Full text: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Holonial-Abtheilung des Auswärligen IAmts. 
  
  
VII. Jahrgang. Serlin, 1. November 1896. Uummer 21. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigesügl die mindestens einmal vierleljährlich 
i isenden und Gelohlrton aus utschen Schutzgebicton“, herausgegeben vo . Froiherr 
ericheinenden: „Mittheilungon von Forschungsreisen n .- 
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nndSohn,Berlinss712,Kochsttaae68-7l,·zukichtctr.NachtraquindthcuuugdincsdltitcsüklMuutcksJkr.1910.) 
Inhalt: Amtlicher Theil; Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung 
vom 15. Juni 1896 S. 667. — Einführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Vergwesen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete, im Gebiete von Gibeon S. 669. — Runderlaß, betressend die ethnographischen und 
naturwissenschaftlichen Sammlungen der in den Schutzgebieten besindlichen Beamten und Militärpersonen S. 669.— 
Personalien S. 670. 
Nichtamtlicher Theil: Dank des Herrn Dr. Kayser S. 670. — Personal-Nachrichten S. 670. — Sitzung 
des Kolonialraths S. 671. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die Regierungsplantage Mohorro S. 675. — Natur- 
wissenschaftliche Sammlungen S. 675. — Togo: Grundstücksschenkung S. 675. — Das Vorkommen der Kicksia 
africann S. 675. — Marshall-Inseln: Reise des Landeshauptmanns S. 675. — Aus dem Bereiche der 
Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 675. — Aus fremden Kolonien: Außenhandel der 
Kapkolonie im Jahre 1895 S. 676. — Spanische Besitzungen im Golf von Guinea S. 682. — Verschiedene 
Mittheilungen: Vorlesungen am Orientalischen Seminar in Berlin S. 682. — Ein deutsches Kolonialhaus in 
Berlin S. 683. — Kulieinwanderung in Singapore S. 683. — Litteratur S. 684. — Schiffsbewegungen S. 686. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 686. — Anzeigen. 
  
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden. 
Verfügung des Neichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten 
Verordnung vom 15. Juni 1896. 
Für das Schußgebiet von Kamerun wird auf Grund des § 13 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 15. Juni d. Is. über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den 
Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun Folgendes bestimmt: 
I. Schaffung von Kronland. 
81. 
Behufs Sicherung wohlerworbener Rechte von Privatpersonen, insbesondere auch von Eingeborenen, 
gegen Beeinträchtigung ist, bevor Land als herrenlos in Besitz genommen wird (vergl. 8 2 der Allerhöchsten 
Verordnung vom 15. Juni d. Is.) durch vorgängige Untersuchung festzustellen, daß Ansprüche der im § 1 
der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. bezeichneten Art daran nicht bestehen. Diese Unter- 
suchung ist erforderlichenfalls durch örtliche Besichtigung und, soweit angängig, durch Vernehmung in der 
Umgebung angesiedelter oder sich aufhaltender Personen zu führen. Ueber das Ergebniß der Untersuchung 
ist ein Protokoll aufzunehmen. 
82. 
Werden auf bestimmte Landflächen Ansprüche von Häuptlingen, von Dorfgemeinden oder anderen 
Gemeinschaften der Eingeborenen geltend gemacht, welche auf angeblichen Hoheitsrechten beruhen, oder dem 
Häuptlinge oder der Dorfsgemeinschaft als solchen zustehen sollen, so ist den Rechten der Eingeborenen nach 
Möglichkeit Rechnung zu tragen und zunächst auf eine Vereinbarung im gütlichen Wege Bedacht zu nehmen, 
durch welche das für das Fortbestehen der Gemeinschaft erforderliche Land ausgeschieden, der Rest aber 
zur Verfügung der Regierung gestellt wird. 
Soweit eine solche Vereinbarung nicht erreicht wird, entscheidet der Gouverneur.
	        
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