Ueber zwingende und nachgiebige Rechtsnormen nach Bürgerlichem Gesetzbuche. 7
1154, 1274 BGB.). Zwar hat der Eigenthümer die Befugniß, die ohne
Vorlegung des Hypothekenbriefes oder der erwähnten Abtretungserklärungen
erfolgende Kündigung oder Mahnung zurückzuweisen; thut er aber dies
nicht unverzüglich, so ist die Kündigung oder Mahnung auch ohne Vorlegung
der bezeichneten Urkunden wirksam (§ 1160 Abs. 2 BGB.). Aus
der Nicht-Vorlegung erwächst sonach nur ein Recht des Eigenthümers auf
Zurückweisung. Auch ist der Hypothekenbrief nicht Träger des Rechtes.
Die in der Juristischen Wochenschrift Jahrgang 29/1900 S. 698 niedergelegte
Anschaunng, § 1160 Abs. 2 BGB. enthalte zwingendes Recht,
dürfte kaum haltbar sein. Die Geltendmachung der Briefhypothek ist
von der Vorlage des Briefes, beziehungsweise der Abtretungserklärungen
nicht abhängig gemacht. Kündigung und Mahnung sind aber begrifflich
nichts Anderes als Geltendmachung im beschränkten Umfange. Da es sich
auch nicht darum handelt, der Hypothek einen anderen als den gesetzlic)
bestimmten Inhalt zu geben, so steht auch nichts im Wege, der Vereinbarung
dingliche Wirkung und Eintragbarkeit in's Grundbuch zuzuerkennen, daß die
Kündigung einer Briefhypothek, beziehungsweise die Mahnung gegenüber dem
Eigenthümer auch ohne Vorlage der mehrgenannten Urkunden zulässig sein solle.
Dafür, daß der zwingende Charakter einer Rechtsnorm daran erkannt
werden kann, daß die Rechtsnorm einen Haupttheil in der Konstruktion
eines Rechtsinstituts ausmacht, dienen noch folgende Beispiele:
Der Rechtssatz, daß die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sich
auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken (§ 1762 BGB.) ist zwingend,
denn die Annahme an Kindesstatt ist ein Mittel, dem Kinde die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes derart zu verschaffen, daß sie an rechtlicher
Vollständigkeit hinter dem natürlichen Kindesverhältnisse nicht zurückoleibt
(Denkschrift S. 244). Aus demselben Grunde hat die Vorschrift, daß das
angenommene Kind den Namen des Annehmenden erhält, zwingenden
Charakter (6 1758 BG.).
Der Erblasser kann die Erbfolge nicht überhaupt ausschließen und den
Anfangstermin für die Erbfolge nicht derart hinansrücken, daß sie erst nach
Ablauf einer Frist eintritt. Das ganze Institut der Erbfolge beruht auf
dem Grundsatze, daß mit dem Tode jedes Menschen dessen Vermögen sofort
auf Andere übergeht (§§ 1922, 2105 BGB.).
Ferner: In dem Wesen der Grunddienstbarkeit ist es gelegen, daß
dieselbe, wenn sie überhaupt bestehen soll, dem herrschenden Grundstück
objektiv nützlich sein muß. Deshalb ist der Rechtssatz, daß eine Grunddienstbarkeit
nur in einer Belastung bestehen kann, welche für die Benutzung
des Grundstücks des Berechtigten Vortheil bietet, zwingendes Recht und
darf die Grunddienstbarkeit ihre Grundlage nicht in den rein persönlichen
Verhältnissen des derzeitigen Eigenthümers haben (§ 1019 BG.).