Full text : Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Ueber  zwingende  und  nachgiebige  Rechtsnormen  nach  Bürgerlichem  Gesetzbuche.  7

1154,  1274  BGB.).  Zwar  hat  der  Eigenthümer  die  Befugniß,  die  ohne
Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  oder  der  erwähnten  Abtretungserklärungen
erfolgende  Kündigung  oder  Mahnung  zurückzuweisen;  thut  er  aber  dies
nicht  unverzüglich,  so  ist  die  Kündigung  oder  Mahnung  auch  ohne  Vorlegung
  der  bezeichneten  Urkunden  wirksam  (§  1160  Abs.  2  BGB.).  Aus
der  Nicht-Vorlegung  erwächst  sonach  nur  ein  Recht  des  Eigenthümers  auf
Zurückweisung.  Auch  ist  der  Hypothekenbrief  nicht  Träger  des  Rechtes.
Die  in  der  Juristischen  Wochenschrift  Jahrgang  29/1900  S.  698  niedergelegte
  Anschaunng,  §  1160  Abs.  2  BGB.  enthalte  zwingendes  Recht,
dürfte  kaum  haltbar  sein.  Die  Geltendmachung  der  Briefhypothek  ist
von  der  Vorlage  des  Briefes,  beziehungsweise  der  Abtretungserklärungen
nicht  abhängig  gemacht.  Kündigung  und  Mahnung  sind  aber  begrifflich
nichts  Anderes  als  Geltendmachung  im  beschränkten  Umfange.  Da  es  sich
auch  nicht  darum  handelt,  der  Hypothek  einen  anderen  als  den  gesetzlic)
bestimmten  Inhalt  zu  geben,  so  steht  auch  nichts  im  Wege,  der  Vereinbarung
dingliche  Wirkung  und  Eintragbarkeit  in's  Grundbuch  zuzuerkennen,  daß  die
Kündigung  einer  Briefhypothek,  beziehungsweise  die  Mahnung  gegenüber  dem
Eigenthümer  auch  ohne  Vorlage  der  mehrgenannten  Urkunden  zulässig  sein  solle.

Dafür,  daß  der  zwingende  Charakter  einer  Rechtsnorm  daran  erkannt
werden  kann,  daß  die  Rechtsnorm  einen  Haupttheil  in  der  Konstruktion
eines  Rechtsinstituts  ausmacht,  dienen  noch  folgende  Beispiele:

Der  Rechtssatz,  daß  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  sich
auf  die  Abkömmlinge  des  Kindes  erstrecken  (§  1762  BGB.)  ist  zwingend,
denn  die  Annahme  an  Kindesstatt  ist  ein  Mittel,  dem  Kinde  die  rechtliche
Stellung  eines  ehelichen  Kindes  derart  zu  verschaffen,  daß  sie  an  rechtlicher
Vollständigkeit  hinter  dem  natürlichen  Kindesverhältnisse  nicht  zurückoleibt
(Denkschrift  S.  244).  Aus  demselben  Grunde  hat  die  Vorschrift,  daß  das
angenommene  Kind  den  Namen  des  Annehmenden  erhält,  zwingenden
Charakter  (6  1758  BG.).

Der  Erblasser  kann  die  Erbfolge  nicht  überhaupt  ausschließen  und  den
Anfangstermin  für  die  Erbfolge  nicht  derart  hinansrücken,  daß  sie  erst  nach
Ablauf  einer  Frist  eintritt.  Das  ganze  Institut  der  Erbfolge  beruht  auf
dem  Grundsatze,  daß  mit  dem  Tode  jedes  Menschen  dessen  Vermögen  sofort
auf  Andere  übergeht  (§§  1922,  2105  BGB.).

Ferner:  In  dem  Wesen  der  Grunddienstbarkeit  ist  es  gelegen,  daß
dieselbe,  wenn  sie  überhaupt  bestehen  soll,  dem  herrschenden  Grundstück
objektiv  nützlich  sein  muß.  Deshalb  ist  der  Rechtssatz,  daß  eine  Grunddienstbarkeit
  nur  in  einer  Belastung  bestehen  kann,  welche  für  die  Benutzung
des  Grundstücks  des  Berechtigten  Vortheil  bietet,  zwingendes  Recht  und
darf  die  Grunddienstbarkeit  ihre  Grundlage  nicht  in  den  rein  persönlichen
Verhältnissen  des  derzeitigen  Eigenthümers  haben  (§  1019  BG.).