fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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die deutsch-österreichische Kartellkonvention vom 
10. Februar 1831; hiernach sınd die Behörden 
dieser beiden Staaten zur gegenseitigen kosten- 
freien Auslieferung von Deserteuren und Per- 
sonen, welche sich ihrer Militärpflicht entziehen, 
verpflichtet. 
$ 4. Die württembergische Staats- 
angehörigkeit. 
Literatur: Bazille und Köstlin, Recht der Staats- 
angehörigkeit, mit besonderer Berücksichtirung Württembergs, 
Stuttgart 1902; ferner Bazilleund Köstlin, Unser Heimat- 
recht, eine gemeinverständliche Darstellung der Reichs- und 
Staatsangehörigkeit, der Heimat- und Reisepapiere, des 
Gemeindebürgerrechts. Stuttgart 1905, Verlag von Ernst 
Heinrich Moritz. Was unter lI und III dieser Paragraphen 
über Erwerb und Verlust der württembergischen Staats- 
angehörigkeit ausgeführt ist, gilt auch vom Erwerb und 
Verlust jeder sonstigen deutschen Staatsangehörigkeit, soweit 
nicht gegenteiliges bemerkt ist. 
I. Allgemeine Grundsätze. Unter Staats- 
angehörigkeit versteht man die Zugehörigkeit zu 
einem bestimmten Staate,;, württembergischer 
Staatsangehöriger ist also jede Person, welche 
dem Staate Württemberg angehört. Der Besitz 
der württembergischen Staatsangehörigkeit hat 
den Besitz der Reichsangehörigkeit zur not- 
wendigen Folge; denn nach 8 1 des deutschen 
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 
wird die Reichsangehörigkeit durch die Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaate erworben 
und erlischt mit deren Verlust. Neben der würt- 
tembergischen Staatsangehörigkeit kann ein Deut- 
scher auch noch die preußische, bayrische, hes- 
sische usw. Staatsangehörigkeit besitzen. Denn 
dadurch, daß sich z. B. ein Bayer in die württem- 
bergische Staatsangehörigkeit aufnchmen läßt, 
verliert er die bayrische Staatsangehörigkeit