Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

221

b)  Entziehung  der  dem  Ludwig  Schuhkrafft,  von  Stutltgart,  in  Armen-Sachen  bewilligt  en
Postporto-Freiheit.

Seine  Königliche  Majestät  haben
vermöge  höchsler  Entschließung  vom  örv.
  M.  dem  Ludwig  Schuhkrafft,  von
Stuttgart,  die  demselben  unterm  29.  November
  1313  für  seine  die  Armen-Unter-Ktützung

  betreffende  Correspondenz  widerruflich
  zugestandene  Postporto-Freiheir
wegen  des  damit  getriebenen  Mißbrauchs
wieder  entzogen.
Stuttgart  den  :.  April  1824.
Schmidlin

#6)  Verfügung-,  die  periodischem  Berichte  über  die  Schutz=  Pocken-Impfung  betreffend.

Es  ist  schon  durch  die  Verordnung  vom
12.  Juni  1611  (Staars,  und  Regierungs-Blatt
  S.  29)  den  Königl.  Oberämtern
die  Erstattung  eines  Jahr-Berichts  über
den  Fortgang  der  Schutz-Pocken-Impfung
aufgegeben,  auch  durch  die  Verordnung
vom  6.  Juni  1818  öber  den  Geschaftskreis
des  Medicinal-Collegiums  und  der  Kreis-Regierungen
  in  medieinisch  polizeilicher-Hinsicht
  §.  3.  Nro.  y  bestimmt  worden,
daß  diese  Berichte,  deren  Fertigung  aus
den  Notizen  der  einzelnen  Impfärzte  und
unmittelbare  Einsendung  an  die  Landvogtei-Aerzte
  durch  die  Medicinal-Organisation
  vom  714.  März  1314  den  Oberamts-Aerzten
  übertragen  worden  war,
wieder  durch  die  K.  Oberämter  und  zwar
zundchst  an  die  Kreis-Regierungen  eingesendet
  werden  sollen,  ohne  daß  durch  das
spätere  Geseh  über  die  Schuß-Pocken-Impfung
  vom  25.  Juni  1818  eine  Aenderung

  hierin  getroffen  worden  wäre.

Da  man  indessen  die  Erfahrunz  gemacht
  hat,  daß  diese  Berichte  zum  Theil
auf  sehr  verschiedene,  nicht  immer  zweckmäßige,
  Weise  erstattet,  auch  die  ihnen
zum  Grunde  liegenden  Notizen  der  einzelnen
  Impf-Aerzte  nicht  nach  einem  und
demselben  Gesichtspunkte  verfaßt  werden;
#o  sieht  man  sich  veranlaßt,  folgende  nähere
  Vorschriften  hiefür  zu  ertheilen:

1.)  Je  nach  dem  Schlusse  eines  Verwaltungs=
  Jahrs  hat  jeder  Oberamtsarzt
einen  Bericht  über  den  Fortgang  der
Schuß-Pocken-Impfung  in  seinem
Oberamts-Bezirke,  über  die  derselben
etwa  entgegenstehenden  Hindernisse  und
über  die  deßhalb  zu  ergreifenden  Maßregeln
  dem  K.  Oberamt  zur  Einsendung
an  die  vorgesehte  Kreis-Regierung  zu-Gustellen.