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Vervrdnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
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Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die Erhebung einer Gewerbesteuer.
81.
Der Gewerbesteuer unterliegen:
Ia. Der Betrieb eines selbständigen Handelsgeschäfts, soweit derselbe nach den bestehenden Vorschriften
in das Handelsregister eingetragen werden muß. «
lb. Die im Handelsregister nicht eingetragenen Kolonialgesellschaften und die Plantagenunternehmen 2c.
1I. Die selbständigen Handwerksbetriebe 2c.
I1II. Das Gewerbe der Gastwirthe, Hausirer, Höler, Ausrufer, Makler, Auktionatoren 2c.
§ 2.
Die Gewerbesteuer wird in sieben Klassen mit Jahresbeträgen von 360, 240, 120, 60, 36, 12
und 6 Rupien erhoben.
Die Steuerpflichtigen werden in diese Klassen nach dem Umfange des Anlagekapitals oder des
Ertrages des Gewerbes eingeschätzt.
§ 3.
Zur Ermittelung der in § 1 unter 1a bezeichneten Steuerpflichtigen dient das Handelsregister
des betreffenden Handelsgerichts, aus dem alljährlich eine Liste derselben gefertigt und vor Beginn der
Einschätzung bei der zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde vierzehn Tage öffentlich ausgelegt wird.
Die unter Ib aufgeführten Gesellschaften und Unternehmen hat das zuständige Bezirksamt zum
Zwecke der Steuerveranlagung in einen Anhang der vorbezeichneten Liste aufzunehmen. Die in § 1 unter
II. und III. bezeichneten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Betrieb des Gewerbes vor dessen Beginn
bei der Verwaltungsbehörde ihres Bezirks (Bezirksamt) anzumelden, welche die Anmeldungen in ein
Register einträgt und darüber eine Bescheinigung ertheilt.
8 4.
Die Einschätzung der Steuerpflichtigen geschieht durch Einschätzungskommissionen alljährlich im
Monat Januar. Die von ihnen aufgestellten Steuerlisten werden durch acht Wochen öffentlich ausgelegt.
85.
Gegen die Steuerfestsetzung der Einschätzungskommission ist bis zum Ende der Frist, in welcher
die Steuerlisten, ausliegen, Berufung an die Obereinschätzungskommission zulässig.
Die von letzterer getroffene Entscheidung ist endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
8 6.
Ueber die Zusammensetzung und den Geschäftsbezirk der Einschätzungskommission sowie der Ober-
einschätzungskommission ergeht besondere Bestimmung durch den Gouverneur.
87.
Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuerpflicht fängt mit dem Beginn des
auf die Eröffnung des Gewerbebetriebes solgenden Kalendervierteljahres an und dauert bis zum Ende des
Kalendervierteljahres, in welchem der Gewerbebetrieb eingestellt wird. Derselbe gilt als eingestellt durch
die Streichung im Handelsregister, gänzliche Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Kolonialgesellschaft oder
eines Plantagenunternehmens (§ 1 Ib), Nichterneuerung des Erlaubnißscheins. Eine besondere Abmeldung
ist nur bei den Gewerben ad § 1 II. erforderlich.
88.
Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich im Voraus bis zum Ablauf des ersten Monats des Viertel-
jahres an die dafür bestimmte Kasse zu entrichten. Vorausbezahlungen sind zulässig.
89.
Zum Betriebe der in § 1 unter III. aufgeführten Gewerbe ist eine polizeiliche Erlaubniß
erforderlich, welche bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks (Bezirksamt) nachzusuchen ist.
Die Erlaubniß kann versagt werden, wenn aus den persönlichen Verhältnissen des Anmeldenden
oder der Wahl des Betriebsortes Gründe zu entnehmen sind, welche im öffentlichen Interesse gegen die
Ertheilung der Erlaubniß sprechen. Der versagende Bescheid ist schriftlich zuzufertigen. Gegen ihn steht
dem Antragsteller binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Zustellung die Berufung an den Gouverneur
3 welche bei der Verwaltungsbehörde des Bezirks einzulegen ist; die Entscheidung des Gouverneurs
ist endgültig.