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Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo.
Die bisher als „Station Paratau“ bezeichnete Station im östlichen Hinterlande des Togogebietes
führt fernerhin den Namen „ Station Sokodsé“.
Lome, den 20. Mai 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Köhler.
Nach einer Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo vom 18. Mai 1899 dürsen
Münzen, welche kursfähiges Geld nicht darstellen (z. B. Maria Theresienthaler) im Schutzgebiete nicht in
Zahlung gegeben oder genommen werden und bleiben von der Einfuhr ausgeschlossen.
Verorduung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Nen-Gninea, betreffend
die Todesstrafe.
Der § 5 der Strafverordnung für die Eingeborenen vom 21. Oktober 1888 (Verordnungsblatt
für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie 1888 Nr. 5, Seite 79) wird aufgehoben und durch
solgende Bestimmung ersetzt:
Todesstrafe. "
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten in dem einzelnen Falle statt-
zufinden hat.
Herbertshöhe, den 7. April 1899.
Der stellvertretende Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Schnee.
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Perspnalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungsrath
Dr. Stuhlmann, Chef der Abtheilung für Landeskultur und Landesvermessung beim Gouvernement von
Deutsch-Ostafrika, dem Generalvertreter der South West Africa Company und der Hanseatischen Land-
und Mirnengesellschaft für Südwestafrika, Königlich Sächsischen Oberleutnant à la suite der Armee
Dr. phil. G. Hartmann, den Rothen Adler Orden 4. Klasse und dem Regierungsarzt Dr. A. Plehn
in Kamerun den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Oberstabsarzt
Dr. F. A. Luebbert in Windhoek den Rothen Adler-Orden 4. Klasse sowie dem Zolldirektor in Deutsch-
Südwestafrika C. Schmidt, dem Oberarzt Dr. E. Ph. Kuhn, dem Oberlentnant Kepler, dem Roßarzt
Rickmann, sämmtlich in Deutsch-Südwestafrika, und dem Missionar Eich in Otjozondjupa den Königlichen
Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Kaiserliche Schutztruppen.
· A. K. O. vom 15. Juni 1899.
Schutztruppe für Südwestafrika.
Kuhn, Königlich Bayerischer Leutnant im Bayerischen 4. Infanterie-Regiment König Wilhelm von Württem-
berg, nach erfolgtem Ausscheiden aus dem Königlich Bayerischen Heere mit dem 21. Juni d. Is.
als Leutnant mit einem Patent vom 5. März 1892 in der Schutztruppe angestellt.
Schutztruppe für Kamerun.
Nolte, Oberleutnant, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre genehmigt.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten
Angehörigen der Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:
den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse mit Schwertern: dem Oberleutnant Fonck (Heinrich),
die Krieger-Verdienstmedaille 2. Klasse in Silber: dem Askari Seliman bin Said.