Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung der Waaren Deutschland Großbritannien 
Gewicht in Werth in Gewicht in Werth in 
engl. Pfd. Rupien engl. Pfd. Rupien 
40. KZopprccaaa 9 668. 1915 — — 
41. Se.een — — — — 
42. Vegetabilische Oele und Fette aller Art, einschließlich Wachs 23704 7 627 9 5666 18 816 
43. Jecerrohr= Zucker, Syrup und Melase — 1 — — — 
44. Gewurze aller Art. ......... 118. 1 696 — — 
— —□—DIN3 125289 228626 — — 
46. Thee ............... — — — — 
47. Kakaaaaooaaaa — — — — 
48. Rohtacskk. — — — — 
49. TabakfabriktttenK — . — — — 
50. Mohn, Opium, Hanf, Haschisch, Beel . —- — — — 
51. Verzehrungsgegenstände aller Art.. ..... . 267 173 — — 
52. Chemikalien, Farden, Parfümerien, Drogen und Arzneien 682 242 — — 
53. Farbrohstoosfsfsfsfse::::::: — — — — 
54. Sämereien, Pflänzlinge und Linze ......... 2351 1 333 — — 
55. Lebende Thiere aller Art (nach Stückzahhllll. 99 1376 — — 
56. Verschiedeess 2330 4 475 6175 1124 
Zusammen 629 284783 70230 2 96 989 
odrer.g.OS kg 134 213.4 
  
  
  
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Säödwestafrika, 
betreffend die Maßregeln gegen die Ninderpest. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutz- 
gebieten, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet, 
was folgt: « 
81. 
Sämmtliche Verordnungen des Gouvernements (Landeshauptmannschaft), betreffend Maßregeln 
gegen die Rinderpest, insbesondere die Verordnung vom 20. Juni 1896, die Zusatz-Verordnung vom 
30. September 1896, die Verordnung vom 8. Mai 1897 und die Verordnung vom 15. Mai 1897, sind 
hiermit aufgehoben. 
§ 2. 
Dagegen bleibt die Verpflichtung der Viehbesitzer, im Falle unter ihren Herden ein verdächtiger 
Krankheitsfall vorkommt, dies sofort der nächsten Polizelbehörde anzuzeigen, bestehen. 
83. 
Im Falle einer solchen Anzeige haben die Bezirkshauptmannschaften (Polizeibehörden) die erforder- 
lichen Maßnahmen im Sinne der nunmehr aufgehobenen Verordnung vom 15. Mai 1897 und in Ansehung 
der örtlichen Verhältnisse zu treffen. 
8 4. 
Wer dem § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, oder wer eine in seinen Viehherden ausgebrochene 
Krankheit absichtlich oder fahrlässig verschleppt. wird, wahlweise oder gleichzeitig, mit Geldstrafe bis zu 
5000 Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Windhoek, den 12. April 1899. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) (gez.) Leutwein.
	        
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