Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die ersten zehn Bände. (10)

Appellatlonsinstnnation  —  Appellatlonssumme.  13

chen  dem  Flökus  die  Restliutlon  gegen  Versäumniß  der
Fatallen  versagt  ist.  1,  58.  Frist  zur  Restitution  c.  laps.
Fatalium  bei  moral.  Personen  auf  den  Grund  der  Minversährigkeits
  -Wohlthat  I,  20,  399  Note  1,  II,  101.  Anang
  der  Rest.-Frist,  wenn  Appellant  von  der  Versäumniß
erst  durch  das  Desertions-Erkenntniß  Wissenschaft  bekommt.
V,  191,  Nr.  3.  Unrichtige  richterliche  Belebrung  über  die
Berufungsfrist  ist  keln  Restitutionsgrund.  VI,  221.  Auch
nicht  Unkunde  hinsichtlich  des  Postenlaufs.  IX,  128.  Zurücknahme
  des  Desertions-Erkenntulsses  durch  den  nämllichen
  Richter.  V,  190.  VI,  72.  VII,  289.  X,  67,  190.
Appellatloneinsinuation  im  Wechselprozeß.  II,  270.
III,  150,  Nr.  4.
Appellationsinstanz:  Behandlung  der  dahin  gebrachten

ova.  I,  68.

Appellationsschrift:  deren  Einreichung  bei  dem  höhern
Richter.  II.  21.  Versehen  in  Ansehen  der  Behörde,  an
welche  die  Appellatlonsschrift  zu  richten  ist.  IX,  326.  X,
127.  Gericht,  bei  welchem  sie  in  prot.  Chescheidungssachen
einzureichen  ist.  IX,  414.

Appellationssumme:  deren  Betrag  zu  100  fl.  ist  insbesondere
  erforderlich  bei  Berufungen  an  das  O#ericht
gegen  ein  appellatlonsgerichtliche5  Erkenntniß,  welches  n)
eine  bei  dem  AG.  eingereichte  Nullitätsklage  betrifft,  III,
363,  oder  b)  eine  Appellation  wegen  Mangels  der  Summe
oder  wegen  Desertion  abgewiesen  hat.  III,  364.  IV,  44,
136,  238.  VIII.  192.  Wenn  hingegen  eine  Berufung
vom  Obergericht  gegen  Mangels  der  Elgenschaft  einer  Justizsache
  zurũckgewiesen  wird,  so  ist  zur  Berufung  blegegen
an  die  Il  Inst.  die  Revisionssumme  erforderlich.  V,  47
Nr.  7.  Im  Wechselprozeß  nach  preuß.  R.  finden  die  Vestimmungen
  der  bayr.  Prozeßgesetze  über  die  App.  Summe
keine  Anwendung.  IV,  415.  Auf  eine  Berufungssumme
kommt  es  nicht  an,  wenn  vie  Zahlung  eines  gewissen  Betrags
  auf  den  Grund  eines  unschätzbaren  Rechts  verlangt
und  auf  Nachweisung  dieses  Rechts  selbst  interloquirt  wurde.
VII,  192.  Deägl.  resp.  ob  auch  bei  Streiten  über  den
Umfang  von  Realgewerben?  VII,  414.  X,  96.  Deegl.
wenn  der  Ersatz  erlittener  Verluste,  vorgängig  deren  Liquidatlon,
  zuerkannt  wurde.  VI,  15.  Desgl.  wenn  der  durch
eine  Lizitatson  sich  erst  ergeben  sollende  Erlös  einer  Sache,
welche  nicht  wohl  geschätzt  werden  kann,  das  Strestoblekt
ist.  VIII,  312.  Gehört  der  Obstzehnt  zu  den  tarabeln
Gegenständen?  X,  364.  Berufungssumme  bei  Streitigkeiten
über  gutsherrliche  Gerechtsame  IX,  47.  insbesondere  in  Handlohnsstreitigkeiten.
  VI,  350.  VII,  100.  VIII,  416.  1X,  192.
Berufungssumme,  wenn  bei  Elnklagung  einzelner  Termins-