Full text : Geschichte Bayerns.

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T)  für  ein  Fohlen,  Kalb,  Schaaf,  Ziege  Schwein  rder  an-Sor.]  Pf.
deres  kleines  Vieh,  welches  frei  geführt  oder  gerrieben

wird

4)  für  Federvieh,  welches  getrieben  wird,  für  jede  10  Stückk—1
Wenn  Federvieh  in  geringerer  Zahl  als  10  Stück  oder  auf
einem  Fuhrwerke,  oder  in  einem  Tragkorbe  übergesetzt  wurd,

so  wird  dafür  keine  besondere  Abgabe  erhoben.
III.  Von  unverladenen  Gegenständen  wird  die  Mbpabe  erhoben,
welche  die  Personen  und  die  Thiere  treffen  würde,  wodurch

sie  zur  Fährstelle  gebracht  worden  sind.

Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Die  oben  sfestgestellten  Süätze  sind  bei  jedem  Wasserstande,  ohre  Rücksicht
  auf  dessen  Höhe,  wenn  überhaupt  das  Uebersetzen  angärglich  ist,
zu  entrichten,  wogegen  zur  Zeit,  wenn  die  Kommunikation  auf  ier  Eisdecke
  stattfindet,  keine  Abgabe  erhoben  werden  darf.

2)  Bei  Erhebung  dieser  Abgabe,  bei  Bestrafung  der  Defraudatiomn,  in
dem  GVerfahren  gegen  Angeschuldigte,  finden  die  Bestimmungm  der
Steuerordnung  vom  8.  Februar  1819.  J#.  61.  64.  83.  84.  88  bis  93
und  95.  Awendung,

Die  verwirkten  Strafen  werden  so  verwendetk,  wie  es  bei  Kontraventionen
  gegen  das  Steuergesetz  vom  8.  Februar  1819.  vorgeschrieben  ist.

Befreiungen.

1)  Equipagen  und  Thiere,  welche  den  Hoshaltungen  des  Königl.  Hauses,
imgleichen  den  Königl.  Gestüten  angehören;

2)  Kommandirte  Militairs,  einberufene  Rekruten,  Fuhrwerke  und  Thiere,
welche  der  Armee  oder  Truppen  auf  dem  Marsche  angehören,  Krieges-Vorspann=
  und  Krieges-Lieferungsfuhren;

3)  Oeffenliche  Beamte  und  deren  Fuhrwerke  und  Thiere  bei  Dienstreisen,
wenn  sie  sich  durch  Atteste  deshalb  gehörig  legicimiren;

4)  Transporte,  die  für  unmittelbare  Rechnung  des  Stackts  geschehen;

5)  Alle  Staatsposten  und  deren  Beiwagen,  öffentliche  Kuriere  und  Estasetten
  und  die  von  der  Postbeförderung  leer  zurückkehrenden  Gespanne;

6)  Hülfsfuhren  bei  Feuersbrünsten  und  ahnlichen  Nothsiänden.

Berlin,  den  18.  Januar  1837.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
NRother.  Graf  v.  Alvensleben.

 

 

 

 

[No.  1774.)