Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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a) die ihr gehörenden und etwa noch zu erwerbenden Gebiete auf ihre natürlichen Hülfsquellen 
jeder Art zu erforschen; 
b) Wege, Eisenbahnen, Kanäle, Dampfschiffverbindungen und andere Mittel für den inländischen 
und internationalen Verkehr selbst oder durch Andere herzustellen und zu betreiben; 
J) die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nühlich erachtete Bauten und 
Anlagen jeder Art auszuführen; 
d) Landwirthschaft, Bergbau sowie überhaupt gewerbliche und kanfmännische Unternehmungen jeder 
Art zu betreiben oder zu unterstützen; 
e) ihr gehöriges Eigenthum und ihr zuständige Rechte an Dritte dauernd oder auf bestimmte Zeit 
zu veräußern und zu übertragen; 
s) Anleihen für die Zwecke der Gesellschaft gegen oder ohne Sicherheit aufzunehmen; 
g) sich an irgend einem Unternehmen, welches mit den Zwecken der Gesellschaft in Zusammenhang 
steht, zu betheiligen, sei es durch Uebernahme von Aktien, Obligationen und dergleichen, durch Subsidien, 
Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Gesellschaft zweckdienlich erscheinende 
Mittel:; 
h) Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. 
Artikel 3. 
Die Gesellschaft übernimmt sämmtliche Rechte und Pflichten, welche aus der mit ihr von Seiten 
der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts in Vertretung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun 
abgeschlossenen, im Anhange zu diesem Statut angefügten Vereinbarung sich ergeben. 
Artikel 4. 
Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht beschränkt. 
Artikel 5. 
Durch den Tod oder das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gesellschaft nicht aufgelöst: 
auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung klagen. 
III. Grundkapital. 
Artikel 6. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt vier Millionen Mark. Dasselbe ist eingetheilt in 
Antheile zu je 400 Mk., welche voll einzuzahlen sind und als Serie 4 bezeichnet werden. Außerdem giebt 
die Gesellschaft Antheilscheine aus, auf welche Einzahlungen nicht zu leisten sind, und die als Serie B 
bezeichnet werden. Für jeden Antheilschein Serie A werden bei der Gründung drei Antheilscheine Serie ! 
ausgegeben. 
Artilel 6u. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Falle der Zustimmung des Regierungskommissars (vergl. Art. 33), 
das Grundkapital bis zu zehn Millionen Mark unter Ausgabe weiterer voll einzuzahlender Antheile von 
je 400 Mk. zu erhöhen. 
Innerhalb dieser Grenzen genügt zur Erhöhung des Grundkapitals und Ausgabe von Antheilen 
ein Beschluß des Verwaltungsraths. 
IV. Antheile. 
Artikel 7. 
Die Urkunden über die Antheile Serie A lauten nach Wahl ihrer Eigenthümer auf den Inhaber 
oder auf den Namen. Die Antheilscheine Serie B lauten auf den Inhaber. 
Artikel 8. 
Die Inhaber der Antheile Serie A und der Antheilscheine Serie B bilden die Gesellschaft. Die 
Antheile Serie A und die Antheilscheine Serie B sind untheilbar; sie haben die rechtlichen Eigenschaften 
beweglicher Sachen; mehrere Miteigenthümer können ihre Rechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter 
ausüben; die den Inhabern derselben als Mitglieder der Gesellschaft zustehenden Rechte an die Gesellschaft 
werden in der Generalversammlung geltend gemacht. 
Artikel 9. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschafts- 
vermögen. Die Erwerber von Antheilscheinen Serie B haben der Gesellschaft gegenüber keine Verpflichtung. 
V. Organisation. 
Artikel 13. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
##) der Verwaltungsrath, 
b) das Direktorium, 
(c) die Generalversammlung.
	        
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