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diese Gelegenheit, deren Berechtigung vonniemandem
bestritten wird, von General Ludendorff benutzt wurde,
um eine agitatorische Rede zu halten, so muß festgestellt werden,
daß Ludendorff für die Behörden als Privatmann gilt,
und daß in Deutschland nach der Verfassung, soferne kein Aus-
nahmezustand und mit dem die Möglichkeit der Schutzhaft besteht,
jedermann das Recht hat, öffentlich zu reden, was er selbst ver-
antworten zu können glaubt, vorausgesetzt, daß die allge-
meinen Strafgesetze nicht verletzt werden...
DI.
Es muß indessen daran festgehalten werden, daß lediglich die
Aeußerung der freien Meinung, worunter aber nur die eigene
Meinung als sogenanntes persönliches „Grundrecht* zu verstehen
sein wird, gleichgültig, in welcher Aeußerungsform sie auftritt,
und nicht eine fremde Meinung durch Willenskundgabe eines
anderen als ihres Urhebers geschützt werden soll, es müßte denn
Auch das preuß. Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
vom 17. Okt. 21 (Reger's Sig. Bd. 42 S. 332/333) für die politische Bekenntnis-
freiheit der Beamten entschieden. Dieses Bekenntnis stelle für sich
allein noch keine Verletzung der Beamtenpflichten und
ebensowenig ein unwürdiges Verhalten in oder außer
dem Amt dar (Art. 180 II RV.). Diese Vorschrift könne nur dahin ver-
standen werden, daß jedem Beamten dieFreiheit gewährleistet ist, sich
nach außen hin zu einer politischen Auffassung zu bekennen, wie sie
von einer bestimmten politischen Partei (hier den Kommunisten) vertreten
wird. Danach sei eine disziplinarische Bestrafung eines Beamten wegen
des bloßen Bekenntnisses zu einer politischen Partei ausgeschlossen. Ein
Dienstvergehen liege erst dann vor, wenn er die Erreichung des auf
gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichteten
Ziels der Partei durch positive Handlungen zu fördern versuchte.
Ebenso die neueste Entscheidung des gleichen Oberverwaltungsgerichts
vom 18, Januar 1923 (D.J.Z. 1923 SY718) bezüglich des Bekenntnisses der
politischen Gesinnung durch Entfaltung der schwarz-weiß-roten Fahne.
Wenn Dritte eine solche gesetzlich zulässige Kundgebung störten, habe
die Polizei sie zu schützen und pflichtgemäß gegen die ungesetzliche
Störung dieser Kundgebung einzuschreiten.