Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Holonial-Abtheilung des Auswärligen IAmts.
VII. Jahrgang. Serlin, 1. November 1896. Uummer 21.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste beigesügl die mindestens einmal vierleljährlich
i isenden und Gelohlrton aus utschen Schutzgebicton“, herausgegeben vo . Froiherr
ericheinenden: „Mittheilungon von Forschungsreisen n .-
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Inhalt: Amtlicher Theil; Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten Verordnung
vom 15. Juni 1896 S. 667. — Einführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend das Vergwesen im südwest-
afrikanischen Schutzgebiete, im Gebiete von Gibeon S. 669. — Runderlaß, betressend die ethnographischen und
naturwissenschaftlichen Sammlungen der in den Schutzgebieten besindlichen Beamten und Militärpersonen S. 669.—
Personalien S. 670.
Nichtamtlicher Theil: Dank des Herrn Dr. Kayser S. 670. — Personal-Nachrichten S. 670. — Sitzung
des Kolonialraths S. 671. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die Regierungsplantage Mohorro S. 675. — Natur-
wissenschaftliche Sammlungen S. 675. — Togo: Grundstücksschenkung S. 675. — Das Vorkommen der Kicksia
africann S. 675. — Marshall-Inseln: Reise des Landeshauptmanns S. 675. — Aus dem Bereiche der
Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 675. — Aus fremden Kolonien: Außenhandel der
Kapkolonie im Jahre 1895 S. 676. — Spanische Besitzungen im Golf von Guinea S. 682. — Verschiedene
Mittheilungen: Vorlesungen am Orientalischen Seminar in Berlin S. 682. — Ein deutsches Kolonialhaus in
Berlin S. 683. — Kulieinwanderung in Singapore S. 683. — Litteratur S. 684. — Schiffsbewegungen S. 686.
— Verkehrs-Nachrichten S. 686. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Gesehe; Perordnungen der Reichsbehörden.
Verfügung des Neichskanzlers, betreffend die Ausführung der Allerhöchsten
Verordnung vom 15. Juni 1896.
Für das Schußgebiet von Kamerun wird auf Grund des § 13 der Allerhöchsten Verordnung
vom 15. Juni d. Is. über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den
Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun Folgendes bestimmt:
I. Schaffung von Kronland.
81.
Behufs Sicherung wohlerworbener Rechte von Privatpersonen, insbesondere auch von Eingeborenen,
gegen Beeinträchtigung ist, bevor Land als herrenlos in Besitz genommen wird (vergl. 8 2 der Allerhöchsten
Verordnung vom 15. Juni d. Is.) durch vorgängige Untersuchung festzustellen, daß Ansprüche der im § 1
der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni d. Is. bezeichneten Art daran nicht bestehen. Diese Unter-
suchung ist erforderlichenfalls durch örtliche Besichtigung und, soweit angängig, durch Vernehmung in der
Umgebung angesiedelter oder sich aufhaltender Personen zu führen. Ueber das Ergebniß der Untersuchung
ist ein Protokoll aufzunehmen.
82.
Werden auf bestimmte Landflächen Ansprüche von Häuptlingen, von Dorfgemeinden oder anderen
Gemeinschaften der Eingeborenen geltend gemacht, welche auf angeblichen Hoheitsrechten beruhen, oder dem
Häuptlinge oder der Dorfsgemeinschaft als solchen zustehen sollen, so ist den Rechten der Eingeborenen nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen und zunächst auf eine Vereinbarung im gütlichen Wege Bedacht zu nehmen,
durch welche das für das Fortbestehen der Gemeinschaft erforderliche Land ausgeschieden, der Rest aber
zur Verfügung der Regierung gestellt wird.
Soweit eine solche Vereinbarung nicht erreicht wird, entscheidet der Gouverneur.