Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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derselben unausführbar erscheint, in tiefen Gruben zu vergraben. Es ist dabei gleichgültig, ob die verbotene 
Einfuhr wissentlich oder fahrlässig erfolgt ist. 
Dar-es-Salaäm, den 10. August 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die 
Albgrenzung der Stationsbezirke Sokodé und Atakpame. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Abgrenzung der Stationsbezirke 
Sokodé und Atakpame unter Zugrundelegung der Karte des nördlichen Theiles des Schutzgebietes Togo 
und seiner Hinterländer, konstruirt und gezeichnet von P. Sprigade zu 1:1.000 000, wie folgt, statt- 
gesunden hat: 
Die Grenze verläuft von der Ostgrenze des Schutzgebietes westwärts bis zum Monofluß auf 
demjenigen Breitengrad, welcher in der Mitte zwischen Bagu und Sikita liegt. 
Von hier folgt die Grenze einer geraden Linie, welche zwischen Akbande und Digina hindurch 
nach dem Annäfluß führt, und diesen an der Uebergangsstelle des Weges Bismarckburg—Digna—Depa#— 
Pedii trifft. 
Lome, den 18. August 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Köhler. 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend 
Erkrankungen und Einfuhr von Nindvieh. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 1. April 1899 wird Folgendes bestimmt: 
81. 
Ueber jede malariaartig, mit tödlichem Ausgange verlaufende Erkrankung von Rindvieh hat der 
Eigenthümer binnen drei Tagen nach Verenden des Stückes Rindvieh eine schriftliche Anzeige an das 
Gouvernement in Herbertshöhe zu richten. 
8 2. 
Die Anzeige (§ 1) hat zu enthalten: 
Ungefähres Alter des gefallenen Stückes, 
Mittheilung, ob dasselbe im Schutzgebiete und wo geboren, oder von wo und wann eingeführt ist, 
Mittheilung, ob an dem Thiere Zecken beobachtet sind, im bejahenden Falle unter Beisügung einiger 
der gesundenen Zecken, 
Nähere Angabe über die Krankheitserscheinungen, unter welchen das Stück verendet ist. 
0M— 
§ 3. - 
Die Einfuhr von Rindvieh aus Australien und Englisch-Neu-Guinea ist verboten. 
8 4. 
Die Nichtbefolgung der Vorschriften in den 88 1, 2, 3 dieser Verordnung wird im Einzelfalle 
mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft, auch ist bei Einführung von Rindvieh aus Australien oder 
Englisch-Neu-Guinea die Einziehung der eingeführten Thiere anzuordnen. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast. 
Herbertshöhe, den 10. August 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) v. Bennigsen. 
  
Perspnalien. 
KMaiserliche Schutgtruppen. 
A. K. O. vom 27. September 1899. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika. 
Bethe, Hauptmann und Kompagniechef, Charisius, Oberlentnant, Braun, Leutnant, Dr. Simon und 
Hösemann, Stabsärzte, Bauer, Zahlmeister. — Antrag um Belassung bei der Schutztruppe 
auf weitere 2½ Jahre genehmigt. 
Lott, Dr. Brückner, Assistenzärzte, zu Oberärzten mit einem Patent vom 26. August 1899 befördert.
	        
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