Metadata: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Art. 30. « 
Nachdem gegenwaͤrtige Convention in Wirksamkeit getreten seyn wird, soll sich von 
Zeit zu Zeit eine Revisionscommission vereinigen, zu welcher von jedem Uferstaate ein 
Bevollmaͤchtigter delegirt, und deren Vorsitz durch Stimmenmehrheit bestimmt wird. 
Der Zweck und der Wirkungskrels dieser Revisionscommission sind: sich von der vollstaͤn— 
digen Beobachtung der gegenwaͤrtigen Convention zu uͤberzeugen, einen Vereinigungspunkt 
zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch 
Veranstaltungen und Maßregeln, welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und Schifffahrt 
ferner erleichtern koͤnnten, zu berathen. 
Diese wird jeder Bevollmaͤchtigte bei seiner Regierung zur Bewirkung eines Beschlus- 
ses in Vorschlag bringen. 
Ein Jahr, nachdem diese Schifffahrtsacte in Kraft getreten seyn wird, erfelgt in 
Hamburg die erste Vereinigung der Revisionscommission, welche dann, vor Beendigung 
ihrer Berathung, uͤber Zeit und Ort eines neuen Zusammentritts das Naͤhere heschließen wird. 
Art. 31. 
Soweit durch gegenwaͤrtige Convention Bestimmungen gecroffen sind, hat es bei den— 
selben, ohne Ruͤcksicht auf bisher bestehende Specialvertraͤge, Gesetze, Verordnungen, 
Privilegien und Gebraͤuche, sein alleiniges Bewenden. 
Art. 32. 
Die Anwendung und Ausdehnung der Bestimmungen dieser Convention auf Neben- 
flusse, welche das Gebiet verschiedener Seaaten crennen oder durchströmen, soweit niche 
besondere Umstände encgegen stehen, bleibt den becreffenden Scaaken zum besondern Ab- 
kommen überlassen. 
Art. 33. 
Diese Schifffahrtsacce soll vom ersten Januar 1322. auf allen Punkten der Elbe in 
volle Wirksamkeit gesebe, und zu dem Zweck durch den Druck öffentlich bekanne gemache, 
auch allen betreffenden Behörden mitgetheile, die vorbehaltenen Ratificationen derselben 
sollen aber spätestens binnen zwei Monaken, vom beutigen Tage, ausgewechselt werden.
	        
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