Metadata: Die Reichsregierung.

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des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über- 
nimmt“). 
Die volle Bedeutung dieser Aenderung fand ihre Würdigung 
in der vielzitierten Stelle der klassischen  Reichstagsrede des 
Fürsten Bismarck vom 5. März 18789: „Als der Verfassungs- 
entwurf für den Norddeutschen Bund zuerst zur Revision gelangte, 
da war der Reichskanzler durchaus nicht mit den bedeutenden 
Attributionen ausgestattet, die inm durch den einfachen Satz, der 
sich heute im Art. ı7 der Verfassung befindet, zugeschoben sind. 
Er ist damals durch eine Abstimmung in das jetzige Maß hin- 
eingewachsen, während er vorher einfach das war, was man in 
Frankfurt in bundestäglichen Zeiten einen Präsidialgesandten 
nannte, der seine Instruktionen von dem preußischen Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen hatte und der 
nebenher das Präsidium im Bundesrat hatte... Nun wurde durch 
den Art. ı7 die Bedeutung des Reichskanzlers plötzlich zu der 
eines kontrasignierenden Ministers und nach der ganzen Stellung 
nicht mehr eines Unterstaatssekretärs für deutsche Angelegen- 
heiten im auswärtigen preußischen Ministerium, wie es ursprüng- 
lich die Meinung war, sondern zu der eines leitenden Reichs- 
ministers heraufgeschoben.“ 
Diese wichtige Aenderung schuf erst den Keim, aus dem 
sich im Laufe der folgenden Dezennien jener reiche Apparat 
von Reichsbehörden entwickeln konnte, in der sich die fortschrei- 
tende Machtentfaltung der Reichsgewalt verkörpert. 
Betrachten wir dagegen die Dürftigkeit der Zentralbehörden 
im alten Reich, in der sich die Ohnmacht der kaiserlichen Gewalt 
I) v. Bennigsen erklärte in bezug auf seinen Antrag (Bezold, Bd. I, S. 733): 
„Das Präsidium hat bestimmte Exekutivbefugnisse nach der Vorlage. Diese wollen 
wir nicht erweitern; die Exekutivbefugnisse des Bundesrats, der verbündeten Regie- 
rungen sollen nicht vermindert werden. Nur in Beziehung auf die Art und Weise, 
wie diese Verwaltung, diese Regierungsbefugnisse, welche der Entwurf dem Präsidium 
beilegt, ausgeübt werden, wollen wir etwas mehr Klarheit in den Entwurf hinein- 
bringen, als jetzt in demselben zu finden ist.“ 
2) Stenogr. Berichte 1878, Bd. I, S. 342.
	        
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