Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

Mortifica—
tionsverfahren.

(140  )

Hat  aber  ein  Mortificationsverfahren  nach  §  60  stattgefunden,  so  verfallen  die  bei  Eintritt
  der  Rechtskraft  des  Präclusiverkenntnisses  schon  zahlbar  gewesenen  Dividenden  und  Zinsen,
welche  wegen  Mangels  der  betreffenden  Documente  vor  beendigtem  Mortificationsverfahren
nicht  ausgezahlt  werden  konnten,  der  Gesellschaft,  wenn  sie  innerhalb  Eines  Jahres,  vom  Eintritte
  der  Rechtskraft  dieses  Erkenntnisses  an,  nicht  erhoben  werden.

2c.  2c.

60.  Wegen  untergegangener  oder  sonst  dem  Inhaber  abhanden  gekommener  Interimsscheine,
  Actien,  Talons,  Dividenden=  oder  Zinsscheine  können  die  Betheiligten  das  für  die
Mortification  Königlich  Sächsischer  Staatspapiere  in  dem  Befehle  vom  25sten  Juli  1777
(II.  C.  A.  C.  II.  901)  und  in  der  Verordnung  vom  6ten  October  1824  (Gesetzsammlung
Seite  195)  vorgeschriebene  und  mit  der  alleinigen  Ausnahme,  daß  statt  der  in  der  angezogenen
  Verordnung  festgesetzten  Verjährungsfrist  von  10  Jahren  eine  vierjährige  eintritt,  zur
analogen  Anwendung  kommende  Edictalverfahren  bei  der  Gerichtsbehörde  des  Vereins  beantragen,
  und  haben  nach  Beibringung  der  demgemäß  rechtskräftig  erfolgten  Präclusion  von  dem
Verwaltungsrathe,  welcher  die  Mortification  öffentlich  bekannt  macht,  Duplicate  der  mortificirten

Documente  zu  erhalten.  ꝛc  ꝛc

MÆ  67)  Decret

wegen  Genehmigung  einer  öffentlichen  Anleihe  der  Dresdner  Papierfabrik;
vom  Zlsten  Juli  1861.

Dees  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  öffentlichen  Anleihe  von  200,000  Thalern,
welche  die  Dresdner  Papierfabrik  zu  Erweiterung  ihres  Betriebs  durch  Ausgabe  von  2000
auf  den  Inhaber  lautenden  und  mit  5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  zu
100  Thalern  nach  Maaßgabe  der  vorgelegten  Entwürfe  der  Hauptschuldverschreibung  und  der
Schuldscheine  nebst  Talons  und  Coupons,  ingleichen  des  Tilgungsplans  aufzunehmen  beschlossen
hat,  die  erbetene  Genehmigung  ertheilt.

Auch  haben  Se.  Königliche  Majestät  dem  genannten  Actienvereine  die  in  §#  7  und  8  der
Hauptschuldverschreibung  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  zu  bewilligen  Allergnädigst  geruht.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  31sten  Juli  1861.

#i  Ministerium  des  Innern.

 

Frhr.  v.  Beust.
Demuth.