Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
He##rausgegeben in ber Kolenisl-Ablheilunz des Auswärtigen Imts.
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T. Jhem. ertin, 1. Junar 1899.
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Nummer 1.
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Diese Zeitichrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben merden als VBeiheite beigesugt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: -Mittheilungen von Porschungereisenden und (selchrten aus den deutschen Schutzkchieten-, herausgegehen von Lor. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementepreis fur das Kolonialblatt mit den Beideften betragt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Ml. 3,—. direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3.50 fuür Deutschland und Ocfterreich-Ungarn. Mk. 3,75 für
die Lander des Weltpostvereina. — Einsendungen und Anfragen sind an die Konialiche Hofbuchbandlung von Erust Siegfried Mittler
-· undSohn,BerliuswlzKochftraske68-—7l,zurichten.(EumctmacniuderZehn-most-oliftefinlswunteanWjöJ
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Luhalt:Amtli.cherTheil:EingcbotencnkcscrvateS.1.—chcordnungfürdassüdwestafrikanischeSchutzgebict
S. 1. — Zusatz-Verordnung zu der Zollverordnung vom 10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898 für Deutsch-Sudwest-
afrika S. ZS. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des Kaiserlichen Gerichts für den Westbezirk des südwest-
asrikanischen Schutzgebietes während des Geschäftsjahres 1897 S. 4. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei
der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1898 S. 4. — Personalien S. 5.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 5. — Deutsch-Ostafrika: Reise Professor Dr. Wohlt-
manns S. 5. — Bericht über einen Zug nach Ruanda S. 6. — Bericht des Hauptmanns Prince über Land-
eintheilung S. 13. — Kamerun: Bericht des Premierlieutenants Dominik über eine Straferpedition gegen den
Batschengastamm S. 14.— Togo: Bericht über den Bezirk von Sansanne Mangu S. 15. — Deutsch-Südwest-
afrika: Bericht des Gouverneurs Leutwein über seinen zug nach dem Süden des Schutgebietes S. 17. —
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 18. — Aus fremden
Kolonien: Sansibar S. 19. — Mozambique S. 19. — Tropische Versuchsstation im Kongostaat S. 20. —
Elektrische Beleuchtung der Stadt Lourenzo Marques S. 20. — Britische Salomone= Inseln S. 20. —. Verschiedene
Mittheilungen: Vorlesungen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin S. 20. — Litteratur S. 20.—
Litteratur-Verzeichniß S. 21.— Schiffsbewegungen S. 21. — Verkehrs Nachrichten S. 22. — Fahrpläne für 1899
der Woermann-Linie, der Deutschen Ostafrika-Linie, des Norddeutschen Lloyd und des Reichs-Postdampfers
„Leutwein“ mit den deutschen Schutzgebieten S. 24—32. — Anzeigen.
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fr Lierzu als Ertrabeilagen: Jahresbericht über die Entwickelung der deutschen Schusgebiete
im Jahre 1897/98 sowie das Kolonial-Handels-Adreßbuch für 1899.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 10. April 1898, betreffend die Schaffung von
Eingeborenenreservaten in Deutsch-Südwestafrika (vergl. Kol. Bl. S. 199), ist das dem Witbooistamme
gehörige Gebiet um Rietmond und Kalkfontein von dem Kaiserlichen Gonverneur zu Windhoek für ein
Reservat jenes Stammes erklärt worden. Das fragliche Gebict ist etwa 1,2 Geviertkilometer groß.
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Wegeordnung für das südwestafrikanische Schutzgebiet.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75) wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes ver-
ordnet, was folgt: «
§ 1.
Durch Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs werden diejenigen Gebicte oder Plätze be-
zeichnet, welche im Interesse des Frachtverkehrs von Ansiedelungen oder Viehposten freizuhalten sind.
Diese Verordnung kann sich nur auf Gebiete erstrecken, welche noch nicht in dauernde Kultur ge-
nommen sind. Die Befugniß zu solchen Anordnungen kann auf die Lokalbehörden nicht übertragen werden.
Die Gouvernements-Verordnungen vom 4. August 1888 und 17. Mai 1891 sowie die Poligzei-
verordnung des Bezirkshauptmanns des Südbezirks vom 22. Januar 1897 werden hierdurch nicht berührt.
§ 2.
In jeder Ortschaft ist für den Durchreise= und Frachtverkehr eine Wasserstelle mit gutem Wasser
sowie ein ausreichendes Weidegebiet bereit zu stellen und äußerlich kenntlich zu machen. Das Gleiche gilt
für die an einem öffentlichen Verkehrswege liegenden Farmen.
Verantwortlich ist hierfür bis zur Bestellung von besonderen Ortsvorständen in den Ortschaften
der eingeborene Werftkapitän beziehungsweise die Ortspolizeibehörde.