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Name Name Tonnen- Angekommen Abgegangen
des Schiffes des Kapitäns gehalt Datum von: Datum nach:
Reichstags Weißkam 2300 1. 12. 98 1 Quelimane 16. 12.98 Dar-es-Saläm
Peterssq Christiansen 600 15. 12. 93 Chinde 16. 12.98, Parapat
Bundesratih . . ... Asthausen 2300 119. 12. 8 Sansibar 20. 12. U8 Beira
Kaiser Stahl 330024. 12. 98 Beira 21. 12.938 Dar-es-Salum
Kocng Doherr 5000 28. 12. 98 Dar-es-Saläm 28. 12.98 Beira
Heimathshafen sämmtlicher Schiffe: Hamburg.
Rhederei: Deutsche Ostafrika-Linie, Hamburg.
Aulage F. Schiffsverkehr gewinnung befaßt, muß dem Distriktskommissar bis
im Hafen von Mozambique im Jahre 1898
nach Lloyds Register.
Es liefen ein:
Dampfschiffe.
Ein portugiesisches mit 67 Tons, 69 deutsche mit
zusammen 183 800 Tons, 10 englische mit zusammen
14777 Tons und 22 französische mit zusammen
33 000 Tons.
Segelschiffe.
Zwei englische mit 898 Tons, 1 französisches mit
556 Tons und ein norwegisches mit 1500 Tons.
Der Dandel des Niger-Protektorats mit Großbritannien
betrug nach einer Mittheilung im britischen Parla-
mente, wie folgt:
Einfuhr: Ausfuhr:
vom 1. August 1891 bis
31. Juli 18992 580 177 47 264 K
vom 1. August 1892 bis
31. Juli 1893 625 44= 497 489
vom 1. April 1893 bis
31. März 1994 697 483 = 491 765=
desgleichen 19944105. 581 230= 463 171
- 1895/906 575 447-5838 637-=
1890/97 563 291= 546 466-
- 1897/986 504 802 = 497589
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Anpflan zung von Gummibäumen und lianen in den
Staatsforsten des Rongostaats.
Das „Bulletin Oflciel de I’Etat Indépendant
du Congo“ bringt in Nr. 4 vom April 1899 eine
am 22. März 1899 erlassene Ergänzung zu der in
Nr. 1 vom Januar 1899 veröffentlichten Verordnung
vom 5. Januar 1899 über die Anpflanzung von
Gummibäumen und -lianen in den Staatsforsten
(vergl. Kolonialblatt 1899, Nr. 12, S. 411). Der
wesentliche Inhalt dieser in zehn Artikeln gefaßten
Verordnung ist folgender:
Der Umfang der anzulegenden Pflanzungen wird
von den Distriktskommissaren bestimmt nach Maßgabe
des im letzten Jahre gewonnenen Kautschuks. Der
Leiter jedes Etablissements, das sich mit Kautschuk-
1
bestimmt.
zum 15. Januar jeden Jahres schriftlich erklären,
wieviel Kautschuk gewonnen ist.
Auf jedem Distriktskommissariat wird ein Ver-
zeichniß geführt, das einerseits die Menge des jährlich
von jedem Etablissement gewonnenen Kautschuks an-
giebt, andererseits die Anzahl der aufzuforstenden
Pflanzen und deren Vertheilung auf die Felder.
Der Distriktskommissar theilt den Verpflichteten
die Zahl der aufzuforstenden Pflanzen mit; anderen-
falls sind für jede in einem Jahre gewonnene Tonne
Gummi 150 Quadratfuß anzupflanzen. Die Pflan-
zungen müssen während der Regenzeit erfolgen. Ab-
gängige Pflanzen sind zu ersetzen.
Pflanzungen, die zufolge dem Dekret vom 5. Ja-
nuar 1899 angelegt sind, dürfen erst nach Ablauf
eines vom Distriktskommissar bestimmten Zeitraumes
abgeerntet werden, keinesfalls aber vor dem achten
Jahre der Pflanzung.
Die Verpflichteten müssen die Anzahl der einge-
setzten Pflanzen, ferner Zeit und Ort der Pflanzung
anzeigen.
Die Kontrollbeamten besuchen die Pflanzungen
so oft als möglich und berichten in regelmäßigen
Zwischenräumen an den Generalgouverneur.
Die Pflanzungen, deren Einrichtung und Unter-
haltung auf Kosten der Säumigen von Staats wegen
erfolgen muß, werden von den Distriktskommissaren
Die Kosten betragen 150 Francs für
1000 Pflanzen, einschl. Unterhaltungskosten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden mit Geldstrafe von 100 bis 10 000 Francs
und Strafdienst von zehn Tagen bis sechs Monaten
oder mit einer dieser Strafen belegt.
Die Entwickelung des Rongostaates.“)
Das lebhafte Interesse, welches sich seit einiger
Zeit sowohl in Deutschland als auch in Belgien dem
Handel mit den Kolonien zuwendet und welches,
was Deutschland betrifft, wohl in der Besitzergreifung
Kiautschous feinen deutlichsten Ausdruck fand, ver-
anlaßt uns, in Nachstehendem unseren Lesern einige
kurze Notizen über den „Unabhängigen Kongostaat",
*) Aus dem Bericht der Deutschen Handelskammer zu
Brüssel für 1898.