Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Die von der Deutsch-ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Münzen. 
Gebrauchtes Handwerkszeug und ähnliche Geräthschaften, welche Handwerker oder Künstler, die sich 
in Deutsch-Ostafrika niederlassen wollen, mit sich führen. 
8. Pbhysikalische, medizinische und ähnliche Instrumente, welche nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, 
sowie Arzneien, gedruckte Bücher, Drucksachen, Muster ohne Werth, Statuen, Bilder mit und ohne 
Rahmen; ausgenommen sind: photographische Apparate und Zubehör sowie Bücher, deren Blätter 
Raum zum Nachschreiben und Nachzeichnen gewähren, und zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen rc. 
vorgerichtetes Papier. 
9. Haushaltungsgegenstände, Möbel, fertige Kleider und fertige Wäsche, welche zum Zwecke dauernder 
Niederlassung als Anzugs= oder Heirathsgut einwandernde Personen für ihre eigenen Haushaltungen 
einführen und wenn sie die dauernde Niederlassung im Schutzgebiete durch eine bezirksamtliche Be- 
scheinigung nachweisen. 
10. Sämmtliche Gegenstände, welche von christlichen Missionen eingeführt, unmittelbar den Zwecken des 
Gottesdienstes der christlichen Bekenntnisse, des Unterrichts und der Krankenpflege dienen. 
11. Kleinere Mengen von Verbrauchsartikeln, welche Reisende in ihren Koffern bei sich führen, wenn der 
Werth derselben 5 Rupien nicht übersteigt. 
Gebrauchte Kleider und Wäsche, nicht zum Verkauf eingehend. 
12. Lebende Thiere aller Art. 
13. Solche Waaren, welche aus dem deutschen Gebiet in das Ausland behufs Reparatur oder Abänderung 
gegangen waren und wieder eingeführt werden, wenn sie bei der Ausfuhr einem Hauptzollamt oder 
Zollamt 1. oder 2. Klasse zur Wiedereinfuhr angemeldet waren, und diese binnen neun Monaten 
vom Tage der Ausfuhr stattfindet, auch die Waaren selbst durch die Reparatur keinen höheren Werth 
erhalten haben, als sie ursprünglich im Zustande der Neuheit besaßen. 
14. Sämereien, Pflanzen, Bäume und andere zum Anbau bestimmte Gewächse. 
Anmerkung. ½, *½ sind Mais, Negerkorn, Reis, Chiroko und dergleichen hiesige Landeserzeugnisse 
nicht anzusehen. 
15. Gebrauchte leere Fässer, Kisten, Säcke, Blech= und andere Emballagen, welche mit der Bestimmung 
der Wiederausfuhr im gefüllten Zustande eingeführt werden. 
Neue derartige Emballagen unter Festhaltung der Identität, Kontrole der Wiederausfuhr und 
Sicherstellung der Einfuhrabgaben (ein Jahr lang) für den Fall, daß die bezeichneten Verpackungen 
im Inlande verbleiben. 
16. Grabsteine und Grabschmuck, wenn sie nicht zu Handelszwecken eingeführt werden. 
17. Verzehrungsgegenstände aller Art, welche in den Messen der Gouvernements-Lazarethe Verwendung 
finden, auf diesbezügliche Bescheinigung des dem Lazareth vorstehenden Arztes. 
18. Düngungs= und Desinfektionsmittel, sofern sie von Plantagen selbst eingeführt und verwendet werden. 
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Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat Dezember v. Is. ist durch das Kaiserliche Gouverne- 
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,3875 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. « 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun. 
In Abänderung der Verordnung vom 30. September 1897, betreffend die Einfuhr von Munition 
und Waffen im Südbezirk des Schutzgebietes, verordne ich hiermit, wie folgt: 
81. 
Die §§ 1 und 4 sowie der zweite Absatz des § 3 der oben angezogenen Verordnung werden 
hiermit aufgehoben. 
– 2. 
An Stelle des ersten Absatzes des § 3 der Verordnung tritt: 
„Zuwiderhandlungen gegen § 2 der Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.“ 
83. 
Die Verordnung vom 16. März 1893, betreffend die Einfuhr von Munition und Waffen, tritt 
für das ganze Schutzgebiet wieder in Kraft, soweit dieselbe nicht durch Verordnung vom 22. April 1897, 
betreffend Bekämpfung und Verhütung der Sklavenjagden des Häuptlings Ngila von Wute, eingeschränkt 
und modifizirt ist. · 
Kamerun, den 14. November 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Puttkamer. 
 
	        
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