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Die Anmeldung soll ferner den Bestimmungsort bei der Ausfuhr, bei der Einfuhr den Verschiffungs-
hafen und die Bezeichnung des Empfängers enthalten. Auch müssen daraus der Name des Fahrzeuges,
des Schiffseigenthümers und des Schiffers zu ersehen sein.
Die Anmeldungen müssen die Unterschrift des Ausstellers tragen. Sie sollen deutlich und sauber
geschrieben sein und dürfen keine Rasur enthalten. Anmeldungen, welche diesen Bedingungen nicht ent-
sprechen, können zurückgewiesen werden. Dem Zollpflichtigen steht es frei, die Waaren gegen eine bestimmte
Gebühr von der Zollbehörde selbst deklariren zu lassen.
Die Anmeldung liegt bei der Ausfuhr dem Waarenversender, bei der Einfuhr dem Waaren-
empfänger ob.
Der Waarenversender bezw. -Empfänger haftet für die Richtigkeit der Anmeldung auch dann,
wenn die Ausfertigung derselben durch einen Vertreter erfolgt ist. Es sollen jedoch Abweichungen von
dem angemeldeten Werth oder Gewicht, welche bei der zollamtlichen Prüfung sich herausstellen, straffrei
gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent nicht übersteigt. Eine bereits abgegangene Anmeldung
kann vervollständigt oder berichtigt werden, solange die zollamtliche Prüfung der Waaren noch nicht
begonnen hat.
Werden Waaren von einem Zollamte aus nach einem anderen Zollamte auf dem Seewege über-
führt, so hat der Waarenversender die Anmeldung aufzustellen. Er übernimmt hierdurch für die etwa auf
den Waaren ruhenden Abgaben die Haftung mit seinem ganzen Vermögen. Die Zollbehörde ist befugt,
für diese Verpflichtung Sicherstellung durch Pfand oder Bürgschaft zu verlangen.
Quittungsleistung.
8 24.
Ueber die erfolgte Abgabezahlung wird Quittung ertheilt.
Postsendungen.
8 25.
Die mittelst der Reichspost in Packeten aus= oder eingehenden Waaren müssen, wenn sie der
Poststelle zur Beförderung aufgegeben werden, mit einer Inhaltserklärung in deutscher, englischer oder
französischer Sprache versehen sein. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung haftet der
Absender. Für abgabepflichtige Waaren kann die Post nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen
Zoll und Umschlagsabgabe von dem Absender oder dem Empfänger einziehen.
Briefsendungen sind ohne Rücksicht auf das Gewicht von Zoll und von jeder zollamtlichen Be-
handlung befreit.
Reisendenverkkehr.
§ 26. .
Reisende, welche abgabepflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum
Handel bestimmt sind, beim Ein- und Ausgang nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, ohne
Anmeldung der Revision sich zu unterziehen; in diesem Falle sind sie nur für solche Waaren wegen
Schmuggels beziehungsweise wegen Kontrebande verantwortlich, welche sie durch besondere Vorkehrungen
der Kenntnißnahme der Zollbehörde zu entziehen gesucht haben.
Haussuchungen und körperliche Durchsuchungen.
827.
Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Jemand sich einer Uebertretung dieser Zoll-
ordnung schuldig gemacht oder sich der Beihülfe zu einer derartigen Uebertretung durch Bergung verbotener
oder zollpflichtiger Waaren schuldig gemacht hat, so können zur Ermittelung derartiger Vergehen Nach-
suchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Nachweises der geschehenen Verzollung sowie Haus-
suchungen oder körperliche Durchsuchungen vorgenommen werden. Die hierbei zu beobachtenden Förmlich-
keiten werden vom Gouverneur durch besondere Bestimmungen festgesetzt.
Dienststunden.
8 28.
Die durch öffentlichen Anschlag in den Zollhäusern bekannt zu machenden Dienststunden bei. den
Zollämtern sind folgende:
an Wochentagen von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags,
an Sonn= und Festtagen nur zur Entlöschung und Beladung ankommender beziehungsweise
abgehender Fahrzeuge von 10 bis 11 Uhr vormittags und von 3 bis 4 Uhr nachmittags.
Alle in diese Dienststunden fallenden Waarenabfertigungen bezw. Beaussichtigungen des Ladens
und Löschens sind gebührenfrei. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten:
1. für Abfertigungen von Waaren außerhalb der in diesem Paragraphen genannten amtlichen
Dienststunden:
a) zur Ausfuhr, bD) zur Einfuhr, c) zur Versendung mit Begleitscheinen,