— 517 —
86.
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem zuständigen Gouverneur beziehungsweise
Landeshauptmann bestimmten Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als
Gerichtsherrn und einem untersuchungsführenden Offizier.
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörigen sowie
über die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. 4
Treten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen Befehl, so übt der rang-
älteste Offizier die Besugnisse des Gerichtsherrn über sie aus.
. §6.
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zuziehung eines Offiziers
oder Sanitätsoffiziers als Beisitzer.
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Offiziere thunlichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten
zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche unter Zuziehung eines Aktuars oder eines durch Hand-
schlag an Eidcsstatt verpflichteten Protokollführers aufgenommen werden, kann von Zuziehung eines
Beisitzers abgesehen werden.
87.
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen zum Richteramte
befähigten Beamten oder Offizier, und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen untersuchungs-
führenden Offizier oder einen anderen Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen
Offiziers erfolgt nach § 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung eines
weiteren Offiziers zur Vereidigung nicht.
868.
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind Kriegs= und Standgerichte.
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das Verfahren gegen
Militärbeamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten
werden hinsichtlich der Kostenfreiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strafgerichtsordnung § 274).
89.
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur einer Schutztruppe ist
siets Meine Entscheidung einzuholen.
810.
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen:
a) über einen Offizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Kompagnieführer, zwei
Lieutenants;
5) über einen Unteroffizier: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei
Unteroffiziere;
c) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei
Offiziere, zwei Gefreite oder Gemeine;
d) über einen Militärbeamten: ein älterer Kompagnieführer als Präses, zwei Offiziere, zwei
obere Militärbeamte, thunlichst vom Dienstzweige des Angeschuldigten.
Die aktiven Offiziere und die oberen Militärbeamten können im Bedarfsfalle durch Ofsiziere des
Beurlaubtenstandes, durch Sanitätsoffiziere, oder durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Kriegsgerichten
über Mannschaften (b und c) auch durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden.
8 11.
Zu einem Standgericht sind als Richter zu berufen:
a) über einen Unteroffizier: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein Unteroffiier;
) über einen Gefreiten oder Gemeinen: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lientenant,
ein Gefreiter oder Gemciner;
über einen unteren Militärbeamten: ein Kompagnieführer als Präses, ein Lieutenant, ein
unterer Militärbeamter.
Im Bedarfsfalle können die aktiven Offiziere durch Offiziere des Beurlaubtenstandes, durch
Sanitätsoffiziere oder Ingenieure des Soldatenstandes sowie durch andere geeignete Militärpersonen —
die unteren Militärbeamten durch Unteroffiziere — ersetzt werden.
§E 12.
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben einander Rechtshülfe zu leisten.
Den gegenseitigen Requisitionen auf Führung von Untersuchungen, Fällung von Erkenntnissen,
Gestellung von Beisitzern zu Kriegsgerichten, Standgerichten und Untersuchungsgerichten ist Folge zu geben.
.
C.