Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

  
524 
  
  
  
  
  
  
  
  
Name Name Tonnen- Angekommen Abgegangen 
des Schiffes des Kapitäns gehalt Datum von: Datum nach: 
Reichstags Weißkam 2300 1. 12. 98 1 Quelimane 16. 12.98 Dar-es-Saläm 
Peterssq Christiansen 600 15. 12. 93 Chinde 16. 12.98, Parapat 
Bundesratih . . ... Asthausen 2300 119. 12. 8 Sansibar 20. 12. U8 Beira 
Kaiser Stahl 330024. 12. 98 Beira 21. 12.938 Dar-es-Salum 
Kocng Doherr 5000 28. 12. 98 Dar-es-Saläm 28. 12.98 Beira 
Heimathshafen sämmtlicher Schiffe: Hamburg. 
Rhederei: Deutsche Ostafrika-Linie, Hamburg. 
Aulage F. Schiffsverkehr gewinnung befaßt, muß dem Distriktskommissar bis 
im Hafen von Mozambique im Jahre 1898 
nach Lloyds Register. 
Es liefen ein: 
Dampfschiffe. 
Ein portugiesisches mit 67 Tons, 69 deutsche mit 
zusammen 183 800 Tons, 10 englische mit zusammen 
14777 Tons und 22 französische mit zusammen 
33 000 Tons. 
Segelschiffe. 
Zwei englische mit 898 Tons, 1 französisches mit 
556 Tons und ein norwegisches mit 1500 Tons. 
Der Dandel des Niger-Protektorats mit Großbritannien 
betrug nach einer Mittheilung im britischen Parla- 
mente, wie folgt: 
Einfuhr: Ausfuhr: 
vom 1. August 1891 bis 
31. Juli 18992 580 177 47 264 K 
vom 1. August 1892 bis 
31. Juli 1893 625 44= 497 489 
vom 1. April 1893 bis 
31. März 1994 697 483 = 491 765= 
desgleichen 19944105. 581 230= 463 171 
- 1895/906 575 447-5838 637-= 
1890/97 563 291= 546 466- 
- 1897/986 504 802 = 497589 
— 
Anpflan zung von Gummibäumen und lianen in den 
Staatsforsten des Rongostaats. 
Das „Bulletin Oflciel de I’Etat Indépendant 
du Congo“ bringt in Nr. 4 vom April 1899 eine 
am 22. März 1899 erlassene Ergänzung zu der in 
Nr. 1 vom Januar 1899 veröffentlichten Verordnung 
vom 5. Januar 1899 über die Anpflanzung von 
Gummibäumen und -lianen in den Staatsforsten 
(vergl. Kolonialblatt 1899, Nr. 12, S. 411). Der 
wesentliche Inhalt dieser in zehn Artikeln gefaßten 
Verordnung ist folgender: 
Der Umfang der anzulegenden Pflanzungen wird 
von den Distriktskommissaren bestimmt nach Maßgabe 
des im letzten Jahre gewonnenen Kautschuks. Der 
Leiter jedes Etablissements, das sich mit Kautschuk- 
  
1 
bestimmt. 
zum 15. Januar jeden Jahres schriftlich erklären, 
wieviel Kautschuk gewonnen ist. 
Auf jedem Distriktskommissariat wird ein Ver- 
zeichniß geführt, das einerseits die Menge des jährlich 
von jedem Etablissement gewonnenen Kautschuks an- 
giebt, andererseits die Anzahl der aufzuforstenden 
Pflanzen und deren Vertheilung auf die Felder. 
Der Distriktskommissar theilt den Verpflichteten 
die Zahl der aufzuforstenden Pflanzen mit; anderen- 
falls sind für jede in einem Jahre gewonnene Tonne 
Gummi 150 Quadratfuß anzupflanzen. Die Pflan- 
zungen müssen während der Regenzeit erfolgen. Ab- 
gängige Pflanzen sind zu ersetzen. 
Pflanzungen, die zufolge dem Dekret vom 5. Ja- 
nuar 1899 angelegt sind, dürfen erst nach Ablauf 
eines vom Distriktskommissar bestimmten Zeitraumes 
abgeerntet werden, keinesfalls aber vor dem achten 
Jahre der Pflanzung. 
Die Verpflichteten müssen die Anzahl der einge- 
setzten Pflanzen, ferner Zeit und Ort der Pflanzung 
anzeigen. 
Die Kontrollbeamten besuchen die Pflanzungen 
so oft als möglich und berichten in regelmäßigen 
Zwischenräumen an den Generalgouverneur. 
Die Pflanzungen, deren Einrichtung und Unter- 
haltung auf Kosten der Säumigen von Staats wegen 
erfolgen muß, werden von den Distriktskommissaren 
Die Kosten betragen 150 Francs für 
1000 Pflanzen, einschl. Unterhaltungskosten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung 
werden mit Geldstrafe von 100 bis 10 000 Francs 
und Strafdienst von zehn Tagen bis sechs Monaten 
oder mit einer dieser Strafen belegt. 
  
Die Entwickelung des Rongostaates.“) 
Das lebhafte Interesse, welches sich seit einiger 
Zeit sowohl in Deutschland als auch in Belgien dem 
Handel mit den Kolonien zuwendet und welches, 
was Deutschland betrifft, wohl in der Besitzergreifung 
Kiautschous feinen deutlichsten Ausdruck fand, ver- 
anlaßt uns, in Nachstehendem unseren Lesern einige 
kurze Notizen über den „Unabhängigen Kongostaat", 
  
*) Aus dem Bericht der Deutschen Handelskammer zu 
Brüssel für 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.