Appellatlonsinstnnation — Appellatlonssumme. 13
chen dem Flökus die Restliutlon gegen Versäumniß der
Fatallen versagt ist. 1, 58. Frist zur Restitution c. laps.
Fatalium bei moral. Personen auf den Grund der Minversährigkeits
-Wohlthat I, 20, 399 Note 1, II, 101. Anang
der Rest.-Frist, wenn Appellant von der Versäumniß
erst durch das Desertions-Erkenntniß Wissenschaft bekommt.
V, 191, Nr. 3. Unrichtige richterliche Belebrung über die
Berufungsfrist ist keln Restitutionsgrund. VI, 221. Auch
nicht Unkunde hinsichtlich des Postenlaufs. IX, 128. Zurücknahme
des Desertions-Erkenntulsses durch den nämllichen
Richter. V, 190. VI, 72. VII, 289. X, 67, 190.
Appellatloneinsinuation im Wechselprozeß. II, 270.
III, 150, Nr. 4.
Appellationsinstanz: Behandlung der dahin gebrachten
ova. I, 68.
Appellationsschrift: deren Einreichung bei dem höhern
Richter. II. 21. Versehen in Ansehen der Behörde, an
welche die Appellatlonsschrift zu richten ist. IX, 326. X,
127. Gericht, bei welchem sie in prot. Chescheidungssachen
einzureichen ist. IX, 414.
Appellationssumme: deren Betrag zu 100 fl. ist insbesondere
erforderlich bei Berufungen an das O#ericht
gegen ein appellatlonsgerichtliche5 Erkenntniß, welches n)
eine bei dem AG. eingereichte Nullitätsklage betrifft, III,
363, oder b) eine Appellation wegen Mangels der Summe
oder wegen Desertion abgewiesen hat. III, 364. IV, 44,
136, 238. VIII. 192. Wenn hingegen eine Berufung
vom Obergericht gegen Mangels der Elgenschaft einer Justizsache
zurũckgewiesen wird, so ist zur Berufung blegegen
an die Il Inst. die Revisionssumme erforderlich. V, 47
Nr. 7. Im Wechselprozeß nach preuß. R. finden die Vestimmungen
der bayr. Prozeßgesetze über die App. Summe
keine Anwendung. IV, 415. Auf eine Berufungssumme
kommt es nicht an, wenn vie Zahlung eines gewissen Betrags
auf den Grund eines unschätzbaren Rechts verlangt
und auf Nachweisung dieses Rechts selbst interloquirt wurde.
VII, 192. Deägl. resp. ob auch bei Streiten über den
Umfang von Realgewerben? VII, 414. X, 96. Deegl.
wenn der Ersatz erlittener Verluste, vorgängig deren Liquidatlon,
zuerkannt wurde. VI, 15. Desgl. wenn der durch
eine Lizitatson sich erst ergeben sollende Erlös einer Sache,
welche nicht wohl geschätzt werden kann, das Strestoblekt
ist. VIII, 312. Gehört der Obstzehnt zu den tarabeln
Gegenständen? X, 364. Berufungssumme bei Streitigkeiten
über gutsherrliche Gerechtsame IX, 47. insbesondere in Handlohnsstreitigkeiten.
VI, 350. VII, 100. VIII, 416. 1X, 192.
Berufungssumme, wenn bei Elnklagung einzelner Termins-