410 Beitraͤge zur Lehre vom Handlohn.
gleichbedeutend genommen werden, und zwar um
so weniger, als nach dem alleg. Realinder S. 214.
unterm 18. Juni 1726 wegen Nachborge fälliger
Handlöhne eine eigene Verordnung ergangen ist.
Es ist vielmehr jener Ausdruck gleichbedeutend mit
Begünstigung, welche der Wittwe, ohne Un-
terschied, ob sie kinderlos ist oder nicht, zu Theil
wurde.
Hat die Wittwe das handlohnbare Gut wäh-
rend der Indultzeit veräußert, ist also mit Ablauf
verselben in der Person des neuen Besitzers bereits
ein neuer Lehensmann vorhanden, so kann von
Bestehung des Guts auf den eigenen Leib der
Wittwe des vorigen Lehnsmannes, oder von der Be-
stehung durch einen nun erst von ihr vorstellig zu
machenden Lehnträger, nicht mehr die Rede seyn,
und es kann folglich auch von der Wittwe in sol-
chen Fällen kein Besteh-Handlohn gefordert werden.
Die im Realinder S. 206 unter dem Decret
vom 29. Nov. 1700 befindliche Bemerkung:
„Obig denen Wittwen bewilligte Indultzeit
aber ist nur auf bezimmerte consolidirte
Güter, und keineswegs auf fliegende Lehen
und andere Güter zu verstehen“
kann, da nicht angeführt ist, daß sie aus einem
Ausschreiben oder Decrete genommen sey, für
eine gesetzliche Bestimmung nicht gehalten werden,
sondern es ist anzunehmen, daß der Verfasser des
Realinder damit bloß seine Privatmeinung aus-
sprechen wollte. ")
6) OQAGE. v. 20. August 1829. F. 84533.
P. 39736.