Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(162  )

bei  der  Schlußverhandlung  nicht  zu  erledigen  gewesene  Erörterungen  vor  der  Aburtheilung  etwa
noch  vorzunehmen  sein  möchten.

Ist  hierbei  nicht  sofort  allseitiges  Einverständniß  zu  erlangen,  so  ist  zur  Abstimmung  zu
verschreiten.  .

Wenn  darnach  von  der  Mehrheit  der  Richter  gegen  die  Annahme  der  Spruchreife  sich
entschieden  worden,  so  ist  dieser  Beschluß  zu  Protocoll  zu  nehmen  und  mit  den  Acten  an  das
Untersuchungsgericht  zurückzugeben.

Einfluß  frühe-  §266.  Das  Gericht  ist  bei  der  hauptsächlichen  Entscheidung  an  die  rechtliche  Beurtheilrer
  Entscheir=  ung  der  dem  Angeschuldigten  beigemessenen  strafbaren  Handlung,  von  welcher  der  Verweisungsungen

  auf  das

Enderkenntniß,  beschluß  oder  eine  demselben  etwa  zu  Grunde  liegende  Entscheidung  des  Oberkriegsgerichts
(vergl.  jedoch  9  330)  ausgegangen  ist,  nicht  gebunden.

Neu  hervor-  *  267.  Wurden  in  der  Schlußverhandlung  neue,  in  dem  Verweisungsbeschlusse  nicht

tretende  Um=  angeführte  Umstände  ermittelt,  durch  welche  die  dem  Angeschuldigten  beigemessene  strafbare
That  nunmehr  eine  andere  strafrechtliche  Natur  erhält,  als  in  dem  Verweisungsbeschlusse  angenommen
  worden,  insbesondere  durch  welche  das  Verbrechen  zu  einem  ausgezeichneten  derselben
Art  erhoben  oder  die  Anwendung  eines  höheren  gesetzlichen  Strafsatzes  bei  demselben  bedingt
wird,  so  hat  das  Gericht  über  das  Verbrechen  in  dieser  Beschaffenheit  abzuurtheilen,  es  sei  denn,
daß  es  wegen  der  neu  hervorgetretenen  Umstände  die  Zurückweisung  der  Sache  an  das  Untersuchungsgericht
  für  angemessen  erachtet  (vergl.  §  265).

Uebrigens  hat  der  Auditeur,  wenn  das  Gericht  nicht  gemeint  ist,  eine  solche  Zurückweisung
zu  verfügen,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit,  den  Angeschuldigten  aufzufordern,  Dasjenige,  was
er  etwa  bezüglich  dieser  neuen  Umstände  anzutragen  gemeint  ist,  vor  dem  Schlusse  der  Verhandlung
  anzubringen  und  seine  Vertheidigung  auf  dieselbe  mit  zu  richten.

stände.

Fortsetzung.  6  268.  Jedenfalls  hat  das  Gericht,  es  möge  nun  die  Abweichung  vom  Verweisungsbeschlusse
  sich  auf  eine  neue  Thatsache  stützen  oder  nicht,  der  sofortigen  Aburtheilung  sich  zu
unterziehen,  *N

1)  wenn  der  des  vollendeten  Verbrechens  Angeschuldigte  nur  des  Versuches,  oder  ein  des

2)

höheren  Grades  der  Theilnahme  Angeschuldigter  nur  eines  geringeren  Grades  derselben,
oder  der  Begünstigung,  oder  der  unterlassenen  Anzeige  (Art.  50  bis  mit  71  des  allgemeinen,
  §  48  bis  mit  54  des  Militärstrafgesetzbuchs),  oder  ein  des  vorsätzlichen
Verbrechens  Angeschuldigter  nur  der  Verübung  aus  Unbedachtsamkeit  schuldig  befunden

werden  sollte,  oder

wenn  statt  eines  schwereren,  auf  Bereicherung  an  fremdem  Eigenthume  gerichteten
Verbrechens  Partirerei  oder  widerrechtliche  Benutzung  einer  fremden  Sache,  statt  Meineides
  leichtsinniger  Falscheid,  statt  böslichen  Bankerotts  leichtsinniger  Bankerott  oder