Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bereits  im  Gebrauche  befindliche  gestempelte  Gewichte,  Maaße  und  Waagen  können  auf
Wunsch  der  Besitzer,  gegen  Bezahlung  der  außer  den  technischen  Gebühren  entstehenden  Kosten,
auch  in  dem  Geschäftslocale  revidirt  werden.

20.  Ueber  alle  geaichte  und  gestempelte  Gegenstände  ist  den  Eigenthümern  bei  Rückgabe
  derselben  ein  sämmtliche  Gegenstände  aufführender,  mit  laufender  Nummer  versehener,
von  dem  technischen  Mitgliede  des  Aichamtes  vollzogener  Beglaubigungsschein  auszuhändigen,
welcher  auf  der  Rückseite  das  Gebührenverzeichniß  trägt.

Nur  erst  nach  Bezahlung  der  Gebühren  und  nach  Abstempelung  oder  Quittirung  durch  den
Cassirer  des  Aichamtes  erfolgt  die  Ausantwortung  der  Gegenstände.

&  21.  Die  von  den  Aichämtern  gebrauchten  Stempel  (§  7  der  Verordnung)  sind  für
alle  metallene  Gewichte,  Maaße  und  Waagen  Stahlstempel  zum  Einschlagen.  Für  hölzerne
Maaße  werden  Brandstempel  oder  Schwarzstempel  gebraucht.

§  22.  Bei  jedem  Aichamte  sind  zu  führen:

1)  Ein  Inventarienverzeichniß  über  alle  Normalgewichte,  Normalmaaße,  Waagen,
Stempel,  Apparate,  Werkzeuge  und  Utensilien  unter  Bemerkung  des  Zu=  und
Abgangs.

2))  Eine  Registrande.

3)  Ein  Verzeichniß  aller  ausgestellten  Beglaubigungsscheine  über  geaichte  und  gestempelte
  Gegenstände,  unter  Angabe  der  Empfänger,  dessen  Nummern  mit  den  in  der
Einnahmerechnung  über  die  Gebühren  notirten  und  den  auf  den  Scheinen  selbst
stehenden  laufenden  Nummern  übereinstimmen  müssen.

4)  Eine  Rechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe.

Die  Einrichtungen  wegen  Controle  der  Rechnungsführung,  Besorgung  der  sonstigen  Expeditionsgeschäfte
  und  wegen  der  Aufsicht  darüber  sind  ganz  dem  Ermessen  der  nächsten  Aufsichtsbehörde
  des  Aichamtes  anheim  gegeben,  welche  für  die  Ordnung  der  Geschäftsführung  und  für
die  richtige  Beobachtung  der  Taxen  durch  den  Einnehmer  verantwortlich  ist.

&  23.  Dem  Vorstande  des  Aichamtes  liegt  ob:

1)  Die  Aufsicht  über  die  Geschäfsführung  und  das  Personal  im  Allgemeinen,  insbesondere
  das  Expeditions=  und  Rechnungswesen.

2)  Die  Correspondenz  mit  der  Normalaichungscommission  und  den  Polizeibehördemn
und  der  sonstige  amtliche  Verkehr.

3)  Die  Annahme  des  untergeordneten  technischen  Hülfspersonals  auf  Vorschlag  des
technischen  Mitgliedes.

6&#  24.  Des  technische  Mitglied  des  Aichamtes  Cder  technische  Director)  hat,  wenn  es
nicht  selbst  zugleich  die  Function  des  Aichmeisters  versieht,  in  welchem  Falle  ihm  auch  dessen
Geschäfte  zufallen,

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