Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Lersusgegeben in ber Kolenial-Ibtheilung des Juswärtiten JInls. 
  
  
  
  
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X. Jahrgang. VLerlin, 15. Juli 1899 Uummer 1. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefegt die mindestens einmal vierteljährlich 
ericheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzsgebisten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelmanu. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 8,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die Köni licse ofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin S8W12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. ) 
  
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899 S. 465.— 
Vertrag zwischen dem Reich und Spanien zur Bestätigung der am 12. Februar 1899 in Madrid unterzeichneten 
Erklärung, betreffend die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen. Vom 30. Juni 1899 S. 469. — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke Sokodé 
und Basari einerseits und Bismarckburg und Kete-Kratschi andererseits S. 470; desgleichen von Basari-Sokodé und 
Sansanne-Mangu S. 470. — Statistik der im Kalenderjahre 1898 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. 
von dort ausgeführten Waarenmengen S. 471. — Personalien S. 472. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 472. — Deutsch-Ostafrika: Der Gouvernementsdampfer 
„Kaiser Wilhelm II.“ S. 472. — Bericht über die Shirambo-Expedition S. 473. — Deutsch-Ostafrikanische Gesell- 
schaft in Berlin S. 475. — Kamerun: Bericht über die Expedition nach Tibati S. 476. — Die neue Station am 
Sanga-Ngoko S. 477. — Viehzucht S. 479. — Syndikat der am Kamerunfluß ansässigen Handelsfirmen S. 479. — 
Togo: Von der Station Kete-Kratschi S. 479. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antifskla- 
verei-Bewegung S. 479. — Aus fremden Kolonien: Das Budget Britisch-Ostindiens S. 485. — Uganda- 
bahn S. 486. — Verschiedene Mittheilungen: Zur Frage der Schifffahrtsverhältnisse auf den afrikanischen 
Flüssen S. 487. — Die Lampen= und Bronzewaarenfabrik Schuster & Baer in Berlin S. 489. — Litteratur 
S. 489. — Litteratur-Verzeichniß S. 491. — Schiffsbewegungen S. 491. — Verkehrs-Nachrichten S. 492. 
Amtlicher Theil. 
Gelsetze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
  
  
  
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899.7) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) mit Einschluß der 
Lootsen-, Hochseefischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließlich die 
Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen. 
Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§ 2. 
Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischisse nur dann berechtigt, wenn sie im aus- 
schließlichen Eigenthume von Reichsangehörigen stehen. 
Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, 
wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige sind; andere Handelsgesellschaften, 
eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichs- 
angehörige sind. ¾§73 
Verliert der Eigenthümer einer Schiffspart die Reichsangehörigkeit oder geht eine im Eigenthum 
eines Reichsangehörigen stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung (Handelsgesetzbuch 
§ 503) auf einen Ausländer über, so behält das Schiff noch bis zum Ablauf eines Jahres das Recht 
zur Führung der Reichsflagge. 
*) Reichs-Gesetzblatt 1899, S. 319 ff. 
 
	        
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