810 Sachsen unter König, Johann. Deutsche Verhältnisse.
beide Contrahenten gestatten den Bau einer directen Eisenbahn
von Leipzig nach Zeiz (Art. 13); die auf preußischem Gebiete
liegende Strecke der Dresden-Görlitzer Bahn geht an Preußen
über gegen Abrechnung von 1 Mill. Thlr. von der Kriegscontribution
(Art. 14. 15), das sächsische Postwesen wird unter
die Gesetzgebung und Oberaufsicht des Bundes gestellt, das
Staatstelegraphenwesen an Preußen übertragen (Art. 16. 17);
Sachsen erklärt sich zur Aufhebung des Salzmonopols bereit,
sobald dieselbe in Preußen erfolgt (Art. 18); für alle während
des Kriegs in Bezug auf das Verhältniß zwischen Preußen und
Sachsen begangenen politischen Verbrechen und Vergehen wird
beiderseits Amnestie ertheilt (Art. 19); Sachsen verzichtet auf
alle der Regierung oder der Universität Leipzig auf die
Stifter Merseburg und Naumburg-Zeiz zustehenden Ansprüche
(Art. 20) und willigt in die Auspfarrung mehrerer preußischer
Grenzgemeinden aus sächsischen Parochien (Art. 21); das mit
Beschlag belegte sächsische Staatseigenthum wird zurückerstattet
(Art. 22). Angehängt wurden dem Frieden noch folgende Bestimmungen
militärischen Inhalts: 1) unverzügliche Übergabe
der Festung Königstein an Preußen, doch so, daß Sachsen das
Eigenthumsrecht an dem dort befindlichen Kriegsmaterial und
die Ernennung des Untercommandanten behält und das sächsische
Artilleriedetachement ein Theil der Besatzung bleibt;
2) umfassende Beurlaubung der sächsischen Truppen noch vor
ihrer Rückkehr, nach diesem Termin sofortige Demobilisierung
und Beurlaubung aller entbehrlicher Mannschaften; 3) gemeinschaftliche
Besetzung Dresdens durch Preußen und Sachsen;
4) Regelung der Unterkunft der übrigen sächsischen Truppen
unter Vernehmung mit dem commandierenden prenußischen
General und Unterstellung derselben unter dessen Oberbefehl;
5) Einsetzung eines Gouverneurs für Dresden durch den König
von Preußen 1); 6) Vorbehalt für Preußen, bis zur Durchführung
der Reorganisation der Truppen und deren Einreihung
1) Derselbe ernannte hierzu am 29. October den General v. Bonin