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bei der Schlußverhandlung nicht zu erledigen gewesene Erörterungen vor der Aburtheilung etwa
noch vorzunehmen sein möchten.
Ist hierbei nicht sofort allseitiges Einverständniß zu erlangen, so ist zur Abstimmung zu
verschreiten. .
Wenn darnach von der Mehrheit der Richter gegen die Annahme der Spruchreife sich
entschieden worden, so ist dieser Beschluß zu Protocoll zu nehmen und mit den Acten an das
Untersuchungsgericht zurückzugeben.
Einfluß frühe- §266. Das Gericht ist bei der hauptsächlichen Entscheidung an die rechtliche Beurtheilrer
Entscheir= ung der dem Angeschuldigten beigemessenen strafbaren Handlung, von welcher der Verweisungsungen
auf das
Enderkenntniß, beschluß oder eine demselben etwa zu Grunde liegende Entscheidung des Oberkriegsgerichts
(vergl. jedoch 9 330) ausgegangen ist, nicht gebunden.
Neu hervor- * 267. Wurden in der Schlußverhandlung neue, in dem Verweisungsbeschlusse nicht
tretende Um= angeführte Umstände ermittelt, durch welche die dem Angeschuldigten beigemessene strafbare
That nunmehr eine andere strafrechtliche Natur erhält, als in dem Verweisungsbeschlusse angenommen
worden, insbesondere durch welche das Verbrechen zu einem ausgezeichneten derselben
Art erhoben oder die Anwendung eines höheren gesetzlichen Strafsatzes bei demselben bedingt
wird, so hat das Gericht über das Verbrechen in dieser Beschaffenheit abzuurtheilen, es sei denn,
daß es wegen der neu hervorgetretenen Umstände die Zurückweisung der Sache an das Untersuchungsgericht
für angemessen erachtet (vergl. § 265).
Uebrigens hat der Auditeur, wenn das Gericht nicht gemeint ist, eine solche Zurückweisung
zu verfügen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, den Angeschuldigten aufzufordern, Dasjenige, was
er etwa bezüglich dieser neuen Umstände anzutragen gemeint ist, vor dem Schlusse der Verhandlung
anzubringen und seine Vertheidigung auf dieselbe mit zu richten.
stände.
Fortsetzung. 6 268. Jedenfalls hat das Gericht, es möge nun die Abweichung vom Verweisungsbeschlusse
sich auf eine neue Thatsache stützen oder nicht, der sofortigen Aburtheilung sich zu
unterziehen, *N
1) wenn der des vollendeten Verbrechens Angeschuldigte nur des Versuches, oder ein des
2)
höheren Grades der Theilnahme Angeschuldigter nur eines geringeren Grades derselben,
oder der Begünstigung, oder der unterlassenen Anzeige (Art. 50 bis mit 71 des allgemeinen,
§ 48 bis mit 54 des Militärstrafgesetzbuchs), oder ein des vorsätzlichen
Verbrechens Angeschuldigter nur der Verübung aus Unbedachtsamkeit schuldig befunden
werden sollte, oder
wenn statt eines schwereren, auf Bereicherung an fremdem Eigenthume gerichteten
Verbrechens Partirerei oder widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache, statt Meineides
leichtsinniger Falscheid, statt böslichen Bankerotts leichtsinniger Bankerott oder