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überführung der Ziegelstraße, das frühere Bogdankabett von der-Eisenbahn
bis zur Grenzlinie der Bauklasse IIIb, die Grenzlinieder
Bauklasse IIIb von dem früheren Bogdankabett bis an die
Feldmarksgrenze Winiary, die Feldmarksgrenze selbst, und die-Obornikerchaussee
bis zum Kirchhofstore.
Bezirk 5. Die Villenkolonie an der Schiller= und Goethe--straße
und das Terrain zwischen der Villenkolonie, der Feldschloßbrauerei,
der Villa Gehlen, den Begräbnisplätzen und der Glogauerstraße,
soweit es nicht zu den Bauklassen Ilb und IIIb gehört,
einschließlich eines Streifens am südlichen Ende des St. Martinbegräbnisplatzes,
zwischen der projektierten Verlängerung der-Goethestraße
und dem jüdischen Begräbnisplatze.
Bauklasse IVb
enthält:
1. Die Vorstadt St. Roch.
2. Die Vorstadt Zawade.
3. Die nicht zu den Bauklassen II, III und 1Va gehörigen-Reste
der Feldmarken Wilda, Gurtschin und Jersitz.
Zur Baupolizeiverordnung vom 31. März 1903 gehörig.
Städtische Baupolizeiverwaltung.
Nachträge.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der 88 143 und 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung von 30. Juli 1883.
ergeht mit Zustimmung des Magistrats folgende Polizei-Verordnung:
81.
Die nachstehende Baupolizei-Verordnung gilt für das Stadtgebiet
Posen westlich bezw. nordwestlich von der Glogauerstraße,
das begrenzt wird im Westen vom jüdischen= und Pfarrkirchen-Friedhof,
im Norden vom St. Martinfriedhof und im Osten von.
den im Grundbuch von Posen eingetragenen Grundstücken Band VII
Blatt 163 und 164.