8 11. Reichstagswahlen. 25
v ung der Wählerliste) das 25. Lebensjahr vollendet
dollendeten Herstelung vuer- in blerliste, n Weise seinen Wohnsitz
hat, soferne er nicht unter § 3 des Gesetzes fällt oder sein Wahlrecht
nach § 2 des Gesetzes ruht. *5*
Bezüglich der Wahlberechtigung der Militärpersonen bei Reichs-
tagswahlen und resp. deren Aufnahme in die Wählerlisten haben die
Gemeindebehörden nach der Min.-Entschl. vom 27. Januar 1883
(Web. 16, 100 f.) Folgendes zu beachten:
In die Wählerlisten für den Reichstag sind von Militärpersonen
aufzunehmen: " Z
a. ohne weitere Prüfung des einzelnen Falles die
sämtlichen Beamten der Militärverwaltung, gleichviel ob
Militär= oder Civilbeamte, einschließlich der Veterinäre,
b. die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes, dann die (mit oder ohne Pension) verab-
schiedeten Offiziere und Sanitätsoffiziere, die nicht zum
Friedensstande gehörigen, zur Disposition stehenden Offiziere
und Sanitätsoffiziere, die nicht zum Friedensstande gehörigen
Offiziere und Sanitätsoffiziere à la suite — die An-
gehörigen aller dieser Kategorien sub b jedoch
nur, wenn sie zur Zeit der Reichstagswahl, für
welche die Liste hergestellt wird, nicht zeitweilig
zum aktiven Heere gehören. Welche nun von den im
§ 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Web. 10,
287) gedachten Militärpersonen und auf welche Dauer die-
selben zum aktiven Heere gehören, besagt § 38 des eben-
genannten Gesetzes; über die Angehörigkeit „der zur Dispo-
sition und à la suite stehenden Offiziere und Sanitäts-
offiziere“ zum Friedensstande bestimmt die Verfügung vom
2. Dezember 1882, abgedruckt Web. 16, 100.8) Auch die
Offiziere der Gensdarmerie sind für die Reichstagswahlen
nicht wahlberechtigt, wohl aber dagegen die Mannschaften
der Gensdarmerie und sind daher die letzteren (nicht aber die
ersteren) in die Wahlliste aufzunehmen.)
Nach § 17 des Reichstagswahlgesetzes haben die Wahlberech-
tigten das Recht, zum Betriebe der den Reichstag betreffenden Wahl-
") Nach derselben gehören von den Offizieren und Sanitätsoffizieren à la
suite und zur Disposition folgende „zu den Militärpersonen des Friedensstandes“
a. à la suite stehende, wenn sie aus einer etatsmäßigen Friedensstelle
Gehalt beziehen oder unter Stellung à la suite auf bestimmte Zeit —
mit oder ohne Gehalt — beurlaubt sind; E »
b. zur Disposition stehende, wenn sie auf einer etatsmäßigen Friedens—
stelle verwendet sind. · .
2) M.-E. vom 9. Februar 1871, Web. 8, 707: „Die Eigenschaft eines
Gensdarmen nach der gegenwärtigen Organisation der Gensdarmerie steht der
Ausübung des Wahlrechtes für die Reichstagswahlen nicht entgegen.