Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
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1 X. Jahrgang. 1 gerlin, 1. Juni 1899. 6 UAnmmer 11. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deatschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr 
v. Danekelmau. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin SW12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. 2065.) 
  
  
t: Amtlicher Theil: Bekanntmachung, betreffend die Deutsch-Ostafrikanische Gummi-Handels= und Plantagen- 
Gesellschaft S. 363. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 364. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen 
bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat März 1899 S. 365. — Personalien S. 365. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 366. — Deutsch-Ostafrika: Bericht über die Expe- 
dition behufs Vertheilung von Saatgut anläßlich der Hungersnoth S. 366. — Zur Geologie Deutsch-Ostafrikas 
S. 368. — Kamerun: Bismarckbrunnen in Bua (mit Abbildung) S. 368.— Wissenschaftliche Sammlungen S. 369. 
— Togo: Missenschaftliche Sammlungen S. 370. — Deutsch-Südwestafrika: Bohrungen mit dem Diamant- 
kronenbohrer S. 370. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 370. 
— Verschiedene Mittheilungen: Internationaler Kongreß der Kolonial-Soziologie S. 371. — Herstellung 
von Butter aus Erdnüssen S. 371. — Apparat zur Herstellung von Mineralwasser S. 372.— Litteratur S. 372. 
— Litteratur= Verzeichniß S. 373. — Schiffsbewegungen S. 378. — Verkehrs-Nachrichten S. 374. — Anzeigen. 
  
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Amtlicher Theil. 
Gesehe; Perordnungen der RKeichsbehörden; Verträge. 
Bekanntmachung.“) 
In Gemäßheit des § 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R.-G.-Bl. 1888, S. 75), wird Nachstehendes veröffentlicht: 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. März 1899 beschlossen: 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gummi-Handels= und Plantagen-Gesellschaft auf 
Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem 
Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, 
Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. 
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag. 
Die unter dem Namen Deutsch-Ostafrikanische Gummi-Handels= und Plantagen-Gesellschaft 
errichtete Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Die Dauer derselben ist nicht beschränkt. Der Zweck der 
Gesellschaft ist, in Ostafrika Grundbesitz zu erwerben und zu verwerthen, Handel mit Gummi und sonstigen 
Produkten, Land= und Plantagenwirthschaft, namentlich Gummiplantagen, auch gewerbliche Unternehmungen 
und andere Handelsgeschäfte, welche damit in Verbindung stehen, zu betreiben. 
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrath und die Hauptversammlung. Die erforder- 
lichen Bekanntmachungen werden im „Reichs-Anzeiger“ veröffentlicht. Fristen, welche in den Bekannt- 
machungen angegeben werden, laufen von dem Tage, an welchem das betreffende Stück des „Reichs-Anzeigers“" 
ausgegeben wird, diesen Tag mit eingerechnet. 
Das Grundkapital beträgt 150 000 Mark und ist in 300 Antheile zu je 500 Mark getheilt. 
Dasselbe ist voll gezeichnet und zur Hälfte des Neunwerthes baar eingezahlt. Die Urkunden über die 
Antheile lauten auf den Namen. Die Zeichner der Antheile und deren etwaige Rechtsnachfolger bilden die 
Gesellschaft. Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne 
Mitglieder können nicht auf Theilung des Gesellschaftsvermögens klagen. Die Uebertragung von Antheilen 
kann nur durch schriftliche, den Erwerber nach Namen und Wohnort bezeichnende Abtretungserklärungen 
*) Aus dem „Reichs-Anzeiger“ Nr. 115 vom 17. Mai 1899.
	        
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