Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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erschien  im  folgenden  Jahre  von  ihm  eine  Schrift  über  die
formellen  Verträge  des  römischen  Obligationenrechtes  und  eine
andere  über  Geschworenengerichte.  Daneben  lebte  er  sich  als
Stadtverordneter  auf  dem  einzigen  Gebiete,  das  damals  für  ihn
der  politischen  Bethätigung  offen  stand,  in  die  Praxis  der  städtischen
  Selbstverwaltung  ein.  Dass  er  bei  den  Wahlen  zur  Nationalversammlung
  und  zur  aufgelösten  zweiten  Kammer  unterlag,  und
ihm  ein  Auftreten  auf  weiterem  politischen  Felde  vorläufig  versagt
  blieb,  konnte  für  seine  weitere  Entwicklung  nur  vorteilhaft
sein.  So  nahm  er  denn  an  den  Bewegungen  der’  Jahre  1848
und  1849  nur  in  den  bescheidenen  Stellungen  als  Stadtverordneter
und  Bürgerwehrmann  Teil,  wobei  sich  ihm  aber  doch  in  manchen
entscheidenden  Augenblicken  Gelegenheit  zu  massvollem  Eingreifen
  bot.

Seine  politischen  Anschauungen  jener  Zeit  entsprachen  im
wesentlichen  denen  des  herrschenden  Liberalismus,  der  in  Deutschland
  unter  Berufung  auf  englisches  Vorbild  aus  Frankreich  und
Belgien  importiert  war.  Schon  damals  weit  entfernt  von  den
Extravaganzen  der  Radikalen,  erstrebte  er  ein  konstitutionelles
Staatsleben  für  Preussen,  wie  es  sich  in  den  westeuropäischen
Staaten  und  abgeschwächt  in  den  deutschen  Mittelstaaten  bereits
verwirklicht  fand.  Dieser  deutsche  Liberalismus  der  vierziger  und
fünfziger  Jahre,  mit  seiner  unhistorischen  und  mechanischen  Auffassung
  von  Recht  und  Staat,  mit  seinen  rein  vernunftgemässen,
individualistischen  Konstruktionen  konnte  keinen  grösseren  (fegensatz
  finden  als  die  pseudohistorisch-romantische  Richtung  Friedrich
  Wilhelms  IV  mit  ihren  neuständischen  Bildungen,  hinter
denen  sich  ebenso  die  Interessenpolitik  des  grösseren  Grundbesitzes
verbarg,  wie  hinter  dem  Liberalismus  die  der  städtischen  Bourgeoisie.
  Als.  nach  den  Stürmen  der  Revolution  jene  sogenannte
konservative  Richtung  wieder  die  Oberhand  gewann,  da  erschien
es  begreiflich,  dass  GnEisT  sich  nicht  nur  vom  öffentlichen  Leben,
sondern  auch  von  seiner  richterlichen  Thätigkeit  zurückzog  und