Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Beransgegeben in der Kolonisl-Abtheilung des Auswärtigen Amis. 
Berlin, 15. Juni 1899. Nummer 12. 
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X. Jahrgang. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal veertehährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. — 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialdlatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 350 für Deutschland einschl. der beutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs- Preisliste für 1899 unter Nr. gossd 
  
  
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Inhalt: Amtlicher Theil: Aenderungen der deutschen Wehrordnung S. 391. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouver- 
neurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das Erlöschen der Pest in Madagaskar S. 392; desgleichen in Transvaal 
S. 392. — Verordnung über die Einführung einer obligatorischen Fleischbeschau für den Stadtbezirk Dar-es-Salam 
S. 392. — Verordnung, betreffend Beaufsichtigung des Gesundheitszustandes bei Einführung von Schlacht-, Hier 
oder Zuchtvieh in Deutsch-Ostafrika S. 393. — Statistik der Waaren-Ein= und -Ausfuhr des deutsch-ostafrikanischen 
Schutzgebietes für das Kalenderjahr 1898 S. 394. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- 
Südwestafrika, betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest S. 308. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei 
den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebieteo der Neu-Guinea-Kompagnie während des Geschäftsjahres 1898 S. 399. 
— Personalien S. 400. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 400. — Deutsch-Ostafrika: Ueber die Werftanlage am 
Victoria-Nyanza S. 401. — Deutsch-Südwestafrika: Bahnbau S. 401. — Einführung von Zuchtvieh S. 401. 
— Kamerun: Erstürmung der Stadt Tibatis S. 401. — Westafrikanische Pflanzungsgesellschaft „Victoria“ S. 401. — 
Verzeichniß der im Schutzgebiete Kamerun thätigen Handels= und Erwerbsgesellschaften am Anfang 1899 S. 402. 
— Deutsch-Neu-Guinea: Ueber die Entwickelung des Bismarck-Archipels in dem Jahre 1897/98 S. 405. — 
Verzeichniß der in Kaiser Wilhelmsland thätigen Firmen und Erwerbsgesellschaften S. 406. — Uebersicht der in 
Kaiser Wilhelmsland und dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie ansässigen Deutschen und Fremden S. 407. 
— Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 408. — Aus fremden 
Kolonien: Verordnung über die Anpflanzung von Gummibäumen und k-lianen in den Staatsforsten des Kongo- 
staats S. 411. — Der Handel des Kongostaats im Jahre 1898 S. 411. — Postverkehr zwischen Mutterland und 
Kolonien S. 412. — Verschiedene Mittheilungen: Neue Eingänge bei der botanischen Centralstelle in Berlin 
S. 412. — Ueber Kickria-Kautschuk S. 413. — Ueber die Verwendung des Oels der Erdnuß zu Speise= und Salatöl 
S. 414. — Litteratur S. 415. — Verkehrs-Nachrichten S. 416. — Anzeigen. 
  
  
  
Amtlicher Theil. 
Gelsetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Aenderungen der deutschen Wehrordnung. 
Mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 22. Mai d. Is. hat Seine Majestät der Kaiser Aenderungen 
der deutschen Wehrordnung genehmigt, welche in Nr. 23 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 
6. d. Mts. veröffentlicht wurden. Nachstehend erfolgt Abdruck der die Schutzgebiete berührenden Bestimmungen. 
Aenderungen der deutschen Wehrordnung. 
Die Wehrordnung wird geändert, wie folgt: 
§ 33. 
Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutzgebieten lebenden 
deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmannschaften zuständig.“ 
42. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Auch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen 
und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.“ 
In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu: 
„In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezirks- 
amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Stelle des 
Konsularbeamten."“ ·
	        
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