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84.
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. Ein Dualla
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein.
§ 5.
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend.
§ 6.
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich.
87.
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von
dem Gouverneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur und
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen.
§ 8.
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich
oder mündlich beim Gouvernementssekretär eingelegt werden.
§* 9.
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten.
Kamerun, den 20. November 1897.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer.
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Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutz-
gebiete, vom 6. September 1892 wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen:
Diejenigen Personen, welche in den Gebieten des früheren Stammes der Jan Jonker-Hottentotten,
in allen anderen südlich des Swakopflusses gelegenen und in den bisherigen Aufgebotsverfahren nicht
berücksichtigten Gebieten, ferner nördlich des Swakopflusses in dem Stammesgebiete der Hereros und in
den westlich davon liegenden Hottentottengebieten, insonderheit in den Gebietstheilen der Zwartbooi-Hotten-
totten und der Hottentotten von Zeßfontein vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars
vom 19. April 1886 bezw. vom 1. April 1890 auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien der
im § 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezügliche Gerechtsame rechtsgültig
erworben zu haben glauben, werden aufgefordert, diese Gerechtsame spätestens bis zum 1. Juli 1898,
vormittags 9 Uhr, bei der Kaiserlichen Bergbehörde des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Windhoek
anzumelden.
Die Versäumung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge. Anmeldende, welche
nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen für das Verfahren einen im
Schutzgebiete sich aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen.
Windhoek, den 1. Februar 1898.
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) (gez.) v. Lindequist, Regierungsrath.