Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Vervrdnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
—. — — 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Erhebung einer Gewerbesteuer. 
81. 
Der Gewerbesteuer unterliegen: 
Ia. Der Betrieb eines selbständigen Handelsgeschäfts, soweit derselbe nach den bestehenden Vorschriften 
in das Handelsregister eingetragen werden muß. « 
lb. Die im Handelsregister nicht eingetragenen Kolonialgesellschaften und die Plantagenunternehmen 2c. 
1I. Die selbständigen Handwerksbetriebe 2c. 
I1II. Das Gewerbe der Gastwirthe, Hausirer, Höler, Ausrufer, Makler, Auktionatoren 2c. 
§ 2. 
Die Gewerbesteuer wird in sieben Klassen mit Jahresbeträgen von 360, 240, 120, 60, 36, 12 
und 6 Rupien erhoben. 
Die Steuerpflichtigen werden in diese Klassen nach dem Umfange des Anlagekapitals oder des 
Ertrages des Gewerbes eingeschätzt. 
§ 3. 
Zur Ermittelung der in § 1 unter 1a bezeichneten Steuerpflichtigen dient das Handelsregister 
des betreffenden Handelsgerichts, aus dem alljährlich eine Liste derselben gefertigt und vor Beginn der 
Einschätzung bei der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde vierzehn Tage öffentlich ausgelegt wird. 
Die unter Ib aufgeführten Gesellschaften und Unternehmen hat das zuständige Bezirksamt zum 
Zwecke der Steuerveranlagung in einen Anhang der vorbezeichneten Liste aufzunehmen. Die in § 1 unter 
II. und III. bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Betrieb des Gewerbes vor dessen Beginn 
bei der Verwaltungsbehörde ihres Bezirks (Bezirksamt) anzumelden, welche die Anmeldungen in ein 
Register einträgt und darüber eine Bescheinigung ertheilt. 
8 4. 
Die Einschätzung der Steuerpflichtigen geschieht durch Einschätzungskommissionen alljährlich im 
Monat Januar. Die von ihnen aufgestellten Steuerlisten werden durch acht Wochen öffentlich ausgelegt. 
85. 
Gegen die Steuerfestsetzung der Einschätzungskommission ist bis zum Ende der Frist, in welcher 
die Steuerlisten, ausliegen, Berufung an die Obereinschätzungskommission zulässig. 
Die von letzterer getroffene Entscheidung ist endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
8 6. 
Ueber die Zusammensetzung und den Geschäftsbezirk der Einschätzungskommission sowie der Ober- 
einschätzungskommission ergeht besondere Bestimmung durch den Gouverneur. 
87. 
Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuerpflicht fängt mit dem Beginn des 
auf die Eröffnung des Gewerbebetriebes solgenden Kalendervierteljahres an und dauert bis zum Ende des 
Kalendervierteljahres, in welchem der Gewerbebetrieb eingestellt wird. Derselbe gilt als eingestellt durch 
die Streichung im Handelsregister, gänzliche Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Kolonialgesellschaft oder 
eines Plantagenunternehmens (§ 1 Ib), Nichterneuerung des Erlaubnißscheins. Eine besondere Abmeldung 
ist nur bei den Gewerben ad § 1 II. erforderlich. 
88. 
Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich im Voraus bis zum Ablauf des ersten Monats des Viertel- 
jahres an die dafür bestimmte Kasse zu entrichten. Vorausbezahlungen sind zulässig. 
89. 
Zum Betriebe der in § 1 unter III. aufgeführten Gewerbe ist eine polizeiliche Erlaubniß 
erforderlich, welche bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks (Bezirksamt) nachzusuchen ist. 
Die Erlaubniß kann versagt werden, wenn aus den persönlichen Verhältnissen des Anmeldenden 
oder der Wahl des Betriebsortes Gründe zu entnehmen sind, welche im öffentlichen Interesse gegen die 
Ertheilung der Erlaubniß sprechen. Der versagende Bescheid ist schriftlich zuzufertigen. Gegen ihn steht 
dem Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung die Berufung an den Gouverneur 
3 welche bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks einzulegen ist; die Entscheidung des Gouverneurs 
ist endgültig.
	        
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