Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

— 652 — 
Mit Rücksicht auf die äußerst ungünstigen gesundheitlichen Verhältnisse in Mikindani wird das 
Bezirksamt von Mitlindani nach Lindt verlegt und die beiden genannten Bezirke unter dem Namen 
„Lindi“ vereinigt. 
Das Zollamt 1. Klasse Mikindani wird aufgehoben und dafür ein Zollamt 2. Klasse eingerichtet. 
In Lindi wird das Zollamt 2. Klasse in ein Zollamt 1. Klasse umgewandelt. 
Der Bezirksamtmann von Lindi wolle dem Zollamtsassistenten in Mikindani unter der Benennung: 
„Bezirksnebenstelle Mikindan#i“ Schauriangelegenheiten und Strafgewalt soweit übertragen, als dieses durch 
die Verhältnisse geboten ist. 
Dar-es-Saläm, den 26. Mai 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Mit dem Eintreffen des Leutnants Braun und der 12. Kompagnie auf dem bisher von Songea 
aus besetzten Upogorroposten wird dort ein neuer Verwaltungsbezirk Mahenge gebildet, dessen Grenzen 
folgendermaßen bestimmt werden: 
1. Gegen Iringa: vom Ruaha bei Kidatu hart am Fuß der Uheheberge entlang bis zum Ruhndje, 
der etwa unter 9° 207 südlicher Breite erreicht wird. 
2. Gegen Songea eine gerade Linie vom Ruhudje zum Pitu, diesen stromaufwärts bis etwa 9° 457 
südlicher Breite, von hier eine gerade Linie zur Mgendestraße, diese entlang zum Mbarangandu. 
Die Straße und die Landschaft Mgende gehört zu Mahenge. 
3. Gegen Kilwa der Mbarangandu, Luwegn und Rufiyi. Die an diesen Flüssen liegenden Ort- 
schaften gehören zu Mahenge. 
4. Gegen Kisakki der Ruaha von Kidatu bis zu den Panganischuellen. 
Dar- es-Saläm, den 7. August 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
— — 
Nunderlasse des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirksämter und Bezirksnebenämter der 
Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste. 
Laut Reutertelegramm vom 15. d. Mts. ist in Oporto (Portugal) und laut Reutertelegramm vom 
17. d. Mts. auch in Lissabon die Pest ausgebrochen. Die Häfen Oporto und Lissabon werden hierdurch 
für verseucht erklärt. Alle Seeschiffe, die aus Oporto und Lissabon kommen oder diese Häfen angelaufen 
haben, sind beim ersten Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes der gesundheits- 
polizellichen Kontrolle nach den dafür gegebenen Vorschriften vom 15. Juni 1896 und vom 3. April 1897 
zu unterziehen. 
Gleichzeitig werden die Bestimmungen des Runderlasses vom 3. April 1897, betreffend Einfuhr- 
verbot von Leibwäsche, alten getragenen Kleidungsstücken, gebrauchtem Bettzeug, Hadern und Lumpen, 
Teppichen, Menschenhaaren, ungegerbten Fellen und Häuten, unbearbeiteten Haaren und Borsten, Wolle, 
Klauen und Hufen auf Portugal ausgedehnt. 
Dar-es-Saläm, den 17. August 1899. 
" Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Zufolge amtlicher Mittheilung des deutschen Konsulats in Lourenzo-Marqucz (Delagoabai) macht 
die portugiesische Regierung bekannt, daß in Magude, zwei Tagereisen westlich von Lourenzo-Marquez, 
pestverdächtige Krankheitsfälle vorkommen. 
Ich ordne deshalb die ärztliche Revision der von Delagoabai kommenden Seeschiffe an, die beim 
Anlaufen des ersten Hafens des diesseitigen Schutzgebictes stattzufinden hat. 
Damit soll der Hafen Lourenzo-Marquez vor der Hand allerdings noch nicht als verseucht erklärt 
werden. Dementsprechend ist auch, sofern die ärztliche Revision der Schiffe Verdächtiges nicht ergiebt, der 
Verkehr mit dem Lande einstweilen nicht zu erschweren. 
Dar-es-Saläm, den 21. August 1899. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.