Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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des  Oberschulrats  von  den  bezeichneten  örtlichen  Organen  festgesetzt
  wird.“

„Die  Vertreter  der  Lehrerschaft,  die  .  ..  außer  den  Schulvorständen  dem
Ortsschulrat  angehören  sollen,  werden  von  den  ständigen  Lehrern  und
Lehrerinnen  der  Schule  mit  verhältnismäßiger  Stimmenmehrheit  gewählt.“
  (Gesetz  vom  17.  Kugust  1909.)

Baden.

„Der  (Schul)-Kommission  mußjedenfalls  ein  Mitglied  des  Gemeinderats
  als  Dorsitzender  angehören,  und  es  sollen  in  derselben  die  Ortspfarrer
  der  in  der  Gemeinde  vorkommenden  Bekenntnisse,  sowie  die  Dolksschullehrer
  Dertretung  erhalten.“  (Eesetz  vom  13.  Mai  1892.)

bessen.

„Der  Schulvorstand  besteht:

.  aus  dem  dienstältesten  Lehrer,  und,  wenn  mehr  als  vier  Schulen
beziehungsweise  Schulklassen  in  der  Gemeinde  bestehen,  aus  den
zwei  dienstältesten  Lehrern  an  den  Dolksschulen.  Sind  in  einer
Gemeinde  für  die  Schulen  oder  einzelne  Gruppen  Oberlehrer  bestellt,
  so  treten  diese  in  den  Schulvorstand."“

(Gesetz  vom  16.  Juni  1874.)

Großherzogtum  Sachsen.
„Der  Schulvorstand  besteht  in  einfachen  Schulgemeinden:

c)  aus  dem  Schullehrer  —  wo  mehrere  an  einer  Schule  angestellt
sind,  aus  dem  ersten  derselben  —,  wo  gegliederte  Schulen  mit  wenigstens
fünf  Lehrern  bestehen,  aus  dem  TLeiter  jeder  Schule  und  einem  von  dem
Lehrerkollegium  jährlich  zu  wählenden  weiteren  Lehrer  dieser  Schule.“

(Gesetz  vom  24.  Juni  1874.)

Oldenburg.
„In  den  Stadt=  und  Landgemeinden  besteht  der  Schulvorstand  aus:

c)  den  beiden  dienstältesten  hauptlehrern  der  Dolksschulen,
oder,  wenn  nur  eine  Dolksschule  der  betreffenden  Konfession  in  der  Gemeinde
ist,  dem  hauptlehrer  dieser  Schule.“

„Die  Lehrer  haben  den  Beratungen  nicht  beizuwohnen,  wenn  es  sich  um
ihre  persönlichen  Angelegenheiten  handelt,  es  sei  denn,  daß  der  Schulvorstand
etwas  anderes  beschließt.“  (Gesetz  vom  4.  Lebruar  1910.)