreditkasse  auf  den  kommunalständischen  sind  L.  nur  errichtet  worden  für  die  Prov.
Verband  des  Reg.-Bez.  Kassel,  jetzt  der  Bezirks--  Schlesien  (Statut  vom  22.  Juli  1811)  mit  dem
verband  (§3  des  G.  vom  26.  März  1886  —  GS.  53),  Sitz  in  Breslau,  Schleswig-Holstein  mit  Ausübergegangen.
  Gegenwärtig  sind  für  die  in  der  nahme  des  Kreises  Herzogtum  Lauenburg  (Sta-Hauptsache
  eine  landwirtschaftliche  Kreditanstalt  tut  vom  10.  Okt.  1881)  mit  dem  Sitz  in  Kiel,
bildende  Kasse  die  Bestimmungen  des  G.  vom  Posen  (Statut  vom  17.  Juni  1885)  mit  dem
16.  April  1902  (GS.  82),  abgeändert  durch  Sitz  in  Posen,  Westfalen  Statut  vom  20.  Juli
G.  vom  20.  April  1909  (GS.  33),  maßgebend.  1894)  mit  dem  Sitz  in  Münster  und  Ostpreußen
Der  Geschäftsbereich  der  L.  ist  auf  den  Reg.«Bez.  (Statut  vom  15.  Juni  1904)  mit  dem  Sitz  in
Kassel  beschränkt  (§4  des  G.  vom  16.  April  1902).  Königsberg.

Wegen  der  Steuerfreiheit  der  Landeskreditkassen  II.  Nach  §  1  des  G.  können  Darlehen  zu
s.  Steuerbefreiungen  III  B  und  Ge=  folgenden  Zwecken  gewährt  werden:

werbesteuer  III  A  Ziffer  Za.  6  1.  zur  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere
Landeskriegerverbände  s.  Kriegerver=  zu  Entwässerungs=  (Dränierungs-)  und  Beeine
  I.  wässerungsanlagen,  zur  Anlegung  und  Regulie-Landeskultur.

  Unter  L.  (früher  „Landkultur",  rung  von  Wegen,  zu  Waldlulturen  und  Urbar-Edikt
  zur  Beförderung  der  L.  vom  14.  Sept.  1811)/  machungen  und  zur  Einrichtung  neuer  ländversteht
  man  den  Kulturzustand  des  ländlichen  licher  Wirtschaften;  2.  zu  Uferschutzanlagen;
Grund  und  Bodens  in  seiner  Bedeutung  für  die  3.  zur  Anlegung,  Erweiterung  und  Unterhaltung
landwirtschaftliche  Produktion.  Die  Verhältnisse  von  Deichen  und  dazu  gehörenden  Sicherungsder
  Landbewohner,  auch  die  Art  und  Weise  der  und  Meliorationsanlagen;  4.  zur  Aulegung,
Besitzverteilung,  so  wichtige  staatliche  Interessen  Benutzung  oder  Unterhaltung  von  Wasserläufen
sie  sonst  berühren,  kommen  für  die  L.  nur  in=  oder  Sammelbecken  sowie  zur  Herstellung  und
soweit  in  Betracht,  als  sie  auf  die  Ausnutzung  Verbesserung  von  Wasserstraßen  und  anderen
des  Grund  und  Bodens  für  die  landwirtschaft-  Schiffahrtsanlagen.  —  Durch  das  Statut  kann
liche  Produktion  von  Bedeutung  sind.  Die  jedoch  die  Wirksamkeit  der  L.  auf  einen  oder
Maßnahmen  zur  Förderung  der  L.  mehrere  dieser  Zwecke  beschränkt  werden  (§  3
liegen  sowohl  auf  dem  rechtlichen,  als  auf  dem  Abs.  2).  So  gibt  die  L.  für  Posen  nur  zu  Entwirtschaftlichen
  Gebiet.  In  die  erste  Gruppe  und  Bewässerungsanlagen,  die  für  Ostpreußen
gehören  vorzugsweise  die  Maßnahmen,  welche  nur  zu  Dränageanlagen  Darlehen.  Umgockehrt
dem  Besitzer  die  für  eine  zweckmäßige  Bewirt-=  war  in  dem  Statut  der  L.  ür  Schleswig-Holstein
schaftung  erforderliche  freie  Verfügung  über  die  Unterstützung  von  Dränagen  ausdrücklich
seinen  Grund  und  Boden  gewährleisten  und  ausgeschlossen.  Durch  Nachtrag  vom  20.  März
kulturschädliche  Beschränkungen  und  Belastungen  1907  ist  diese  Einschränkung  jedoch  beseitigt
des  Grundbesitzes  beseitigen  (s.  Agrargesetz=  worden.  Die  Gewährung  der  Darlehen  erfolgt
giebung).  Die  Maßnahmen  zur  positiven  entweder  in  barem  Gelde  oder  aber  —  und  das  ist
Förderung  der  L.  gehören  vorzugsweise  dem  die  Regel  —  in  Schuldverschreibungen  auf  den  Inwirtschaftlichen
  Gebiete  an,  mag  auch  ihre  haber,  Landeskulturrentenbriefen,  die  nach  einem
Durchführung  den  Weg  der  Gesetzgebung  er=  gesetzlich  vorgeschriebenen  Schema  ausgefertigt
sordern.  Es  fallen  dahin  alle  Mittel  zur  tech=  werden  (8§  4,  37  ff.).  Die  Darlehen  sind  Amortinischen
  Förderung  der  einzelnen  landwirtschaft-  sationsdarlehen,  die  mit  höchstens  4½  v.  H.  zu
lichen  Produktionszweige  (Ackerbau,  Wicsen=  verzinsen  und  mit  mindestens  ½  v.  H.  jährlich
bau,  Viehzucht,  technische  Nebengewerbe)  und  zu  tilgen  sind.  Zinsen  und  Tilgungsbeitrag
der  landwirtschaftlichen  Berufsbildung,  die  Für=  bilden  die  vom  Schuldner  zu  entrichtende  Landessorge
  für  zwecknäßige  Wasserwirtschaft  (s.  Me=  kulturrente,  zu  der  als  Beitrag  zu  den  Verwal-