Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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84. 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen 
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn 
der Gegenstand des Streitwerthes in Civilsachen oder der Urtheilsfindung in Strafsachen das in § 2 
bezeichnete Maß nicht überschreitet, unter die Zuständigkeit des Eingeborenen-Schiedsgerichts. Ein Dualla 
soll daher auch stets Mitglied des Schiedsgerichts sein. 
§ 5. 
Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Uebung stehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
§ 6. 
Die Mitglieder des Eingeborenen-Schiedsgerichts sowie deren Stellvertreter werden durch den 
Kaiserlichen Gouverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
87. 
Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten, sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streitfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum 
des Sitzungstages, die Namen der Richter und der Parteien, den Gegenstand und Grund des Rechtsstreits 
sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterschreiben. 
Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Aktenstücke zu vereinigen und können von 
dem Gouverneur und dessen Stellvertreter jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem Gouverneur und 
dessen Stellvertreter jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen. 
§ 8. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur oder 
dessen Stellvertreter zulässig. Dieselbe muß binnen 14 Tagen nach Verkündung der Entscheidung schriftlich 
oder mündlich beim Gouvernementssekretär eingelegt werden. 
§* 9. 
Die der Kompetenz des Eingeborenen-Schiedsgerichts nicht unterworfenen Strafsachen sind der 
Jurisdiktion des Kaiserlichen Gouverneurs beziehungsweise dessen Stellvertreters vorbehalten. 
Kamerun, den 20. November 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer. 
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Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schutz- 
gebiete, vom 6. September 1892 wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen: 
Diejenigen Personen, welche in den Gebieten des früheren Stammes der Jan Jonker-Hottentotten, 
in allen anderen südlich des Swakopflusses gelegenen und in den bisherigen Aufgebotsverfahren nicht 
berücksichtigten Gebieten, ferner nördlich des Swakopflusses in dem Stammesgebiete der Hereros und in 
den westlich davon liegenden Hottentottengebieten, insonderheit in den Gebietstheilen der Zwartbooi-Hotten- 
totten und der Hottentotten von Zeßfontein vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars 
vom 19. April 1886 bezw. vom 1. April 1890 auf die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien der 
im § 1 der Verordnung vom 15. August 1889 bezeichneten Art bezügliche Gerechtsame rechtsgültig 
erworben zu haben glauben, werden aufgefordert, diese Gerechtsame spätestens bis zum 1. Juli 1898, 
vormittags 9 Uhr, bei der Kaiserlichen Bergbehörde des südwestafrikanischen Schutzgebietes in Windhoek 
anzumelden. 
Die Versäumung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur Folge. Anmeldende, welche 
nicht in dem Schutzgebiete ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen für das Verfahren einen im 
Schutzgebiete sich aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde namhaft machen. 
Windhoek, den 1. Februar 1898. 
Der stellvertretende Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) (gez.) v. Lindequist, Regierungsrath.
	        
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