Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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b)  Bekanntmachung,  die  bevorsichende  Semesier-Prüfung  der  Justiz-Referendäre  betreffend.

Unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  183:3  (Reg.  Bl.  S.413)
werden  diejenigen  Referendäre  zweiter  Classe,  welche  zu  Erstehung  der  zweiten  Dienst=Präfung
  befähigt  sind  und  dle  Zulassung  zu  derselben  beabsichtigen,  hiermit  aufgefordert,
  ihre  dies  sälligen  Gesuche  auf  die  vorgeschriebene  Weise  und  unter  Angabe
ihres  Aufenthalrsorts,  bis  zum  15.  Juli  l.  J.  bei  dem  K.  Justiz-Ministerium  um  so
gewisser  einzureichen,  als  im  Falle  der  Nichteinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil
des  Ausschlusses  von  der  nächst  bevorslehenden  Semester-Prüfung  für  die  Sdumigen
unfehlbar  eintreten  würde.

Den  zu  dieser  Prüfung  zugelassenen  Referendären  werden  sodann  von  der  Präáfungs-Commission
  des  K.  Ober,  Tribunals  die  zu  Ausarbeitung  der  Probe-Relationen
erforderlichen  Akten  ohne  Verzug  zugestellt  werden.

Stuttgart  den  1.  Juni  18-6.
Für  den  Justiz,  Minister:
Schwab.

e)  Bekanntmachung,  die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regicrungs-Blatt  und  für  die  Rechts-Erkenntnisse
  der  Königl.  Gerichtehöse  auf  das  zweite  Semesier  von  182)  betresfend.

Für  das  mit  dem  2.  Jull  d.  J.  beginnende  zweite  Semester  des  Regierungs,
Blatts  und  der  Rechts-Erkenntnisse  der  Königl.  Gerichtshöfe  sind  die  Gbühren
fl.  30  kr.  für  das  Exemplar  des  Regierungs-Blatts  und  à  50  kr.  für  das  Eremplar
  der  Rechts=  Erkenntnisse,  so  weit  sie  nicht  bereits  voraus  bezahlt  sind,  durch  die
Königl.  Postämter  und  die  anderen  Stellen  oder  Personen,  welche  sich  der  Bestellung
unterzogen  haben,  noch  im  Laufe  des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Casse  des  Reglerungs-Blatts
  einzusenden,  von  den  in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber  ebendahin
  zu  berichtigen;  was  mit  dem  Anfügen  zu  öffentlicher  Kenntnit  gebracht  wird,
daß  vom  1.  Juli  an  nur  die  voraus  bezahlten  Exemplare  werden  verabfolgt  werden.

Stuttgart  den  6.  Juni  1827.
Für  den  Instiz-Minisier:
Schwab.