Mortifica—
tionsverfahren.
(140 )
Hat aber ein Mortificationsverfahren nach § 60 stattgefunden, so verfallen die bei Eintritt
der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden und Zinsen,
welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem Mortificationsverfahren
nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb Eines Jahres, vom Eintritte
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden.
2c. 2c.
60. Wegen untergegangener oder sonst dem Inhaber abhanden gekommener Interimsscheine,
Actien, Talons, Dividenden= oder Zinsscheine können die Betheiligten das für die
Mortification Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777
(II. C. A. C. II. 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung
Seite 195) vorgeschriebene und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen
Verordnung festgesetzten Verjährungsfrist von 10 Jahren eine vierjährige eintritt, zur
analogen Anwendung kommende Edictalverfahren bei der Gerichtsbehörde des Vereins beantragen,
und haben nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion von dem
Verwaltungsrathe, welcher die Mortification öffentlich bekannt macht, Duplicate der mortificirten
Documente zu erhalten. ꝛc ꝛc
MÆ 67) Decret
wegen Genehmigung einer öffentlichen Anleihe der Dresdner Papierfabrik;
vom Zlsten Juli 1861.
Dees Ministerium des Innern hat zu der öffentlichen Anleihe von 200,000 Thalern,
welche die Dresdner Papierfabrik zu Erweiterung ihres Betriebs durch Ausgabe von 2000
auf den Inhaber lautenden und mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen zu
100 Thalern nach Maaßgabe der vorgelegten Entwürfe der Hauptschuldverschreibung und der
Schuldscheine nebst Talons und Coupons, ingleichen des Tilgungsplans aufzunehmen beschlossen
hat, die erbetene Genehmigung ertheilt.
Auch haben Se. Königliche Majestät dem genannten Actienvereine die in §# 7 und 8 der
Hauptschuldverschreibung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 31sten Juli 1861.
#i Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.