Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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am meisten, weil eine große Anzahl Weiber auf 
ihren Reichthum schließen läßt und ihr Ansehen ver— 
mehrt. Das Mädchen wird noch jung um 20 Faden 
Tabu (Muschelgeld), d. i. etwa 40 Mark, oder mehr 
verkauft, dann bei seinen Eltern großgezogen und 
ungefähr im 16. Lebensjahre, wohl auch noch früher, 
seinem Freier ohne große Ceremonien überliefert. 
Viele Kanachen besitzen zwei oder drei Weiber, nicht 
so sehr um dem Laster zu fröhnen, als vielmehr um 
Arbeiterinnen zu haben. Denn, wie bereits erwähnt, 
die Frauen bestellen die Pflanzungen der Männer, 
und je mehr Frauen, desto schneller die Arbeit, desto 
größer der Gewinn. Die Vielweiberei ist aus diesem 
Grunde wohl das größte Hinderniß, welches sich der 
Bekehrung der Kanachen entgegenstellt. Bei den meisten 
Männern findet der Missionar zähen Widerstand, 
wenn er vor der Taufe diesen wunden Punkt berührt, 
denn es gilt da einen Angriff nicht nur auf ein 
tief eingewurzeltes Laster, sondern auch auf das 
Vermögen des Kanachen, welch Letzteres nur mit 
Hülfe der Frauen vermehrt werden kann. Aber 
besonders die armen Frauen sind oft zu bedauern, 
da sie ja gerne die Bedingungen zum Empfang der 
hl. Taufe erfüllen wollen, aber nicht können. 
  
Aus fremden MHolonien. 
verordnung über das Bergwesen in den französischen 
Rolonien. 
Das „Journal ollicie!“ veröffentlicht eine Ver- 
ordnung des Präsidenten der französischen Republik 
vom 6. Juli d. Is., über Bergwesen in den franzö- 
sischen Kolonien und Schutzgebieten des kontinentalen 
Afrikas, ausgenommen Algier und Tunis. 
Die Hauptbestimmungen desselben sind die fol- 
genden. 
Titel 1. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Mineralienlager werden in Minen und 
Brüche gegliedert (Art. 2 bis 5). 
2. Bezüglich der Minen kann das Recht zur 
Aussuchung — Schürfen — und Gewinnung von 
Mineralien nur in den durch den Gouverneur für 
den Bergbau eröffneten Gebieten erlangt werden, in 
den anderen nur das Recht zur Nachforschung. 
Zu allen bedarf es besonderer Ermächtigung des 
Gouverneurs (Art. 6 bis 8). 
3. Die Eingeborenen behalten ihr herkömmliches 
Abbaurecht der an der Oberfläche befindlichen Gold- 
und Salzlager (Art. 9). 
4. Alle Nachgrabungen müssen 10 m von den 
Straßen und 50 m von Baulichkeiten abbleiben 
(Art. 10). 
5. Zur Benutzung fremder Grundstücke zu den 
auf Grund der Erlaubniß jeder Art erforderlichen 
Arbeiten bedarf es der Genehmigung des Eigenthümers 
  
bezw. mangels derselben einer Ermächtigung der Ver- 
waltung und Zahlung einer Entschädigung (Art. 11 
bis 12). 
Titel 2. 
Nachforschungen in den nicht für den Berg- 
bau eröffneten Gebieten. 
1. Erforderlich ist ein besonderer Erlaubniß- 
schein des Gouverneurs, auf Antrag nach dem Zeit- 
punkt der Anbringung ertheilt, bei mehr als 50 000 ha 
Genehmigung des Ministers der Kolonien (Art. 13 
bis 15). 
Dem Gesuch sind Zeichnungen des fraglichen 
Gebietes und 5 cent. für jeden Hektar beizufügen. 
2. Die Erlaubniß berechtigt zu allen erforder- 
lichen Arbeiten, ist zwei Jahr gültig, nicht zu ver- 
längern, nicht übertragbar und gewährt ein Vorzugs- 
recht auf Nachsuchung und-Gewinnung. Vor ihrem 
Ablauf müssen die Letzteren beantragt, und die Er- 
gebnisse der Nachsuchung nachgewiesen werden. 
Ueber dieselben kann nur mit besonderer Genehmigung 
des Gouverneurs verfügt werden (Art. 16). 
3. Mit der Aushändigung dieses neuen Er- 
laubnißscheins durch den Gouverneur, welche inner- 
halb sechs Monaten ersolgen muß, wird das be- 
treffende Gebiet als für den Bergbau eröffnet 
angesehen (Art. 17). 
Titel 3. 
Aufsuchung — Schürfen. 
1. Erforderlich ist ein Erlaubnißschein des 
Gouverneurs, auf Gesuch ertheilt (Art. 18). 
2. Die Schürferlaubniß gewährt das aus- 
schließliche Recht zu schürfen innerhalb eines Kreises 
von höchstens 5 km Radius. Der Mittelpunkt 
muß im Gesuch, und beigefügte Zeichnung genau 
nach einem geographischen Punkt angegeben sein und 
dauernd mit einem Merkmal bezeichnet bleiben. Der 
Mittelpunkt des nächsten Schürfkreises muß wenigstens 
20 km entfernt sein (Art. 19, 27). 
3. Das Gesuch, dem für jeden Hektar bis 1000 ha 
cent., bis 5000 ha 20 cent., darüber hinaus 
40 cent. beizusügen sind, wird in ein besonderes 
Register nach Tag und Stunde gegen Empfangschein 
eingetragen und öffentlich bekannt gemacht. Wenn 
nach drei Monaten Einsprüche nicht erhoben sind, 
wird der Schürfschein durch den Gouverneur ertheilt 
und in ein besonderes Register eingetragen (Art. 20 
bis 21). 
4. Die Schürferlaubniß ist zwei Jahr gültig, 
einmal zu erneuern möglich gegen den doppelten 
Betrag — vergl. 2 — und übertragbar gegen eine 
Eintragungsgebühr von höchstens 5 pCt. des Preises 
(Art. 23, 25). 
5. Der Schürfer kann nach Mittheilung an die 
Verwaltung über seinen Ertrag unter denselben Be- 
dingungen, wie sie für die Gewinnung bestehen — 
siehe unter Titel 4 — verfügen. 
Er hat in seinem Schürfkreis ein Vorzugsrecht
	        
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