Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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* 4. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1899 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. 
(gez.) Wilhelm I. R. 
(gez.) Fürst zu Hohenlohe. 
Verfügung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die 
Uebernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch -Neu-Guinea 
durch das Neich, vom 27. März 1890. 
Auf Grund des § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. März 1899 wird für das Schutz- 
gebiet von Deutsch-Neu-Guinea Folgendes bestimmt: 
— 81. 
Gemäß § 2 der obigen Allerhöchsten Verordnung gehen insbesondere nachstehende bisher von der 
Neu-Guinea-Kompagnie ausgeübte Vermögensrechte auf den Landesfiskus des Schutzgebietes von Deutsch- 
Neu-Guinea über: 
à) Das Recht, ausschließlich herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen, sowie 
ausschließlich mit den Eingeborenen Verträge über Land und Grundberechtigungen abzuschließen, 
b) das Recht, folgende Gewerbebetriebe: 
den Betrieb der Fischerei auf Perlmuttermuscheln und Perlen sowie auf Trepang, die Ge- 
winnung von Guano oder anderweitigen Düngemitteln, die Ausbeutung des Bodens auf Erze, 
Edelsteine und brennbare Mineralien, die Ausbeutung von nicht im Besitze der Eingeborenen 
oder sonst im Privateigenthum befindlichen Kokospalmenbeständen auf Kopra, den Betrieb der 
Küstenfischerei und das Schlagen von Holz für gewerbliche und Handelszwecke auf allen nicht 
im Privatbesitze befindlichen Landstrecken, 
von obrigkeitlicher Genehmigung abhängig zu machen. 
82. 
Die gesammten richterlichen und Verwaltungsbefugnisse des Landeshauptmannes für das Schutz- 
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehen auf den Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Neu-Guinea über. 
Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu 
erlassen und gegen die Nichtbefolgung Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung 
einzelner Gegenstände anzu drohen. 
Dem Reichskanzler steht die Abänderung oder Aufhebung der von dem Gouverneur erlassenen 
Vorschriften zu. 
Die Verkündung dieser Vorschriften erfolgt in sinngemäßer Anwendung des letzten Absatzes des 
§ 4 des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit, vom 10. Juli 1879 (R.-G.-Bl. S. 197). Die 
Vorschriften treten, sofern darin nicht ein anderer Termin bestimmt ist, mit der Verkündung in Kraft. 
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§ 3. 
In den Fällen, in denen nach den bisherigen Vorschriften die Mitwirkung eines Organs der 
Kompagnee erforderlich war, treten die Kaiserlichen Beamten an die Stelle der Organe der Kompagnie. 
84. 
Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 1. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
(gez.) Fürst zu Hohenlohe. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R. G. Bl. 1888, S. 75), des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (R. G. Bl. S. 599) und der Koeiser- 
lichen Verordnung vom 21. April 1886 (R. G. Bl. S. 128) ist dem Bezirksamtmann Boeder für seine 
Person und für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete Kamerun die Ermächtigung ertheilt 
worden, im Bezirke Victoria bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen vorzunehmen und deren Geburten und Sterbesälle zu beurkunden. 
 
	        
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